Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162205/2/Fra/Hu

Linz, 26.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P G B B, H, vertreten durch die Rechtsanwälte K & K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. April 2007, VerkR96-1985-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17.7.2006, VerkR96-1985-2006, zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als belangte Behörde – hat dem nunmehrigen Bw die Strafverfügung vom 17.7.2006 VerkR96/1985-2006, betreffend Übertretung der StVO 1960, laut Zustellnachweis am 8.8.2006 durch die Deutsche Post AG zugestellt. Daraufhin richtete der nunmehrige Bw ein mit 14.8.2006 an die belangte Behörde datiertes Schreiben, wobei er auf das Grunddelikt einging. Dieses Schreiben ist vom Bw nicht eigenhändig unterschrieben, worauf die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. November 2006, VerkR96-1985-2006, dem Bw mitteilte, dass das oa. Schreiben am 17.8.2006 bei der Behörde eingelangt ist. Sie ersuchte den Bw, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Einspruch gegen die oa. Strafverfügung handelt. Weiters teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass das oa. Schreiben, falls es sich um einen Einspruch handelt, insoferne mit einem Mangel behaftet ist, als dieses vom Bw nicht eigenhändig unterschrieben ist. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass, sollte der Bw innerhalb der festgesetzten Frist dem oa. Ersuchen nicht nachkommen, das Anbringen vom 14.8.2006  zurückgewiesen werden müsste.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG und § 13 AVG davon aus, dass das oa. Schreiben nachweislich am 6.12.2006 zugestellt wurde und vom Bw unbeantwortet geblieben sei.

 

Der Bw hingegen bringt in seinem Rechtsmittel ua. vor, dass er das oa. Ersuchen der belangten Behörde vom 30.11.2006 mit persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 11.12.2006 insofern beantwortet habe, als er der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mitgeteilt habe, sein Schreiben vom 14.8.2006 sei als Einspruch zu werten. Dieses Schreiben habe er auch eigenhändig unterfertigt, nicht jedoch die beigefügte Kopie. Nach seiner Auffassung betreibe die Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine rechtsstaatlich äußerst bedenkliche Förmelei. Bereits mit der Übersendung der Bescheinigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 hätte die belangte Behörde das Verfahren gegen ihn einstellen müssen, da sich aus dieser Bescheinigung unzweifelhaft ergebe, dass er zum fraglichen Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, das in Rede stehende Fahrzeug zu führen. Eine solche Einstellung hätte schon von Amts wegen erfolgen müssen, unabhängig davon, wer den Einspruch unterzeichnet hat. Im Übrigen habe seine Lebensgefährtin in seinem Auftrag gehandelt. Höchst vorsorglich genehmige er des weiteren das von seiner Lebensgefährtin unterzeichnete Schreiben. Dem Rechtsmittel legt der Bw eine eidesstattliche Versicherung, datiert mit 24.4.2007, bei. Diese eidesstattliche Versicherung lautet wie folgt:

 

„Hiermit versichere ich, P B, G, an Eides statt, nachdem ich zuvor eingehend auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt hingewiesen worden bin, folgenden Sachverhalt an Eides statt:

Am 08.08.2006 wurde mir eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.06.2006 zugestellt. Inhalt dieser Strafverfügung war der Tatvorwurf, ich hätte am 23.06.2006 gegen 3.00 Uhr ein Sattelfahrzeug von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr geführt, obwohl dieses verboten sei. Da ich selbst als Kraftfahrer im Fernverkehr unterwegs war, habe ich meine Lebensgefährtin gebeten, gegen diese Strafverfügung in meinem Auftrag fristgerecht Einspruch einzulegen und zur Begründung eine lesbare Kopie der Bestätigung nach § 8 Abs.4 KDV 1967 zu übersenden. Dieses hat meine Lebensgefährtin in meinem Auftrag dann mit Schreiben vom 14.08.2006 per Einschreiben auch getan, welches unstreitig am 17.08.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft eingegangen ist. Ich erkläre hiermit, dass meine Lebensgefährtin, Frau K B ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt war, in meinem Namen den Einspruch einzulegen und zu unterzeichnen, da ich selbst auf Grund der arbeitsbedingten Ortsabwesenheit gehindert war, den Einspruch fristgerecht einzulegen. Höchst vorsorglich genehmige ich aber auch die von meiner Lebensgefährtin in meinem Namen gefasste Einspruchserklärung. Am 05.12.2006 erhielt ich per Einschreiben ein weiteres Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, datiert auf den 30.11.2006, in dem ich aufgefordert worden bin, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mitzuteilen, ob es sich bei meinem Schreiben vom 14.08.2006 um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handele. Eine weitere Aufforderung, etwa das Schreiben vom 14.08.2006 eigenhändig zu unterschreiben, enthielt der Brief vom 30.11.2006 nicht. Ich bin daher davon ausgegangen, dass mit meiner dann vom 11.12.2006 verfassten Erklärung, es sich bei dem Schreiben vom 14.08.2006 um einen Einspruch handele, sein Bewenden habe, zumal ich dieses Schreiben dann selbst unterschrieben habe. Soweit nunmehr behauptet wird, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 30.11.2006 sei ohne Resonanz geblieben, ist dieses unzutreffend. Das Schreiben vom 11.12.2006 habe ich ausweislich des Einlieferungsbeleges der Deutschen Post AG vom 12.12.2006 zur Post gegeben und durfte daher davon ausgehen, dass mein Schreiben vom 11.12.2006 die Bezirkshauptmannschaft Freistadt rechtzeitig erreicht. Soweit dieses nicht geschehen sein sollte, ist dieses nicht auf mein Verschulden zurückzuführen. Ich habe daher meinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen.“

 

Mit der oa. eidesstattlichen Erklärung hat sohin der Bw unzweifelhaft glaubhaft gemacht, dass es sich erstens bei seinem Schreiben vom 14.8.2006 um einen Einspruch gegen die oa. Strafverfügung handelt und zweitens, dass diesen Einspruch seine Lebensgefährtin in seinem Auftrag unterschrieben hat. Den Vorhalt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.11.2006 hat der Bw mit einer am 11.12.2006 verfassten Erklärung insoferne beantwortet, dass es sich beim Schreiben vom 14.8.2006 um einen Einspruch handelt. Diese Erklärung hat der Bw selbst  unterschrieben. Das Schreiben vom 11.12.2006 hat der Bw ausweislich des Einlieferungsbeleges der Deutschen Post AG vom 12.12.2006 zur Post gegeben,  weshalb er auch davon ausgehen durfte, dass sein Schreiben vom 11.12.2006 auch die belangte Behörde erreiche.

 

Zusammenfassend geht daher der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es sich beim Schreiben vom 14.8.2006 um einen rechtswirksam erhobenen Einspruch des nunmehrigen Bw handelt, der bewirkte, dass die beeinspruchte oa. Strafverfügung außer Kraft getreten ist.

 

Die belangte Behörde wird daher im Sinne des § 49 Abs.2 VStG weiter vorzugehen haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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