Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240613/2/BMa/Ps

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der O V I, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 7. Mai 2007, Zl. SanRB96-121-2006, wegen einer Berufung gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

        I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die unter Punkt 2 des bekämpften Bescheides nach dem Aids-Gesetz verhängte Freiheitsstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden reduziert wird.

 

      II.      Die Kosten für das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich hinsichtlich der zu Punkt 2 des bekämpften Bescheides verhängten Geldstrafe auf 8 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw)

1. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gemäß § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz wegen einer Übertretung der §§ 1 und 7 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993 iVm § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 98/2001 und

2. eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) gemäß § 9 Abs.1 Z2 AIDS-Gesetz wegen Übertretung der §§ 4 Abs.2 iVm 9 Abs.1 Z2 AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001 verhängt, weil sie, wie anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 16. Dezember 2006 zwischen 01.20 Uhr und 01.40 Uhr im Bordell „H-B“, L, durch Beamte der Polizeiinspektion Leonding dienstlich festgestellt worden sei, an dieser Örtlichkeit jedenfalls von 14. bis 16. Dezember 2006, 01.20 Uhr, der Prostitution nachgegangen sei und damit gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet bzw. solche an anderen vorgenommen habe, ohne sich

1. vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben und

2. vor Beginn dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch im Abstand von drei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Intention des Geschlechtskrankheitengesetzes bzw. der aus diesem abgeleiteten Verordnungen, ebenso jene des AIDS-Gesetzes sei es, die durch Prostitution entstehenden gesundheitlichen Risiken für Kunden und Prostituierte durch Früherkennung möglichst gering zu halten und insbesondere die weitere Verbreitung solcher Krankheiten zu verhindern. Dazu würden entsprechende amtsärztliche Untersuchungen vor Beginn der Tätigkeit dienen. Weil diesem Erfordernis nicht vollständig nachgekommen worden sei, handle es sich um eine wesentliche Verletzung des gesetzlich geforderten Standards bzw. der zu schützenden Interessen.

Einschlägige Vormerkungen würden keine vorliegen, dies sei mildernd berücksichtigt worden. Die vorgenommene ärztliche Untersuchung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz habe nicht mildernd gewertet werden können, da diese nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sei. Eine Untersuchung nach dem AIDS-Gesetz sei überhaupt nicht durchgeführt worden.

Die Übertretung sei vorsätzlich begangen worden, dies ergebe sich aus ihrer Stellungnahme, den wiederholten Kontrollen (bei denen regelmäßig die gesetzliche Lage angesprochen worden sei) sowie dem Umstand, dass sie sich als einschlägig Erwerbstätige vor Beginn der Tätigkeit mit den gesetzlichen Erfordernissen auseinandersetzen hätte müssen. Trotz der polizeilichen Anzeige vom 16. Dezember 2006, die zu dieser Verurteilung geführt habe, seien die vorgeschriebenen Untersuchungen am 23. Dezember 2006 bei der folgenden Kontrolle wiederum nicht vorgelegen. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe die Bw keine Angaben gemacht, es sei daher auf die im Zuge der Anzeigenerstellung erhobenen Daten zurückgegriffen und angenommen worden, sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es sei davon ausgegangen worden, dass sie kein Vermögen habe und das monatliche Nettoeinkommen aus der Prostitutionstätigkeit jedenfalls 3.000 Euro betrage. Die im Spruch genannten Strafbeträge seien nach Ansicht der Behörde unbedingt erforderlich und auch ausreichend, die Bw von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

1.3. Dieses Straferkenntnis wurde der Bw am 2. Juni 2007 persönlich übergeben. Mit Mail vom 5. Juni 2007 erhob die Bw in englischer Sprache unter Angabe einiger Worte in deutscher Sprache „Einspruch“ gegen das Erkenntnis. Diese wurde am 8. Juni 2007 in deutscher Sprache nochmals per Mail – und damit rechtzeitig – eingebracht.

 

1.4. Mit der als „Einspruch“ betitelten Berufung hat die Rechtsmittelwerberin vorgebracht, sie habe vor einigen Tagen einen negativen Bluttest zur Behörde gebracht. Sie habe auch ihre „Doktorzettel“ (gemeint ärztliche Bestätigungen über Untersuchungen) bei den Kontrollen am 16. und 23. Dezember gehabt und diese Papiere seien der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe nur leider keinen Stempel im Buch gehabt, weil sie sich damals noch nicht so gut ausgekannt habe, wie das mit dem Buch funktioniere. Sie ersuche, ihre Strafe auf zweimal 36 Euro zu reduzieren. Das Geschäft sei derzeit sehr schlecht für schwarze Mädchen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmanns von Linz-Land zu SanRB96-121-2006. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt, der für die Strafhöhe maßgeblich ist, fest:

 

3.1. Mangels entsprechender Aufzeichnungen im Vorlageakt ist von der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw auszugehen.

Die Bw hat glaubhaft vorgebracht und diese Behauptungen auch belegt, sie habe sowohl Untersuchungen nach dem AIDS- wie auch nach dem Geschlechtskrankheitengesetz durchgeführt, diese aber nicht in ihrem Gesundheitsbuch eingetragen lassen, weil sie sich mit diesem Buch nicht ausgekannt hat.

Ein mit 21. Dezember 2006 datiertes Untersuchungsergebnis, wonach die „LUES Serologie“ und die „HIV Serologie“ jeweils negativ waren, liegt im Akt ein.

 

Negative Folgen der Unterlassung der Untersuchung sind keine zu Tage getreten.

 

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

In ihrer Berufung wendet sich die Bw gegen die Strafhöhe und ersucht, die Strafe auf zweimal 36 Euro zu reduzieren, woraus resultiert, dass sie sich lediglich gegen die Verhängung der Geldstrafe von 145 Euro nach dem Aids-Gesetz wendet, weil wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes ohnehin lediglich 36 Euro als Strafe verhängt wurden.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Zitierung der §§ 4 Abs.2 und 9 Abs.1 Z2 AIDS-Gesetz auf jene im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien des § 19 vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung eine Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorgenommen, die auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden, weil die Bw kein konkretes Vorbringen dagegen erstattet hat. Sie hat lediglich angegeben, das Geschäft sei derzeit sehr schlecht für schwarze Mädchen.

 

Die Bw hat sich zwar den nötigen Untersuchungen unterzogen, diese jedoch nicht in ihr Gesundheitsbuch eintragen lassen. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die erstinstanzliche Strafbehörde außer Acht gelassen, dass die Nichteintragung der Untersuchungen in das Gesundheitsbuch keine negativen Folgen nach sich gezogen hat.

Im Hinblick auf die Wertung dieses Milderungsgrundes und jenes der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die nunmehrige Höhe vorgenommen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um die Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf 36 Euro, wie von der Bw beantragt, war aus generalpräventiven Überlegungen abzulehnen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelwerberin mit der Formulierung " ich ersuche Sie, meine Strafe auf zwei mal 36 Euro zu reduzieren" eine Herabsetzung der Strafe auf insgesamt 36 Euro für beide Spruchpunkte des bekämpften Bescheides beantragen wollte, hat sie doch gegen zwei Strafbescheide berufen.

 

4. Gemäß § 64 Abs.2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 8 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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