Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260032/23/Gf/Km

Linz, 06.06.1994

VwSen-260032/23/Gf/Km Linz, am 6. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter der Vorsitzenden Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön aus Anlaß der Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch RA Dr. W, F.

3, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. Juli 1992, Zl. Wa96/10071/1991-Ra, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Dezember 1992, Zl. VwSen-260032/11/Gf/Hm, wird dahingehend abgeändert, daß dessen Spruchpunkt I. nach dem Strichpunkt in Zeile 4 wie folgt zu lauten hat:

"im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wortfolge 'eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung des BGBl.Nr.693/1988' nunmehr die Wendung 'im Zeitraum vom 20. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1990 eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. BGBl.Nr. 693/1988 und im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 6. Juli 1990 eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 WRG 1959 i.d.F. BGBl.Nr. 252/1990' sowie an die Stelle der Wortfolge 'Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung des BGBl.Nr.693/1988 i.V.m. §§ 1 und 9 VStG' nunmehr die Wendung '§ 137 Abs. 2 lit. h WRG 1959 i.d.F. BGBl.Nr.

252/1990' zu treten hat." Rechtsgrundlage:

§ 24 AVG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 63 Abs. 1 VwGG.

Entscheidungsgründe:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0011, wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Dezember 1992, Zl. VwSen260032/11/Gf/Hm, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung gebunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

Kanzlei:

1. Statistikblatt entnehmen; 2. Je 1 MA für Bibliothek, Herrn Präsidenten und Dr. Grof; 3. Nach Abfertigung zurück zu Dr. Grof.

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