Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530621/13/Bm/Hu

Linz, 10.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der U GmbH, L, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.2.2007, Zl. Ge20-4089/38-2004, mit dem der U GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort  W, L, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne stattgegeben, als Auflagenpunkt 6. zu entfallen hat und anstelle dieses Auflagenpunktes folgende Auflagenpunkte eingefügt werden:

„6a)       Die Maschine mit der Bezeichnung Nr. 0120 Widma HM-Schärfzentrum, Typ SZ600, Baujahr 1980, sowie die Maschine mit der Bezeichnung Nr. 0124, Schärfzentrum 2, Eigenbau der Fa. U, Baujahr 1996/1997, sind in einer flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Auffangwanne mit einer Höhe von mind. 3,0 cm aufzustellen, sodass produktionsbedingte Tropfverluste aufgehalten werden. Die Auffangwanne ist zur Vermeidung von Stolperstellen zum Hallenboden entsprechend anzurampen.

6b)        Für die Maschine mit der Bezeichnung Nr. 0130 HM-Schärfmaschine CNC-Combi, Baujahr 1996, ist die Kapselung so herzustellen bzw. vorzuhalten, dass die produktionsbedingten Tropf- und Sprühverluste abgehalten werden.

6c)         Die Ölauffangmatten der Maschine mit der Bezeichnung Nr. 0151 Plattensitzschleifmaschine, Type PLS 800MB, Baujahr 1997, sind täglich auf ihren Sättigungsgrad zu überprüfen und entsprechend der Herstellervorschrift zu erneuern. Die erforderliche Abdeckungsfläche zur Vermeidung von Ölverunreinigungen ist vom Betreiber an den Produktionsablauf anzupassen.“

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde der U GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort  W, L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser Berufung werden die Auflagenpunkte 3, und 6. mit folgender Begründung bekämpft:

Das Gebäude existiere in der derzeitigen Form seit 1975. Laut Auskunft des Vorbesitzers sei in einem Verfahren gegen die Errichtung einer Blitzschutzanlage erfolgreich berufen und der Nichterrichtung stattgegeben worden. Zitiert worden sei auch ein Gutachten der Abteilung Anlagentechnik, in dem die Installation einer Blitzschutzanlage für das Betriebsgebäude nicht zwingend erforderlich sei. Beim Blitzschutzgutachten 2003 seien die Blitzortungsdaten von der Gemeinde W und nicht von der Gemeinde G herangezogen worden. Hiezu scheint ein neues Gutachten sinnvoll.

 

Zu Auflagepunkt 6.:

Das Gebäude sei 1975 bezogen worden, anlagengenehmigt, kollaudiert und in der Nutzung seither nicht verändert worden. Der Firma würden nur die früheren Einreichpläne und diverse Dichtheitsatteste zur Verfügung stehen und sei ein derartiger Nachweis auch unter dem Vorbesitzer nie gefordert worden. Seitens der Anrainer oder des Vertreters des öffentlichen Wassergutes gebe es keine Probleme. Es werde ersucht, diesen Punkt zu streichen bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bausachverständigen die derzeitige Situation zu beurteilen und realisierbare Maßnahmen auszuarbeiten.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung eines ergänzenden brandschutztechnischen Gutachtens sowie eines gewerbetechnischen Gutachtens.

 

Der brandschutztechnische Amtssachverständige hat in dem ergänzenden Gutachten vom 13.6.2007 Folgendes ausgeführt:

Im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens zur Änderung der Betriebsanlage U GmbH durch Aufstellung und Betrieb zusätzlicher Maschinen und Einbau eines Altöllagers wurde im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Februar 2007 im Auflagenpunkt 3 vorgeschrieben, dass das Gebäude mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM/ÖVE-E8049-1 auszustatten ist.

 

Gegen diesen Auflagenpunkt wurde nunmehr von der Firma U Berufung eingebracht. Begründet wird die Berufung damit, dass bereits bei vorangegangenen Genehmigungsverfahren zwar eine Blitzschutzanlage vorgeschrieben wurde, diese jedoch nicht ausgeführt werden musste. Nach Durchsicht der Aktenlage betreffend die Firma U war festzustellen, dass bei einem vorangegangenen Genehmigungsverfahren bereits in den  Jahren 2002 und 2003 gegen die Vorschreibung einer Blitzschutzanlage berufen wurde. Damals wurde festgelegt, dass zur Ermittlung der Notwendigkeit einer Blitzschutzanlage eine Berechnung vorgenommen werden soll. Diese Berechnungsmöglichkeit stellte damals eine Neuerung dar, da in diesem Zeitraum die Blitzschutzvorschriften überarbeitet und auf Grundlage europäischer Vorgaben erneuert wurden.

 

Die nunmehr in Kraft getretene ÖVE/ÖNORM-E8049-1 (Blitzschutz baulicher Anlagen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze) wurde durch die Elektrotechnikverordnung 2002 als  verbindlich erklärt und es waren Übergangsfristen für die Umsetzung der neuen Blitzschutzvorschriften vorgesehen, wobei allerdings die angesprochene neue Vorschrift bereits seit dem Jahr 2003 als Stand der Technik angewendet wurde. Auf Grundlage dieser neuen technischen Vorschriften wurde eine Berechnung vorgenommen, welche ergab, dass für die gegenständliche Betriebsanlage eine Blitzschutzanlage mit der  Schutzklasse III auszuführen ist. Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass zwar im Zuge der Berufungsentscheidungen dieser rechnerische Nachweis eingefordert wurde, jedoch keine Konsequenz dahingehend festgelegt wurde, dass – wenn das rechnerische Ergebnis eine Blitzschutzanlage ergibt – auch tatsächlich eine Blitzschutzanlage ausgeführt werden muss. Durch den rechnerischen Nachweis war zwar diese Vorgabe erfüllt, allerdings wurde die erforderliche Blitzschutzanlage nicht errichtet.

