Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390075/19/Kl/Rd

Linz, 13.03.2001

VwSen-390075/19/Kl/Rd Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9.3.2000, VwSen-390075/14/Kl/Rd, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z1 und 130 Abs.1 lit.a B-VG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.12.1999, VwSen-390075/2/Kl/Rd, wurde die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.10.1998, GZ: 502-32/Str/WE/182/98d, abgewiesen. Darin wurde eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel, dh keine Berufung mehr zulässig ist. Ebenfalls wurde auf die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hingewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde "das Recht der Berufung gemäß § 51 VStG" erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis zu VwSen-390075/14/Kl/Rd vom 9.3.2000 wurde diese Berufung im Grunde des Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG zurückgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass die unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges in zweiter und letzter Instanz entscheiden. Es ist daher ein weiteres ordentliches Rechtsmittel, also eine Berufung, gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates nicht möglich. Allerdings steht gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof offen.

Diese Begründung gilt auch für den nunmehrigen Berufungsantrag, welcher daher ebenfalls wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch gegen die nunmehrige Entscheidung eine Berufung nicht zulässig ist. Eine Bekämpfung der Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates ist aufgrund der Bundesverfassung ausschließlich bei den Höchstgerichten, also beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof möglich (Art.130 Abs.1 lit.a B-VG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt