Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251325/36/Py/Da

Linz, 28.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn B S D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 2005, AZ: SV96-69-2004, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2007 und am 18. Juli 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausspruches zu Faktum 1 und 3 insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden:

            zu Faktum 1:  auf 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden,

            zu Faktum 3:  auf 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden.

            Im Übrigen wird der Strafausspruch bestätigt.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich zu Faktum 1        und 3 auf 100 Euro. Zu Faktum 1 und 3 entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Hinsichtlich des Faktums 2 ist ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in        der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 300 Euro, zu           leisten

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 2005, AZ: SV96-69-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von je 1.500 Euro, insgesamt somit 4.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 72 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Firma D H OEG mit Sitz in  T, B, strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 22. November 2004 auf der Baustelle im Stadtgebiet 4600 Wels, Bereich Pollheimerstraße/Ringstraße (Standplätze für Adventmarkt), drei i Staatsangehörige, nämlich 1. Herrn J S, geboren am Juni 19.., 2. Herrn M S, geboren am  August 19.. und 3. Herrn J S, geboren am Juli 19.., als Hilfskräfte, indem diese Ausländer beim Aufbau eines Verkaufsstandes betreten wurden, jedenfalls im Sinn des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen haben.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro je unberechtigt Beschäftigten, insgesamt somit 450 Euro, auferlegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage aus, dass die im Spruch genannte illegale Beschäftigung der drei i Asylwerber im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Wels am 22. November 2004 im Stadtgebiet Wels, Bereich Pollheimerstraße/Ringstraße festgestellt wurde. Die i Staatsangehörigen seien bereits um 13.30 Uhr von den Kontrollorganen beim Aufstellen einer hölzernen Verkaufshütte beobachtet worden, gegen 14.20 Uhr sei vor Ort eine Identitätsüberprüfung vorgenommen worden, bei der die angeführten Arbeiter keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorweisen konnten. In den anlässlich der Überprüfung aufgenommenen Personenblätter hätten die Ausländer angegeben, dass sie am 22. November 2004 bei Herrn G D seit 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr als "Helfer" beschäftigt gewesen wären. Über eine zu erwartende Entlohnung seien keine Angaben gemacht worden. Obwohl die drei Asylwerber im Rahmen der Kontrolle auf die unberechtigte Beschäftigung hingewiesen wurden, seien sie gegen 16.05 Uhr neuerlich beim Aufbau der Bodenplatte für die Verkaufshütte beobachtet worden. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sehe die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln und gehe davon aus, dass es sich sehr wohl um ein Beschäftigungsverhältnis und nicht um einen einmaligen Freundschaftsdienst, wie vom Bw angegeben, gehandelt habe, wobei von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden müsse. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 rechtzeitig Berufung ein. Darin wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Als Begründung wird angeführt, dass sich die Behörde über die mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme hinweggesetzt habe und daher das Beweisverfahren unvollständig geblieben sei. Die Einvernahme dieser Zeugen würde zeigen, dass das Beschuldigtenvorbringen – es habe sich um keine Beschäftigung sondern bloß um freundschaftliche Gesten gehandelt – keineswegs eine Schutzbehauptung darstelle, um so mehr, als nach i Gepflogenheiten eine weitaus größere Gastfreundschaft als im österreichischen Raum durchaus üblich sei und es daher nicht verwundern mag, dass in freundschaftlicher Verbundenheit ein Aufenthalt im Geschäftsbereich bis hin zu einzelnen freundschaftlichen Gesten der Hilfestellung erfolgt.

 

3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai und am 18. Juli 2007. An dieser haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter und ein Vertreter der Finanzbehörde teilgenommen, als Zeugen wurden im gegenständlichen Verfahren Herr G S D, Herr D S, Herr M S sowie die drei bei der Kontrolle anwesenden Beamten der damaligen Zollbehörde einvernommen. Für die Befragung der i Staatsangehörigen wurde eine Dolmetscherin für die i Sprache beigezogen. Zur Berufungsverhandlung wurden alle drei betretenen ausländischen Staatsangehörigen ordnungsgemäß geladen. Lediglich Herr M S hat dieser Ladung auch Folge geleistet. Die Ladung des Herrn J S wurde mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenützt" rückübermittelt, Herr J S ist von seiner letzten Adresse "Unbekannt" verzogen. Eine sonstige Erreichbarkeit wurde vom Bw nicht namhaft gemacht, weshalb auch dem Antrag des Vertreters des Bw in der mündlichen Verhandlung auf neuerliche Ladung dieser beiden Zeugen nicht stattgegeben wurde.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt persönlich haftender Gesellschafter der Firma D H OEG mit Sitz in T, B, die Bekleidungswaren in insgesamt 4 Einzelhandelsgeschäften in Linz, Wels und Traun sowie auf Märkten mit mobilen Verkaufsständen vertreibt.