 

Die Vorschreibung der Blitzschutzanlage im gegenständlich beeinspruchten Genehmigungsverfahren vom Februar 2007 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Blitzschutzberechnung – welche ja eine Blitzschutzanlage mit der Schutzklasse III fordert – festgelegt. Beurteilungsgrundlagen bilden aber auch hier die bautechnischen Vorgaben sowie auch Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, wonach Betriebsanlagen mit Blitzschutzanlagen auszustatten sind. Durch die Berechnung aus dem  Jahr 2003 wurde die  Notwendigkeit bereits festgestellt.

 

In der nun vorliegenden Berufung zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Februar 2007 wurde unter Punkt 1 der Berufung angeführt, dass beim  Blitzschutzgutachten 2003 die Blitzortungsdaten der Gemeinde W und nicht der Gemeinde G herangezogen wurden. Auch wurde die örtliche Situation als berücksichtigungswürdig beschrieben.

 

Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund dieses Einwandes eine neuerliche Berechnung vorgenommen wurde. Es wurden hier die aktuellen Daten der Betriebsanlage (es wurde auch die Dachsanierung berücksichtigt) verwendet. Für den Wert der lokalen Blitzdichte wurde der Gemeindebereich G herangezogen (es bestehen hier allerdings keine Unterschiede zu den Werten der Gemeinde W – entscheidend ist hier die Nähe der Betriebsanlage zum Gemeindegebiet W). Die neuerlich durchgeführte Berechnung ergab, dass durch die Risikoabschätzung gemäß ÖVE/ÖNORM-8049-1 eine Blitzschutzanlage mit der Schutzklasse III zu errichten ist. Es kann somit konkret nochmals angeführt werden, dass auf Grundlage der neuerlichen Beurteilung von der Vorschreibung einer Blitzschutzanlage nicht Abstand genommen werden kann und aus Sicht der BVS-Brandverhütungsstelle der Auflagenpunkt betreffend der Errichtung einer Blitzschutzanlage voll inhaltlich umgesetzt werden muss.“

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 9.7.2007 im Wesentlichen ausgeführt, dass von den nachstehend angeführten Maschinen mit einer möglichen Verunreinigung des Untergrundes durch produktionsbedingte Abläufe zu rechnen ist:

Nr. 0120 Widma HM-Schärfzentrum Typ SZ600/Baujahr 1980

Nr. 0124 Schärfzentrum 2, Eigenbau der Firma Urban, Baujahr 1996/1997

Nr. 0130 HM-Schärfmaschine, CNC-Combi, Baujahr 1996

Nr. 0151 Plattensitzschleifmaschine, Type PLS800MB, Baujahr 1997.

 

Zur Hintanhaltung einer möglichen Verunreinigung des Untergrundes ausgehend von diesen Maschinen wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass auch weniger weitreichende Auflagen als im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vorgeschrieben, ausreichen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonstig in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Aus der vorgenannten Bestimmung des § 77 Abs.1 GewO 1994 ergibt sich, dass Auflagen nur zulässig sind, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 74 Abs.2 zu schützenden Interessen erforderlich sind.

 

Den Betriebsinhabern dürfen nicht strengere Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der zu berücksichtigenden Schutzzwecke notwendig ist.

 

Vorliegend hat sich im Berufungsverfahren hinsichtlich Auflagepunkt 6.) herausgestellt, dass der selbe Effekt mittels für den Konsenswerber weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann und war demgemäß den Berufungseinwendungen in diesem Punkt stattzugeben.

 

Bei der Beurteilung, ob eine beantragte Betriebsanlage, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig ist, ist auch auf die Gesichtspunkte des Brandschutzes Bedacht zu nehmen, da diese Maßnahmen schließlich auch dem Schutz der sich im Betrieb aufhaltenden Personen und der Nachbarschaft dienen. Es wurde bereits von der Erstbehörde ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle Oberösterreichs dem Genehmigungsverfahren beigezogen und wurde von diesem die Ausstattung des Gebäudes mit einer Blitzschutzanlage für erforderlich erachtet.

 

In Entsprechung des Berufungsvorbringens wurde nunmehr im Berufungsverfahren vom beigezogenen brandschutztechnischen Amtssachverständigen eine Risikoabschätzung gemäß ÖVE/ÖNORM-8049-1, bezogen auf die vorliegende örtliche Situation, vorgenommen.

 

Diese neuerlich durchgeführte Berechnung hat ergeben, dass die Errichtung einer Blitzschutzanlage bei der gegenständlichen Betriebsanlage jedenfalls erforderlich ist, um die in § 77 Abs.1 GewO 1994 enthaltenen Schutzinteressen zu wahren.

 

Die beantragten Änderungen, insbesondere die Errichtung eines Lagers für Altöl und die Aufstellung einer zusätzlichen Laserschneidmaschine in Verbindung mit dem bestehenden Gaslager sind jedenfalls geeignet, neue oder größere Brandgefahren auch durch die bestehende Anlage auszulösen.

 

Es konnte sohin der Berufung im Hinblick auf die Vorschreibung der Ausstattung des Gebäudes mit einer Blitzschutzanlage nicht Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.          Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.          Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r 

 

 

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