Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162406/10/Ki/Jo

Linz, 28.09.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. H S, L, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B S, Mag. H M, Mag. S S, S F, M, vom 16.07.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.06.2007, VerkR96-20117-2006-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.09.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28.06.2007, VerkR96-20117-2006-Pm/Pi, den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 21.09.2006 um 19.40 Uhr, in der Gemeinde Pucking, auf der A 1 (Westautobahn) bei Strkm. 175,358 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug, Kennzeichen , Personenkraftwagen, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16.07.2007 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird das Ausmaß der zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und es wird überdies bemängelt, dass einer Reihe von Beweisanträgen im erstbehördlichen Verfahren nicht nachgekommen worden wäre. Insbesondere wurde auch bemängelt, dass laut der im Akt aufliegenden Kopie des gegenständlichen Messprotokolles die Uhrzeit hinsichtlich der Gerätefunktionskontrolle von zunächst 19.40 Uhr handschriftlich auf 19.35 Uhr ausgebessert wurde. Darüber hinaus wird unterstellt, dass die Verordnung, wonach im Messbereich eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 100 km/h einzuhalten ist, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre und es wird das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung auch dahingehend in Frage gestellt, dass es im Falle der vorgeworfenen massiven Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit den Meldungslegern nicht möglich gewesen sein sollte, bereits 2 km nach der Messstelle eine Anhaltung vorzunehmen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.09.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Meldungsleger GI N E und RI W J einvernommen. Bereits vor Anberaumung der Verhandlung wurde seitens der Autobahnmeisterei Ansfelden ein Aktenvermerk über die Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verordnung vorgelegt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 27.09.2006 zu Grunde. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7346, festgestellt, es wurde eine Geschwindigkeit von
174 km/h gemessen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärten die Meldungsleger im Wesentlichen übereinstimmend, dass RI W sowohl die Messung als auch die Nachfahrt bis zur anschließenden Anhaltung im Bereich der Autobahnraststätte Ansfelden vorgenommen haben. Vom Messstandort aus (km 174,960 der Wiener Richtungsfahrbahn der A 1) bis zur Autobahnraststätte beträgt die Strecke ca. 4 km. Die Nachfahrt wurde sogleich nach Durchführung der Messung mit einem sogenannten Blaulichtfahrzeug (VW Sharan, 204 PS) aufgenommen.

 

Der Meldungsleger erklärte, dass er für die Verwendung des Messgerätes geschult ist bzw. er seit dem Jahre 1995 mit derartigen Aufgaben betraut ist. Er habe die Bedienungsanleitung für das Messgerät eingehalten und er könne auch eine Verwechslung ausdrücklich ausschließen.

 

Zur handschriftlichen Korrektur im Messprotokoll führte der Zeuge auf ausdrückliches Befragen aus, dass er diese Korrektur sofort und nicht erst nach der Amtshandlung durchgeführt hat. Offensichtlich habe er sich zunächst verschrieben.

 

Der zweite Meldungsleger konnte sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern, er erklärte, dass er damals Beifahrer gewesen sei.

 

Im Verfahrensakt befindet sich auch ein Eichschein über das verwendete Messgerät, wonach dieses zum Vorfallszeitpunkt geeicht war. Weiters liegt nunmehr ein Aktenvermerk der vormaligen Autobahnmeisterei Ansfelden vom 19.12.2001 vor, wonach die verfahrensgegenständliche Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ. 314.501/61-III/10-01 vom 05.12.2001, am 19.12.2001 um 11:30 Uhr kundgemacht wurde.

 

Der Berufungswerber selbst bestritt letztlich nicht, dass er eine etwas erhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, vermeinte aber, die Geschwindigkeit könne nie das gemessene bzw. von den Meldungslegern angezeigte Ausmaß erreicht haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das verwendete Messgerät nicht in Ordnung gewesen wäre, konnten nicht vorgebracht werden.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass Messungen mit einem Lasermessgerät grundsätzlich eine taugliche Messung zur Feststellung von Geschwindigkeiten sind bzw. einem mit der Überwachung des öffentlichen Verkehrs betrauten Organ der Straßenaufsicht zuzumuten ist, dass er eine ordnungsgemäße Messung durchführt. Bei den Meldungslegern handelt es sich um versierte und geschulte Polizeibeamte und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche an der Richtigkeit der Messung letztlich Zweifel übrig lassen würden. Die Korrektur im Messprotokoll konnte aufgeklärt werden und es war überdies zu berücksichtigen, dass die Zeugen bei sonstigen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zur Wahrheit verpflichtet waren.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Bemerkt wird, dass die im erstbehördlichen Verfahren eingebrachten Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen wurden bzw. deren Aufnahme einvernehmlich als entbehrlich erachtet wurde.

 

Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergibt sich sohin eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung um 68 km/h.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Im vorliegenden Falle ist erwiesen, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die durch Verordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde eine Geschwindigkeit von 171 km/h gemessen, unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 168 km/h, er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten und unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass, insbesondere in Anbetracht der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowohl bei der Festsetzung der Geldstrafe als auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen bei der Festsetzung des Strafausmaßes spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, wonach durch eine entsprechende Bestrafung des Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend den Strafbemessungskriterien korrekt festgelegt wurden, eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch, noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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