Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220750/17/Kon/La

Linz, 08.08.1995

VwSen-220750/17/Kon/La Linz, am 8. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 23. November 1994, VwSen-220750/6/Kon/Fb, über die Berufung des KR H H 25, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11.

Oktober 1993, GZ: MA2-Ge-4025-1993, wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes (ARG) dahingehend entschieden, als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt wurde. In bezug auf das Strafausmaß wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe geringfügig herabgesetzt wurde. Der Bestrafte hat gegen dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser gab der Beschwerde Folge und hob das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Auf Grund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0012, (h eingelangt am 21. Juli 1995) hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die oben angeführte Berufung in Bindung an die darin vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt-Wels behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger ist.

Durch die Novelle zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl.Nr.393/1993 ist das Beschäftigen von Arbeitnehmern zu Inventurarbeiten an Samstagen zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr nicht mehr strafbar. Die zitierte Novelle ist am 4. Juni 1993 und sohin vor Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses vom 11.10.1993, in Kraft getreten. Auf Grund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses war die dem Beschuldigten angelastete Tat daher nicht mehr strafbar. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern über 20.00 Uhr hinaus, wäre es für die Bestrafung erforderlich gewesen, daß ein auf diesen Zeitpunkt abstellender Tatvorwurf erhoben worden wäre.

Aus diesen, im wesentlichen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wiedergebenden Gründen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Dadurch, daß der Berufung Folge gegeben wurde, waren gemäß den Bestimmungen des § 65 VStG dem Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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