Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162315/10/Ki/Jo

Linz, 18.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, M, F, vertreten durch Rechtsanwälte B / K / B & Partner, M, E, vom 06.06.2007, eingeschränkt am 18.09.2007 auf die Strafhöhe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.05.2007, VerkR96-1669-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.09.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass der Straf- und Kostenausspruch behoben und an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Das Wort "Straferkenntnis" wird durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Berufungswerber mit dem oben angeführten Straferkenntnis für schuldig befunden, er habe es am 15.12.2006 um 19.37 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe km 24.900, als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz der W T GmbH. mit Sitz in M, I F, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen , unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn T K gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 17.990 kg durch die Beladung um 1.800 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 und § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 VStG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 06.06.2007 zunächst gegen das Straferkenntnis im Gesamten Berufung erhoben, diese Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 18.09.2007 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.09.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeuge wurde der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, T K, im Beisein einer Dolmetscherin für die u Sprache einvernommen.

 

5. Zunächst wird festgestellt, dass die Berufung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, der Schuldspruch wurde somit rechtskräftig.

 

Bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Berufungswerber, dass im Unternehmen sehr wohl ein Kontrollsystem bestehe, es würden regelmäßige Belehrungen der Kraftwagenlenker, auch durch einen Techniker hinsichtlich Ladungssicherung bzw. Beladung erfolgen und es gebe auch Sanktionen im Falle von kraftfahrrechtlichen Verstößen, diese würden sich nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften richten.

 

Im konkreten Falle habe der Lenker keine Möglichkeit gehabt, die Beladung zu kontrollieren, letztlich habe sich aus den Frachtpapieren ergeben, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges unter 40.000 kg betragen habe. Anhand der Frachtpapiere habe davon ausgegangen werden können, dass keine Überladung erfolgte.

 

Der Lenker des Kraftfahrzeuges erklärte auf Befragen, er habe die gegenständliche Ladung in der Gegend von Neu-Ulm in Deutschland in einem Unternehmen aufgenommen, es habe dort drei verschiedene Ladestellen gegeben. Er habe auf die Beladung keinen Einfluss nehmen können, letztlich seien ihm die Frachtpapiere überreicht worden. Das Fahrzeug sei zwar hinsichtlich des Gesamtgewichtes verwogen worden, bei der Verwiegung habe er jedoch nicht anwesend sein dürfen. Dass tatsächlich das Sattelzugfahrzeug überladen gewesen sei, sei ihm nicht aufgefallen, er habe sich darauf verlassen, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges nicht überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber erklärte abschließend noch, dass ihm auch aus wirtschaftlichen Gründen daran gelegen sei, dass es zu keiner Überladung der Fahrzeuge bzw. erhöhter Achsbelastung komme, zumal die Fahrzeuge dadurch Schaden erleiden würden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des  § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, inwieweit das Kontrollsystem im Unternehmen, für welches der Berufungswerber verantwortlich zeichnet, tatsächlich effizient im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist.

 

Im konkreten Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der gegebenen Umstände im Zusammenhang mit der Beladung, wie diese vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker geschildert wurden, eine Einflussnahme des verantwortlich Beauftragten auf den Beladevorgang faktisch nicht möglich war, wobei allerdings ein Verschulden dahingehend gesehen werden muss, dass nicht bereits im Vorfeld entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Fälle hintan zu halten. Ein wesentliches Beurteilungskriterium ist auch letztlich die relativ geringfügige Überladung des Zugfahrzeuges, welche letztlich nur durch eine nicht völlig sachgerechte Verteilung des Ladegutes erfolgt ist. Es kann daher konkret und einmalig davon ausgegangen werden, dass das Verschulden des Berufungswerbers lediglich geringfügiger Natur ist. Da darüber hinaus in Anbetracht der relativ geringfügigen Überladung auch keine wesentlich nachteiligen Folgen eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor. Es konnte aus diesem Grunde von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

                                                                                                                                                      

 

 

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