Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251397/29/Py/Da

Linz, 09.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des M O, E, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 27. Februar 2006, AZ: Sich96-263-2005-Sk, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 2.000 Euro pro unberechtigt Beschäftiger (insgesamt somit 10.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden pro unberechtigt Beschäftiger (insgesamt 400 Stunden) und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde auf 1.000 Euro herabgesetzt werden.

II.                  Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Halbsatz des Spruches zu lauten hat:

             "Sie haben die ungarischen Staatsangehörigen

a)      C T, geb.  v. 23.9.2005 bis zumindest 5.12.2005

b)      D Z, geb.  v. 23.9.2005 bis zumindest 5.12.2005

c)      V K, geb.  v. 4.10.2005 bis zumindest 5.12.2005

d)      S K, geb.  v. 4.11.2005 bis zumindest 5.12.2005

und die ukrainische Staatsangehörige

e)      K I, geb.  ab 5.12.2005

im von Ihnen geführten Nachtclublokal "B" in S beschäftigt,"

III.       Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.


 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 62 Abs.4 AVG

Zu III.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 27. Februar 2006, AZ: Sich96-263-2005-Sk, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)  fünf Geldstrafen von jeweils 3.000 Euro, insgesamt somit 15.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden, verhängt, weil er die ungarischen Staatsangehörigen T C, Z D, I K, K V und K S zu den jeweils angegebenen Beschäftigungszeiten in dem von ihm geführten Nachtclublokal "B" in S beschäftigt habe, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde, noch die Ausländerinnen im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder eines Befreiungsscheines (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eines Niederlassungsnachweises (§ 24 Fremdengesetz) gewesen seien.

 

In der Begründung führt die Behörde erster Instanz nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass unbestritten sei, dass die im Spruch angeführten ungarischen Staatsangehörigen in dem vom Bw geführten Etablissement die Prostitution ausgeübt hätten. Auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen niederschriftlichen Aussagen der ausländischen Staatsangehörigen über ihre Arbeitsbedingungen, insbesondere die Zahlungsmodalitäten der Kunden, die Animiertätigkeit und die damit im Zusammenhang stehende generelle Beteiligung am Getränkekonsum, bestehe eindeutig ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei eine entsprechende organisatorische Abhängigkeit der Damen vom bestehenden Nachtclub- bzw. Barbetrieb nicht zu leugnen. Der Einwand, die Damen wären als "Selbständige" beim Finanzamt gemeldet gewesen und hätten dort ihre Abgaben geleistet, sei nicht geeignet, einen Beweis für deren Selbstständigkeit dazustellen. Maßgeblich für diese Bewertung ist nicht der äußere Schein sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt. Dass für die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb zumindest von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden könne. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat sei nicht als gering zu werten, weil durch die Vortäuschung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Lokalbetreiber ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Vorteil entstehe und auch die pauschalierten Abgaben für die selbstständige Tätigkeit wesentlich geringer seien, als sie dies bei einem entsprechenden Arbeitsverhältnis wären.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass bislang keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen. Als erschwerend wurde gewertet, dass die Tätigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgte und die wirtschaftliche Abhängigkeit zum eigenen Vorteil ausgenützt wurde. Auf Grund der bereits vorliegenden Verwaltungsvorstrafen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und dem - mangels Angaben durch den Bw von der belangten Behörde angenommenen -  Einkommen von ca. 4.000 Euro erscheine die Verhängung der angeführten Geldstrafe als angemessen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw vor der belangten Behörde am 10. März 2006 mündlich Berufung erhoben und vorgebracht, dass bei der Kontrolle am 5. Dezember 2005 im Nachtclubbetrieb "B" in S kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, sondern Frau K V für alle Damen übersetzt habe, obwohl sie selber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Darüber hinaus sei Frau I K nicht ungarische sondern ukrainische Staatangehörige und habe ihm gegenüber versichert, dass sämtliche Aussagen von der Polizei standardmäßig vorgefertigt waren und sie lediglich unterschreiben musste. Weiters habe Frau K ein Visum als selbstständige Prostituierte, was einen Widerspruch zum gegenständlichen Tatvorwurf darstelle. Da die ungarischen Staatsangehörigen keinen Sichtvermerk bräuchten, könnten sie nur auf selbstständiger Basis arbeiten, d.h. sich selber versichern und Steuern abführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Schreiben vom 5. April 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da die jeweils verhängte Geldstrafe 2.000 Euro übersteigt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007. An dieser haben der Bw sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der zum Tatzeitpunkt angestellte Kellner F R und die betretene ungarische Staatsangehörige K V einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat zum Tatzeitpunkt das Nachtclublokal "B" in S betrieben. Das Lokal war zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr geöffnet und hatte neben dem Gastronomiebetrieb vier Zimmer zur Verfügung, in denen Damen die Möglichkeit zur Ausübung der Prostitution gegeben wurde. Außer einem Kellner verfügte der Bw über keine angestellten Mitarbeiter/innen.

