Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162444/2/Kei/Ps

Linz, 31.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E W, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juli 2007, Zl. VerkR96-1107-2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „um (von – bis) 21.10 – 21.30 Uhr“ wird gesetzt „von 21.10 bis 21.30 Uhr“,

statt „ § 24 Abs. 1 Z. a“ wird gesetzt „§ 24 Abs. 1 lit. a“ und

statt „Verwaltungsübertretungen“ wird gesetzt „Verwaltungsübertretung“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 14.11.2006 um (von – bis) 21.10 – 21.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf dem Oberen Stadtplatz gegenüber bzw. parallel zum Haus Oberer Stadtplatz Nr. 37 (’E’) im Bereich des Vorschriftszeichens ’Halten und Parken verboten’ mit der Zusatztafel ’Ausgenommen Ladetätigkeit’ und ’Feuersicherheitszone’ gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 Z. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

36,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Hiermit lege ich gegen das Schreiben VerkR96-1107-2007 Berufung ein.

Begründung: Ich habe an dem in Ihrem Schreiben angegebenen (Park)Platz (vor E / ausg. Ladetätigkeit / Feuersicherheitszone) noch nie etwas anderes als Ladetätigkeiten verrichtet!

Selbstverständlich auch an besagtem Tag!“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. August 2007, Zl. VerkR96-1107-2007, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen des Meldungslegers und Zeugen GI J B in der gegenständlichen Anzeige vom 17. Dezember 2006 und im Schreiben (Stellungnahme) vom 11. März 2007. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw nicht bestritten hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang den Pkw abgestellt hat. Den erwähnten Ausführungen des Meldungslegers und Zeugen GI J B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Meldungsleger und Zeuge GI J B im Falle einer wahrheitswidrigen Angabe rechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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