Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521729/2/Kof/Be

Linz, 11.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. 19.., H, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.8.2007, VerkR20-3171-2005 betreffend  Verbot  des  Lenkens  eines  Motorfahrrades,  zu  Recht  erkannt:

 

   

I.

Bis zum Ablauf der Entziehungsdauer (= bis einschließlich 24. September 2008) wird das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt vom Wohnort (A) bis zum Arbeitsplatz (L, E) und zurück gestattet.

Im Übrigen wird das Lenken eines Motorfahrrades bis zum Ablauf der Entziehungsdauer  verboten.

 

Rechtsgrundlage:   § 32 Abs.1 Z.3 FSG

 

 

II.

Betreffend  die/das

-          Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die           Dauer  von  16 Monaten,  vom  24.5.2007  bis  einschließlich  24.9.2008

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  bis  einschließlich  24.9.2008   und

-          Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich  Gebrauch  zu  machen

 ist der erstinstanzliche Mandatsbescheid vom 14.6.2007, VerkR20-3171-2005           –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 24.5.2007 um 01.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.   An einer näher bezeichneten Stelle kam er  rechts  von  der  Fahrbahn  ab  und  prallte  gegen  einen  Zaun.  Bei diesem Verkehrsunfall wurden sowohl der vom Bw gelenkte Pkw , als auch der Zaun  stark  beschädigt.   Der Bw fuhr anschließend – ohne den Verkehrsunfall entweder                dem Geschädigten oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden – nach                Hause  und  beging  dadurch  Fahrerflucht.

 

Anlässlich der Unfallerhebungen verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 20.6.2007, VerkR96-2875-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1 lit.b iVm.                 § 5 Abs.2 Z.2 StVO sowie § 4 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3 lit.b StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses  Strafekenntnis  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid (§ 57 AVG) vom 14.6.2007, VerkR20-3171-2005 gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG dem/den  Bw

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten –

      vom  24.5.2007  bis  einschließlich  24.9.2008  –  entzogen

-          verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sich auf seine Kosten           einer  Nachschulung  bei  einer  ermächtigten  Stelle  zu  unterziehen

-          das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen                oder Invalidenkraftfahrzeugen – gerechnet ab Bescheidzustellung – bis einschließlich  24.9.2008  verboten   und

-          das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch  zu  machen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Vorstellung vom 25.6.2007 eingebracht, welche sich ausschließlich gegen das Verbot des Lenkens eines  Motorfahrrades  richtet.

 

 

 

Betreffend die/das

-          Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer             von  16 Monaten,  vom  24.5.2007  bis  einschließlich  24.9.2008

-          Anordnung  einer  Nachschulung

-          Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  bis  einschließlich  24.9.2008   und

-          Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

ist der erstinstanzliche Mandatsbescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Vorstellung abgewiesen und dem Bw gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades für den Zeitraum 20.6.2007 (= Zustellung des Mandatsbescheides)           bis  einschließlich  24.9.2008  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.8.2007 eingebracht und beantragt, das  Lenken eines Motorfahrrades            örtlich  beschränkt

-          auf  Fahrten  zwischen  Wohnort  und  Arbeitsstelle    sowie

-          innerhalb  der  Gemeinde  des  Wohnsitzes

zu  gestatten.

 

Personen welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad                zu  lenken,  ist

-          gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich             zu  verbieten    oder

-          gemäß § 32 Abs.1 Z.3 FSG das Lenken eines derartigen Kfz nur unter örtlichen   Beschränkungen  zu  gestatten.

 

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 2.5.2006, GZ. BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006  ist bei Begehung von Alkoholdelikten ein Lenkverbot               nach  § 32 Abs.1 Z.1 FSG  auszusprechen.

 

Bei diesem Erlass handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle iSd Art. 18 Abs.1 B-VG; VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062.

Der  UVS  ist  somit  an  diesen  Erlass  nicht  gebunden!

 

Die Polizeiinspektion G. hat mit Bericht vom 23.7.2007 ausgeführt, dass beim Bw              "seit der Entziehung der Lenkberechtigung keine nachteiligen Informationen eingelangt sind, weshalb von einem korrekten Verhalten seit diesem Zeitraum ausgegangen  werden  kann."

 

 

Es ist daher gemäß § 32 Abs.1 Z.3 FSG gerechtfertigt und vertretbar,                       dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz  und  zurück  zu  gestatten.

Im Übrigen war bzw. ist dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades bis zum               Ablauf  der  Entziehungsdauer  zu  verbieten.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben  sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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