 

Für den bevorstehenden Adventmarkt wurde am 22. November 2004 im Stadtgebiet von Wels im Bereich Pollheimerstraße/Ringstraße vom angestellten Mitarbeiter der Firma D H OEG und Bruder des Bw, Herrn G S D, sowie drei weiteren i Staatsangehörigen, nämlich Herrn M S, Herrn J S und Herrn J S, ein hölzerner Verkaufsstand der Firma D H OEG aufgebaut. Diese Tätigkeit wurde von drei Beamten des Zollamtes Wels bereits um 13.30 Uhr beobachtet. Um 14.20 Uhr fand daraufhin eine Kontrolle mit Identitätsüberprüfung statt. Trotz Hinweis auf die Unzulässigkeit dieser Tätigkeit im Rahmen der Kontrolle wurden die drei i Staatsangehörigen gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Firma noch eine Stunde nach Abschluss der Kontrolltätigkeit beim Aufbau der Verkaufshütte beobachtet.

 

Anlässlich der Kontrolle wurde von den drei i Staatsangehörigen in den mit ihnen aufgenommenen Personenblätter angegeben, sie würden als "Hilfe" für "G" arbeiten. Bezüglich einer Entlohnung wurden keine Angaben gemacht. Herr M S bekam zum damaligen Zeitpunkt vom Bw Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellte und war gemeinsam mit Herrn G S D zum Bauplatz angereist. Die beiden anderen bei der Kontrolle angetroffenen i Staatsangehörigen waren dem Bw nicht bekannt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Aussagen des Bw und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Dass sich die drei i Staatsangehörigen am Bauplatz aufgehalten haben wurde vom Bw nicht bestritten, ebenso der Umstand, dass Herr M S gemeinsam mit Herrn G S D zum Bauplatz für die Verkaufshütte angereist ist. Auch wird die Mithilfe der Ausländer beim Aufstellen der Verkaufhütte grundsätzlich nicht bestritten und vom Zeugen G S D ausdrücklich bestätigt.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitablauf stützen sich im Wesentlichen auf die glaubwürdigen Aussagen der Kontrollorgane in der Berufungsverhandlung. Die von ihnen geschilderten Wahrnehmungen anlässlich der Kontrolle stimmen auch mit den Angaben der im Akt einliegenden Anzeige und den bei der Kontrolle angefertigten Fotos überein.

 

Hingegen sind die Aussagen der Mitarbeiter des Bw über den Ablauf der Ereignisse insofern nicht glaubwürdig, als die geschilderte Vorgangsweise jeder Lebenserfahrung und unternehmerischen Praxis widersprechen würde. Selbst wenn es durchaus möglich wäre, dass bei einem Unternehmen, das regelmäßig Verkaufsstände errichtet und somit entsprechend vorbereitet sein müsste, überraschend Kleinteile fehlen, so ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich ein Mitarbeiter über so lange Zeit, wie es der Zeuge D S geschildert hat, vom Arbeitsplatz entfernt um "einen Akkuschrauber aufzuladen" und "noch zu essen". Vielmehr war offensichtlich bereits zu Beginn der Aufbauarbeiten vorgesehen, dass diese unter Zuhilfenahme der i Landsleute erfolgen sollen. Die diesbezüglichen Schilderungen waren daher in keiner Weise glaubwürdig und müssen als Versuch gewertet werden, eine Erklärung über das Vorhandensein lediglich eines Mitarbeiters beim Aufbau der Verkaufshütte während des gesamten Tages darzulegen.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest und wurde vom Bw auch nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt als persönlich haftender Gesellschafter der Firma D H OEG das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a  AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.3. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, wurden die drei i Staatsangehörigen anlässlich der Kontrolle auf dem Gelände angetroffen, das für die Aufstellung der Verkaufshütte der D H OEG vorgesehen war. Es hat sich dabei unzweifelhaft um eine auswärtige Arbeitsstelle des Unternehmens im Sinn des § 28 Abs.7 AuslBG gehandelt. Im Zuge des Berufungsverfahrens ist es dem Bw nicht gelungen, die in diesem Fall aufgestellte gesetzliche Vermutung einer unberechtigten Beschäftigung zu widerlegen. Auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Kontrollorgane steht auch eindeutig fest, dass die betretenen Ausländer mit Arbeiten beschäftigt waren, was ja auch vom Zeugen G S D im wesentlichen bestätigt wird. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als in der Zeit von 10.00 Uhr bis jedenfalls 16.00 Uhr nur ein angestellter Mitarbeiter des Bw vor Ort war und dieser in diesem langen Zeitraum Unterstützung für die Arbeiten zum Aufstellen der Hütte benötigt hätte.

