Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162399/2/Kei/Ps

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der A M L, K, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2007, Zl. VerkR96-25443-2006/Pm, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2006, Zl. VerkR96-25443-2006, eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung wurde ein Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2007, Zl. VerkR96-25443-2006/Pm, wurde der o.a. Einspruch infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Wie bereits gestern mit Ihnen telephoniert, schicke ich Ihnen heute nochmals ‚als Frau L A’ die Berufung und möchte nochmals betonen, dass ich nie dieses Auto, zu dem mir zu diesem Zeitpunkt gelegter Last gelenkt habe. Da Ihnen der Fall schon von meinem Lebensgefährten W R erörtert wurde, nehme ich an, dass Sie es wissen. Um endlich Klarheit zu schaffen, bitte ich Sie, es endlich aus der Welt zu schaffen u. es für mich positiv abzuschließen.“

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juli 2007, Zl. VerkR96-25443-2006/Pm, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Jänner 2007, Zl. VerkR96-25443-2006-Pm (= Verbesserungsauftrag), wurde der Bw am 18. Jänner 2007 zugestellt.

Die Bw ist der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens nicht nachgekommen.

Es wird auf § 13 Abs.3 AVG hingewiesen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig entschieden.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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