 

Vor Aufnahme der Arbeit hat sich der Bw interessierte Damen persönlich angesehen. Er verlangte von ihnen, dass sie regelmäßig die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen durchführen lassen. Die Einhaltung dieser Untersuchungspflicht wurde auch regelmäßig von ihm oder in seinem Auftrag vom Kellner kontrolliert. Auch die Verwendung von Kondomen wurde den Damen vom Bw verpflichtend vorgeschrieben. Kondome stellte er dazu gratis zur Verfügung. Alle Damen hatten eine eigene Steuernummer und der Bw kontrollierte, ob sie die Abgaben auch entrichteten. Weiters stellte er ihnen in Linz eine kostengünstige Unterkunft zur Verfügung. An den Tagen, an denen sie ihrer Tätigkeit im Lokal des Bw nachgingen, das war in der Regel an fünf Tagen in der Woche, mussten die Damen während der Öffnungszeiten des Nachtclubs anwesend sein. Zum Umkleiden stand ihnen ein gemeinsamer Raum zur Verfügung, in dem sie auch ihre Wertsachen wie Pässe und Handys in einer gemeinsamen Lade verwahren konnten.

 

Der Bw hat die Damen dazu angehalten, die Besucher des Nachtklubs zur Getränkekonsumation zu animieren. Dafür wurde ihnen bei Konsumation von teuren Getränken durch die Besucher - wie Sekt und Champagner - vom Bw eine Getränkeprovision ausbezahlt.

 

Die Höhe des Liebeslohnes wurde von den Damen in Absprache mit dem Bw einheitlich festgelegt. Die Bezahlung des Liebeslohns erfolgte bei Begleichung mit Kreditkarte an der Bar beim Bw bzw. beim Kellner, ansonsten wurde durch die Damen kassiert und das Geld von ihnen entweder zwischenzeitlich verwahrt oder an der Bar abgegeben. Über die Zimmerbenutzung wurden vom Bw bzw. vom Kellner Aufzeichnungen geführt. Anhand dieser Aufzeichnungen erfolgte bei Arbeitsende am Morgen die Abrechnung mit den Damen durch den Bw bzw. den Kellner.

 

Die Zimmer zur Ausübung der Prostitution waren nicht fix zugeteilt, erforderlichenfalls mussten die Damen warten, bis ein Zimmer frei war. Bettwäsche und Handtücher wurden vom Bw zur Verfügung gestellt. Gröbere Reinigungsarbeiten in den Zimmern wie Staubsaugen etc. wurde vom Bw bzw. vom Kellner durchgeführt, die Damen waren verpflichtet, die Bettwäsche und Handtücher nach der Zimmerbenutzung auszuwechseln und das Zimmer in dem Zustand zu übergeben, in dem sie es vorgefunden hatten.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Aussagen der befragten Zeugen und insbesondere des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, unter denen die Damen der Prostitution in seinem Betrieb nachgingen, sehr glaubwürdig geschildert hat. Sie stimmen auch weitgehend mit den Angaben der Damen anlässlich ihrer ersten Einvernahme überein. Bezüglich der vom Bw ins Treffen geführten Sprachprobleme bei deren Einvernahme ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen zum Arbeitsverhältnis in den bei der Kontrolle verwendeten Personenblätter auch in ungarisch gestellt werden bzw. hinsichtlich der ukrainischen Staatsangehörigen I K der Zeuge R in der Verhandlung ausgesagt hat, dass er selbst sich mit Frau K in deutsch unterhalten konnte. Darüber hinaus stellte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung heraus, dass die Zeugin V, die bei der Kontrolle am 5. Dezember 2005 als Dolmetscherin für die Damen fungierte, offenbar über dafür ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 25.000 Euro.

 

5.2. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass für die genannten ausländischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG vorlagen. Der Bw bestreitet allerdings die Anwendung des AuslBG, da die betreffenden Ausländerinnen einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen seien.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mehrere Kriterien ausgearbeitet um festzustellen, ob es sich um selbstständig oder unselbstständig beschäftigte Personen handelt. Zu prüfen ist dabei, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies bei einem persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist oder darüber hinaus eine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Die Kriterien, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit relevant sind, müssen nicht lückenlos vorliegen. Die Gewichtung der vorhandenen Merkmale im Gesamtbild entscheidet darüber, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Das Fehlen sowie auch eine schwache Ausprägung des einen Merkmals kann durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen werden (vgl. VwGH vom 14. Jänner 2002, 1999/09/0167).

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195 die Frage der – grundsätzlichen – Beschäftigungsbewilligungspflicht von Animierdamen, Prostituierten und Tänzerinnen eindeutig beantwortet. Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/09/0056, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof eines dieser Merkmale, das für sich allein schon als Hinweis für eine selbstständige Tätigkeit zu werten ist: "Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalen und Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer zu qualifizieren".

 

Ein weiteres Merkmal für eine unselbstständige Tätigkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisung hinsichtlich der Benutzung von Kondomen dar (VwGH vom 14. November 2002, 99/09/0167).

