Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161773/2/Kei/Jo

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. S N, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 2006, Zl. VerkR96-13526-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:             Gde. Regau, B 145, km 15.170,

                        Fahrtrichtung Gmunden

Tatzeit:           18.5.2006, 15.50 Uhr

Fahrzeug:      PKW,

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO 1960 )

SPRUCH

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: §21 des Verwaltungsstrafgesetzes".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) nicht nachweislich zugestellt.

Es wird durch den Oö. Verwaltungssenat von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen.

Der Bw bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. November 2006, Zl. VerkR96-13526-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Bw als Lenker die Sperrfläche überfahren hat.

Es liegt eine niederschriftlich aufgenommene Aussage eines Zeugen – z.B. eines Meldungslegers – nicht vor.

Das Vorbringen des Bw im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Berufung kann nicht ignoriert werden.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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