Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230985/2/BMa/Se

Linz, 01.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des A M, L, gegen den Bescheid (die Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Juli 2007, Zl. 304-2/16-6, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs.1 und Abs.2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (im Folgenden: VVG), BGBl.Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001, iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgrüde:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 21. Mai 2007 wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des Meldegesetzes 1991 idgF Geldstrafen in Höhe von insgesamt 120 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 60 Stunden rechtskräftig verhängt.

 

1.2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erließ am 13. Juli 2007 aufgrund dieser Strafverfügung eine Vollstreckungsverfügung gemäß §§ 3 und 10 VVG.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde vom Rechtsmittelwerber am 17. Juli 2007 persönlich übernommen und damit zugestellt.

 

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit Mail vom 30. Juli 2007 rechtzeitig Berufung, in der er lediglich mitteilt, er erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Juli 2007, weil er seinen Hauptswohnsitz in der L, habe und nur gelegentlich in der O in L sei. Er ersuche um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. In einer niederschriftlichen Vernehmung am 9. August 2007 erklärte der Bw, er habe die Aufforderung zur Ummeldung von der G, L, nach O, L erhalten. Die Strafverfügung vom 31. Mai 2007, die an die Adresse O, L, zugestellt worden sei, habe er nicht behoben. Die Vollstreckungsverfügung vom 13. Juli 2007 sei ihm im Stiegenhaus zugestellt worden, da er sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung in der O aufgehalten habe.

Sein Hauptwohnsitz sei nach wie vor die Adresse G, L, wo er auch ca. 3 Mal nächtige. Er nächtige auch bei seiner Freundin in der J-S-B Straße , L, und in der O, L. Er werde die Ummeldung der Adresse wieder vornehmen und die Adresse O, L, mit Nebenwohnsitz anmelden.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteivorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art.6 Abs.1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung vom 31. Mai 2007, mit der über den Bw eine Geldstrafe mit einem Gesamtbetrag von 120 Euro verhängt wurde, ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Zustellung erfolgte am 5. Juni 2007 durch Hinterlegung in der Abgabestellte O, L, wo der Bw zu diesem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war. Der Bw hat insbesondere nicht angegeben, er habe von der Zustellung nicht Kenntnis erhalten können.

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurde auf Basis der vorangeführten Strafverfügung der Gesamtbetrag von 120 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 9. August 2007) vorgeschrieben.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs.2 VVG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.   die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.  die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

In einem Mail vom 30. Juli 2007 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.7.2007. Damit war offensichtlich Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemeint. Zwar sind die Geschäftszeichen der Vollstreckungsverfügung und der Strafverfügung ident, das jeweilige Datum ist aber abweichend.

 

Seine Angaben in der Niederschrift vom 9. August 2007 lassen keinen der in § 10 Abs.2 Z1-3 VVG aufgezählten Gründe erkennen. Vielmehr schildert er das Verwaltungsgeschehen aus seiner Sicht, gibt an, dass er an verschiedenen Adressen nächtige, sein Hauptwohnsitz die Galileistraße 21, 4020 Linz, sei und er sich keiner Schuld bewusst sei.

 

Im Vollstreckungsverfahren kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, VVG § 10 E 11). Auch haben sich nach Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse nicht in einem wesentlichen Punkt geändert und damit sind die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung gleich geblieben.

 

Weil die Strafverfügung ordnungsgemäß an einer Abgabestelle des Bw durch Hinterlegung zugestellt wurde und sich aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vollstreckung unzulässig wäre oder ein anderer in § 10 Abs.2 VVG genannter Grund vorliegt, und diese Gründe sich auch im Verfahren nicht ergeben haben, war die Berufung abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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