Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162301/2/Sch/Hu

Linz, 24.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 5.6.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.5.2007, VerkR96-3167-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.5.2007, VerkR96-3167-2006, wurde über Herrn H H, K, A, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 13.12.2005 um 07.51 Uhr im Gemeindegebiet von Asten auf der Ringstraße in Fahrtrichtung Tillysburgerstraße trotz gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrssignalanlage mit dem Kraftfahrzeug … nicht an der Haltelinie angehalten habe, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer entsprechenden Anzeige eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion Enns. Die Erstbehörde hat vorerst eine Strafverfügung erlassen, die vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht wurde. Eine Begründung enthält der Einspruch – durchaus formal gesetzeskonform – nicht.

 

Sodann hat die Erstbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber abgefertigt, hierauf hat dieser nicht reagiert. In späterer Folge ist dann das angefochtene Straferkenntnis ergangen.

 

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis lässt sich der Rechtsmittelwerber erstmals in die Sache selbst ein. Er führt aus, dass er zwar Zulassungsbesitzer des angezeigten Fahrzeuges sei, dieses sei zum Vorfallszeitpunkt allerdings nicht von ihm gelenkt worden. Die Behörde hätte keinerlei Beweismittel zur Verfügung, dass er der Lenker gewesen sei. Gerügt wurde zudem, dass die Erstbehörde keine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen hätte, diesfalls wäre er verpflichtet gewesen, entsprechende Auskunft zu erteilen.

 

Dem Berufungswerber standen nach der Aktenlage im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die Lenkereigenschaft in Abrede zu stellen oder sonstige Einwendungen zu erheben. Es handelte sich hiebei zum einen um den Einspruch vom 20.4.2006 gegen die erwähnte Strafverfügung sowie im Anschluss an die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.5.2006. Diese Gelegenheiten ließ der Berufungswerber ungenützt. Erst in der Berufung gegen das Straferkenntnis wurde erstmals die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben eines Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

 

Wie sich aus dem gegenständlichen Aktenvorgang ergibt, hat der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft nicht sogleich in Abrede gestellt, was im Falle des Zutreffens dieses Umstandes aus seiner Sicht wohl das Naheliegendste gewesen wäre, um eine Bestrafung abzuwenden. Die Berufungsbehörde kann daher nur annehmen, dass das Zuwarten mit substantiellen Einwendungen wohl darin gelegen sein dürfte, dass der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erreicht werden sollte, worauf ein entsprechender Hinweis auf die eingetretene Verfolgungsverjährung in der Berufungsschrift hindeutet.

 

Die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten kann – entgegen der Ansicht des Berufungswerbers – nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kfz gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber erst die dritte Möglichkeit für Einwendungen in Anspruch genommen und zudem nicht einmal da eine konkrete Person als angeblichen Lenker benannt, wobei es naturgemäß nicht darauf ankommt, ob diese Person noch verfolgt werden kann oder nicht. Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers leidet also nicht nur am zeitlichen Faktor, sondern auch an der mangelnden Konkretheit seiner Behauptung.

 

Ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass die Ringstraße in Asten im Kreuzungsbereich mit der L586 Ennser Straße bzw. in ihrer Fortsetzung mit der Tillysburger Straße von der Ringstraße aus betrachtet in Richtung Verkehrslichtsignalanlage einen geraden Verlauf nimmt. Irgendwelche Sichtbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmbarkeit der Lichtzeichen waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines nicht gegeben. Von einem Standort eines Straßenaufsichtsorganes in der Ringstraße kann daher die Einhaltung der Lichtzeichen der Ampel seitens der Fahrzeuglenker leicht überblickt und überwacht werden.

 

Für die Berufungsbehörde besteht daher kein Zweifel daran, dass für den Meldungsleger hinreichende Wahrnehmungsmöglichkeiten gegeben waren. Diesbezüglich konnte sich der Berufungswerber aber ohnedies nicht in die Sache einlassen, da er ja die Lenkereigenschaft an sich in Abrede gestellt hat und daher eine andere Schilderung des Sachverhaltes von vornherein nicht erfolgen konnte.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 36 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 726 Euro). Sie kann daher schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit besteht kein Zweifel, dass die Einhaltung der Lichtzeichen einer Verkehrsampel ein wesentlicher Beitrag dazu ist.

 

Selbst wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält und auch den relativ langen Zeitraum, den die Erstbehörde benötigt hat, um dieses nicht aufwendige Verfahren abzuschließen, in welchem sich der Berufungswerber wohlverhalten hat, kann dennoch keine unangemessene Strafhöhe erblickt werden. Besonders in generalpräventiver Hinsicht ist es geboten, solche Delikte nicht mit nur mehr symbolhaften Bagatellstrafen abzutun, um nicht die Sicherheit von ampelgeregelten Kreuzungen zu hintertreiben.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen wie die gegenständliche zu bezahlen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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