 

Das Vorbringen des Bw, es habe sich bei diesen Arbeiten um freundschaftliche Gesten gehandelt, kann den Bw im vorliegenden Fall nicht entlasten. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, können nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vergleiche VwGH vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121). Zwar ist im Zuge des Berufungsverfahrens zu Tage getreten, dass Herrn M S mit dem Bw die gemeinsame Herkunft verbindet, jedoch hat Herr M S auch nachvollziehbar dargelegt, dass er sich aufgrund der Unterkunft und der Verpflegung, die ihm vom Bw zur Verfügung gestellt wurde, durchaus dazu verpflichtet gefühlt habe, diesem auszuhelfen. Von einer unentgeltlichen Tätigkeit kann daher in diesem Fall nicht gesprochen werden, da auch die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt verboten ist, selbst dann, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt. Bei den beiden anderen i Staatsangehörigen scheitert das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes bereits an der erforderlichen spezifischen Bindung zum Bw. Dieser gibt selbst an, dass er die beiden betretenen i Staatsangehörigen nicht näher gekannt habe.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Darstellung des Bw, die unberechtigte Beschäftigung sei nicht ihm zuzurechnen, sondern von seinem Bruder und Mitarbeiter G S D ausgegangen, vermag ein Verschulden des Bw jedoch nicht auszuschließen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, seinen Mitarbeitern konkrete Verhaltensweisen hinsichtlich der Beiziehung von Landsleuten bei den Verkaufsständen der Firma D H OEG vorzuschreiben und die Einhaltung dieser Vorgaben auch entsprechend zu überprüfen. Wenn der Bw angibt, er habe diesbezügliche Anweisungen getroffen, so widerspricht dieser Darstellung die Aussage des Zeugen G S D, der im Zuge der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass es zwar allgemein gehaltene Verhaltensregeln, aber keine konkreten Anweisungen gegeben habe. Aufgrund der Verfahrensergebnisse, insbesondere der gemeinsamen Anreise zum Bauplatz, ist vielmehr davon auszugehen, dass von vornherein jedenfalls die Mithilfe von Herrn M S, vorgesehen war. Hinsichtlich der Beschäftigung von zwei weiteren Personen, deren Hilfstätigkeit auch einen zusätzlichen geschäftlichen Nutzen für das Unternehmen des Bw brachte, ist diesem zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

 

Auch der Hinweis des Bw auf allfällige Gepflogenheiten in seinem Heimatland vermag den Bw nicht zu entlasten. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/020293). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Bw konnte im Zuge des Verfahrens jedoch nichts darlegen, das eine Rechtfertigung für die Verletzungen der Bestimmungen des AuslBG darstellen würde.

 

Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung des i Staatsangehörigen M S von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was auch durch die gemeinsame Anreise mit dem angestellten Mitarbeiter zum Bauplatz für die Verkaufshütte unterstrichen wird. Das von der belangten Behörde verhängte Strafausmaß war daher – auch unter Berücksichtigung der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch lag aufgrund der getroffenen Feststellungen bezüglich der beiden anderen i Staatsangehörigen ein vorsätzliches Verhalten des Bw nicht vor, sondern resultierte diese unberechtigte Beschäftigung aus den mangelnden Vorgaben und Informationen, die der Bw seinem Mitarbeiter bezüglich der Mithilfe von Landsleuten im  Unternehmen gegeben hat. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erscheint daher in diesem Fall dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Die Voraussetzung nach § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung der Strafe war nicht gegeben, da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorlag.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Panny

 

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