Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162357/7/Ki/Da

Linz, 19.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, Z, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K H, I, M, vom 5.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007, VerkR96-21247-2005/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.9.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 130 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 13 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11.7.2007, VerkR96-21247-2005/Bru/Pos, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13.7.2005, 15:35 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 169.083 in Fahrtrichtung Salzburg, mit dem Fahrzeug, Kennzeichen, PKW, Fiat, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 5.7.2007 Berufung, es wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses bzw. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf gesetzeskonformes mildes Maß iSd § 20 VStG, beantragt.

 

Im Wesentlichen wird die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten. Der Beschuldigte befahre die Strecke sehr oft und wisse, dass in dieser Gegend auf einer Länge von 15 km drei fixe Radarkästen und zwei hängende Radarkästen angebracht seien. Aus diesem Grunde fahre er nie in diesem Bereich zu schnell, sodass aus diesem Grunde eine Fehlmessung vorliegen müsse. Darüber hinaus habe der Beschuldigte, nachdem er vom Polizisten angehalten wurde, am Display sehen wollen, dass er angeblich zu schnell gefahren sei, dies sei ihm jedoch vom Beamten verweigert worden. Ausdrücklich werde auch darauf hingewiesen, dass eine Fehlmessung vorliegen müsse, da im wesentlichen Messbereich ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, welches die Messung verfälscht haben müsse.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.9.2007. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, dieser wies darauf hin, dass der Rechtsmittelwerber selbst aus beruflichen Gründen verhindert sei. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger, GI E M-F.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 23.7.2005 zu Grunde, der Meldungsleger hat die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit einem Lasermessgerät LR90-235/P, Geräte Nr. S 1445, festgestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Meldungsleger als Zeuge seine grundsätzliche Vorgangsweise bei der Durchführung von Lasermessungen, hinsichtlich des konkreten Falles könne er sich nur dahingehend erinnern, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung angegeben hätte, dass die Rechtsanwälte wieder einmal Arbeit haben würden. Ansonsten könne er sich konkret in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes an den Vorfall nicht mehr erinnern.

 

Er schloss jedoch aus, dass er eine Fehlmessung durchgeführt hat bzw. dass er allenfalls Fahrzeuge verwechselt haben könnte. Nach Durchführung der Messung habe er das Messgerät in einen Hartschalenkoffer auf seinem Motorrad gegeben und die Nachfahrt aufgenommen. Der Umstand, dass er den Berufungswerber die Einsichtnahme auf das Display des Messgerätes verweigert hätte, wurde vom Zeugen bestritten. Der Zeuge bestätigte weiters, dass er seit Einführung der Lasermessgeräte mit Lasermessungen betraut ist, er entsprechend eingeschult wurde und im Zusammenhang mit der konkreten Messung die Bedienungsanleitung für das Messgerät eingehalten hat.

 

Im Verfahrensakt finden sich ferner der Eichschein für das gegenständliche Messgerät, sowie ein vom Meldungsleger erstelltes Messprotokoll über durchgeführte Messungen und eine Kopie der Verordnung des BMfVIT vom 5.12.2001, GZ. 314.501/61-III/10-01, betreffend Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung. Über Antrag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde überdies eine Erkundigung bei der Autobahnmeisterei Ansfelden vorgenommen, laut Aktenvermerk vom 19.12.2001 der Autobahnmeisterei Ansfelden wurde entsprechend der genannten Verordnung diese am 19.12.2001 um 11:30 Uhr kundgemacht.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Seine Aussage war schlüssig und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an den Angaben aufkommen lassen würden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem mit Überwachung des Straßenverkehrs betrauten Polizeibeamten zuzumuten ist, dass er ordnungsgemäße Geschwindigkeits­messungen mit Lasermessgeräten durchführt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Der Beschuldigte seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu widerlegen. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte subjektiv der Meinung war, nicht zu schnell gefahren zu sein, das Messergebnis bestätigt jedoch die Angaben des Meldungslegers.

 

Der Rechtsvertreter hat im Rahmen der Berufungsverhandlung die Einvernahme des Beschuldigten beantragt. Dazu wird festgestellt, dass der Beschuldigte neben seinem Rechtsanwalt rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde, erst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte dienstlich verhindert wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass in Anbetracht der rechtzeitigen Ladung der Beschuldigte dafür hätte Sorge tragen müssen, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung ermöglicht wird bzw. allenfalls hätte er so rechtzeitig seine Verhinderung bekannt geben müssen, dass eine Vertagung der Verhandlung angeordnet hätte werden können.

 

In Anbetracht dieser Umstände bzw. des vorliegenden Beweisergebnisses erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass aus objektiver Sicht eine weitere Einver­nahme des Berufungswerbers, welcher bei der Berufungsverhandlung rechtsfreund­lich vertreten war, nicht mehr erforderlich ist, weshalb diesem Beweisantrag nicht Folge gegeben wurde.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das unter I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten hat, dies zumindest in fahrlässiger Begehungsweise. Der Tatbestand ist daher aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vorgeworfen werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro netto, keinem Vermögen, Schulden zwischen 800.000 und 1,000.000 ATS sowie Sorgepflicht für 1 Kind angenommen, diese Fakten wurden vom Berufungswerber nicht bestritten. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei dem vorgegebenen Strafrahmen die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgenommene Strafbemessung im Rahmen des Ermessens gesehen werden könnte. Allerdings ist, wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ansatzweise angedeutet hat, auch Art.6 Abs.1 EMRK zu berücksichtigen, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gem. § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat.

 

Wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits zu Recht festgestellt hat, sind die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten, wobei jedoch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung vertritt, dass in Anbetracht des seit der Tat verstrichenen Zeitraumes dieser bei der Strafbe­messung mehr Berücksichtigung finden müsste, weshalb sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß festgelegt wurden.

 

Eine weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus den generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht zulässig.

 

Zum Antrag des Berufungswerbers um Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wird festgestellt, dass gem. § 21 Abs.1 VStG die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein.

 

Im gegenständlichen Falle sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen lassen könnten, das Verschulden des Berufungswerbers sei nur geringfügig gewesen. Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist somit nicht gegeben und daher die Anwendung dieser Bestimmung nicht zulässig.

 

Zum Vorbringen in Zusammenhang mit § 20 VStG wird lediglich der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur dann Anwendung finden kann, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist, dies ist im Falle des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht der Fall.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.11.2007, Zl.: 2007/02/0337-3

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