 

5.3. Unbestritten ist, dass die genannten Ausländerinnen, wie im Sachverhalt dargestellt, vom Bw verpflichtet wurden, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kondome zu verwenden. Dies wurde sowohl von ihm als auch von den einvernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben. Allein daraus resultiert bereits die Anwendbarkeit des AuslBG im gegenständlichen Verfahren. Darüber hinaus hat der Bw in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die Damen dazu angehalten waren, die Gäste zum Trinken zu animieren und dafür – jedenfalls bei Sekt und Champagner – eine Provision erhalten haben. Darüber hinaus ist anzumerken, dass offensichtlich einheitliche und abgestimmte Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienste im Unternehmen vorlagen, was die individuelle Preisgestaltungsmöglichkeit der jeweiligen Damen bezweifeln lässt.

 

Ein weiteres Indiz für eine unselbständige Tätigkeit der Prostituierten stellt die Tatsache dar, dass den Damen erst nach Geschäftsschluss ihr Anteil ausbezahlt wurde. Auch die im Sachverhalt geschilderten übrigen Rahmenbedingungen hinsichtlich Zimmerbenutzung, Anwesendheit während der Öffnungszeiten im Lokal und gemeinsame Verwahrung ihrer Wertgegenstände lässt darauf schließen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Nachtclub des Bw ohne die Anwesenheit von Prostituierten von Kunden nicht besucht werden würde und deswegen die Anwesenheit der Damen für die Existenz eines derartigen Nachtclubs unumgänglich ist. Das Funktionieren des Betriebes setzt daher die Eingliederung der Prostituierten in den Betriebsablauf voraus.

 

5.4. Der Umstand, dass die Damen als Selbstständige angemeldet sind und in ihren Aufenthaltstiteln ebenfalls die selbstständige Tätigkeit vermerkt ist, bildet keine Vorfrage für die Beurteilung des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Hier handelt es sich um eine vollkommen eigenständige Rechtsmaterie, die auch von ihrer Zweckbestimmung, nämlich dem Schutz des heimischen Arbeitsmarktes, grundsätzlich mit sozialversicherungsrechtlichen, fremdenrechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten nicht gleichzusetzen ist. Überdies werden die jeweiligen Eintragungen und Einstufungen dieser Stelle auf Grund der Angaben der Betroffenen gemacht und wird darüber kein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. handelt es sich hier um Angaben, die sich erst im Nachhinein im Rahmen der ausgeübten konkreten Tätigkeit nachprüfen lassen. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 15.9.2004, 2001/09/0202, ausgesprochen, dass "die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, unabhängig vom Zweck des Aufenthaltstitels vorzunehmen ist, wobei insbesondere auf § 2 Abs.4 AuslBG Bedacht zu nehmen ist, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die belangte Behörde ist demnach auf Grund des AuslBG verpflichtet, eine Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG vorliegt. Sie ist dabei nicht an das Ergebnis des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebunden."

 

Diese Rechtsprechung muss auch für die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung der Prostituierten Geltung haben. Die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung iSd AuslBG ist daher unabhängig von den Ansichten anderer Behörden zu beantworten.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0293).

 

Der Umstand, dass die Damen in steuerlicher Hinsicht als Selbstständige gemeldet waren bzw. in ihren Aufenthaltstiteln eine selbstständige Tätigkeit vermerkt ist, vermag den Bw in dieser Hinsicht nicht zu entlasten. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich bei der zuständigen Stelle, nämlich dem Arbeitsmarktservice, unter Beschreibung der konkreten Umstände der Tätigkeit der Damen in seinem Lokal zu erkundigen, ob hier arbeitsmarktrechtliche Papiere nach dem AuslBG für die bei ihm tätigen Damen notwendig sind. Das Verhalten des Bw ist in dieser Hinsicht als fahrlässig anzusehen, weshalb ihm die Entlastung auf der subjektiven Tatseite nicht gelungen ist.

 

5.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. Nr. 136/2004 zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Als erschwerend ist dabei die lange Dauer der unerlaubten Beschäftigung der Ausländerinnen anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Fall der ukrainischen Staatsangehörigen K eine längere Zeit währende unerlaubte Beschäftigung nur deswegen nicht eintrat, weil dies durch den Zeitpunkt der Kontrolle verhindert wurde. Eine außerordentliche Milderung der Strafe gem. § 20 VStG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. Allerdings konnte im Hinblick auf die derzeitige Einkommenssituation des Bw im vorliegenden Fall mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden, jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die ausländische Staatsangehörige I K fälschlicherweise als ungarische Staatsangehörige bezeichnet. Dieses Versehen konnte von Amts wegen berichtigt werden, da ihre Ausländereigenschaft iSd AuslBG jedenfalls gegeben ist und in der Anzeige auch richtig wiedergegeben wurde, im Zuge des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz jedoch offenbar auf Grund eines Versehens, das als solches auch für den Bw erkennbar war, falsch wiedergegeben wurde.

 

7. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde war auf insgesamt 1.000 Euro herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

:

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum