Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162387/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 17.09.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn T M, M, W, vom 5.7.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007, Zl. VerkR96-19081-2005/Pos, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 14 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG 1991

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Lenker(in) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, 1 Kind befördert haben, das unter 12 Jahre alt und kleiner als 150 cm war. Sie haben nicht dafür gesorgt, dass das Kind mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert war.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 168.450, in Fahrtrichtung Salzburg,

Tatzeit: 07.07.2005, 10:07 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 106 Abs. 1b KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, A

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

70,00 €

            Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden   

Gemäß

§ 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.7.2007 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, ein schlafendes Kind nur angurten, nicht aber auf einen Keilsitz legen zu können. Das Kind sei mit dem Kopf auf dem Schoß seines Bruders gelegen, über den Körper sei es angegurtet gewesen. Ein Sitzkeil sei vorhanden gewesen und wäre auch verwendet worden, hätte das Kind nicht liegend geschlafen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz Land.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG 1991).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der A1 bei Strkm 168.450 in Richtung Salzburg. Auf dem Rücksitz beförderte er die laut seinen Angaben acht Jahre alte Tochter seiner Lebensgefährtin. Eine im Zuge dieser Fahrt erfolgte polizeiliche Anhaltung durch Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion Haid ergab, dass das Mädchen zwar angegurtet war, jedoch keinerlei Sitzerhöhung, Sitzpolster oder ähnliche geeignete Vorrichtungen verwendete. Das achtjährige Kind war kleiner als 150 cm.  

 

Der festgestellte Sachverhalt lässt sich aus der Anzeige und den zeugenschaftlichen Angaben der unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stehenden einschreitenden Polizeibeamten vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nachvollziehen und konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 106 Abs.1b KFG 1967 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs.1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

 

Es ist offenkundig und durch den Berufungswerber unbestritten, dass die am Rücksitz mitfahrende achtjährige Tochter seiner Lebensgefährtin, welche kleiner als 150 cm war, zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle auf der Rücksitzbank, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, ohne geeignete Rückhalteeinrichtung befördert wurde. Das Mädchen hatte zwar den Sicherheitsgurt angelegt, jedoch verwendete es keinerlei Sitzerhöhung, Sitzpolster oder ähnliche geeignete Vorrichtungen. Sicherheitsgurte für Erwachsene allein sind keine Rückhalteeinrichtungen für Kinder. Der Berufungswerber hat damit nicht für eine ordnungsgemäße Sicherung des Kindes gesorgt und damit – in objektiver Hinsicht – die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1991, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es reicht nicht bloß aus, dass Sitzkeile, Kindersitze udgl. im Fahrzeug vorhanden sind oder im Kofferraum mitgeführt werden, der Lenker ist ausdrücklich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen – auch bei schlafenden Kindern – verwendet werden. Das Verschulden des Berufungswerbers wird vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG 1991 und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, als Fahrlässigkeit qualifiziert.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Auf die Einhaltung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung ist besonders zu achten, stellt doch der Schutz von Kindern im Straßenverkehr ein gravierendes Rechtsschutzinteresse dar.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

 

Es lagen gegenständlich – den Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung betreffend – keine die Person des Berufungswerbers betreffenden Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG 1991 zum Tragen kommt. Strafmildernd war auch die lange – durch den Berufungswerber unverschuldete – Dauer des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde zu werten. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die lange Verfahrensdauer wurden auch durch die belangte Behörde berücksichtigt und als strafmildernd gewertet. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welchen der Berufungswerber nicht widersprochen hat, verfügt er über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro netto, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Vom Vorliegen dieser angeführten Grundlagen geht auch der Oö. Verwaltungssenat aus.

 

In Anbetracht der dargelegten Erwägungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die durch die Erstinstanz festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG 1991 entspricht und auch  tat- und schuldangemessen ist.

 

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

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