Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251430/11/Py/Da

Linz, 14.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Z W, D, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2006, AZ. SV96-8-2005/OB, mit dem über Herrn P F K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H K und Mag. W S, S, W, wegen Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Ermahnung ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2007 zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2006, AZ: SV96-8-2005/OB, wurde über Herrn P F K, eine Ermahnung ausgesprochen, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung Berufener der K I GmbH, M, M – festgestellt anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Z W am 17.5.2005, gegen 10.45 Uhr, am Betriebsgelände der E AG in T, M – verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma folgende p Staatsangehörige auf der Baustelle in T, M, zu den angeführten Zeiten entgegen dem § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt wurden, ohne dass ihnen für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt und noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde:

1) R S, geb. , in der Zeit vom 11.5.2005 bis 17.5.2005;

2) R F, geb. , in der Zeit vom 11.5.2005 bis 17.5.2005;

3) J S, geb. , in der Zeit vom 11.5.2005 bis 17.5.2005;

4) J F, geb. , am 17.5.2005;

5) P F, geb. , am 17.5.2005;

6) J J G, geb. , in der Zeit vom 11.5.2005 bis 17.5.2005;

7) A C, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

8) Z S, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

9) J G, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

10) W M, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

11) P P, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

12) M G, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005;

13) J K, geb. , in der Zeit vom 19.4.2005 bis 17.5.2005.

 

Durch diese Beschäftigung habe Herr K gegen § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verstoßen. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gem. § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

Als Begründung führt die belangte Behörde aus, dass zwischen der Firma K als Werkbestellerin und der p Firma W als Werkunternehmerin ein Werkvertrag errichtet wurde. In der Folge seien vom Arbeitsmarktservice Vöcklabruck für alle angeführten p Staatsbürger Entsendebewilligungen für die p Firma W ausgestellt worden. Alle p Arbeiter hätten jeweils das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Handwerkszeug selbst mitgehabt. Die größeren Werkzeuge seien von der Firma K an die Firma W mittels Mietvertrag gegen Entgelt vermietet worden. Auf Grund der Aussagen des Zeugen P M vor der belangten Behörde am 22.8.2005, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werde, ergebe sich weder ein Hinweis, dass der Zeuge als Bauleiter tätig war, noch dass er Weisungen im Rahmen einer fachlichen Aufsicht bzw. organisatorischer Natur (Arbeitsanweisungen, Arbeitszeit etc.) erteilt hätte. Einziges Indiz, welches jedenfalls für das Vorliegen einer unerlaubten Beschäftigung (Eingliederung in die Organisation der K GmbH) spricht, sei aber, dass einige der p Arbeitskräfte bei der Kontrolle in Arbeitsjacken bzw. mit Helmen der K GmbH angetroffen wurden. Die Behörde komme daher zum Schluss, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der am Verfahren beteiligten Amtspartei eingebrachten Berufung vom 19. April 2006. Als Begründung wird angeführt, dass der Abschluss des Strafverfahrens gegen Herrn P F K durch Ermahnung nach § 21 VStG keinesfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlung entspreche, da die Folgen im gegenständlichen Fall keinesfalls unbedeutend seien und die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehe. Eine Übertretung solcher Vorschriften könne daher nicht als "Kavaliersdelikt" angesehen werden. Es werde daher die Fortführung des Strafverfahrens gegen Herrn P F K und die Verhängung der im Strafantrag vom 30. Mai 2005 angeführten Geldstrafen beantragt.

 

Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 hat Herr P F K im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Berufung des Z W Stellung genommen. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass von der erstinstanzlichen Behörde festgestellt wurde, dass zwischen der Firma K GmbH und der Firma W ein Werkvertrag zu Stande gekommen sei. Auch seien für die p Arbeitnehmer des p Subunternehmers Entsendebewilligungen ausgestellt worden. Der von der erstinstanzlichen Behörde gefällte Schuldspruch sei daher mit den getroffenen Feststellungen gar nicht in Einklang zu bringen. Seitens des Beschuldigten sei aber aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gegen den Bescheid berufen worden, um einen weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liege nicht vor, da im gegenständlichen Fall die Elemente eines Werkvertrages gegenüber einem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag überwiegen würden. Es werde daher beantragt, der Berufung des Z W vom 19. April 2006 keine Folge zu geben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 13. Juni 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. August 2007. An dieser haben der Beschuldigte Herr P F K und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung und Herr P M als Zeuge teilgenommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Herr P F K ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K I GmbH mit Sitz in M, M.

 

Im Jahr 2005 übernahm die Firma K I GmbH Aufträge von den Firmen "A E & E" und "I" zur Anfertigung einer Kesselisolierung mit der erforderlichen Stahlbauunterkonstruktion, der Wärmedämmung und der Blechverkleidung beim Bau des Biomassekraftwerkes der E AG in T, M. Aufgrund mangelnder Personalkapazitäten zur Durchführung dieses Auftrages wurde von der Firma K I GmbH die p Firma W - die bereits davor ähnliche Isolierarbeiten an einem Kessel in Linz für die Firma des Beschuldigten durchgeführt hat - mit der Herstellung der Stützkonstruktionen und der Blechverkleidung für die Biokesselanlage beauftragt. Dazu wurden zwischen der Firma K I GmbH und der Firma W am 6. April 2005 und am 13. Mai 2005 entsprechende Werkverträge errichtet.

 

Die p Firma W führte diese Arbeiten mit den 13 namentlich angeführten p Staatsangehörigen durch, für die vom zuständigen Arbeitsmarktservice Vöcklabruck für die Tätigkeit als Monteur (Maschinen) in der Zeit vom 18. April 2005 bis 17. Juli 2005 Entsendebewilligungen bzw. vom 10. Mai 2005 bis 9. August 2005 EU-Entsendebestätigungen erteilt wurden.

 

Das auf der Baustelle verwendete Material wurde teilweise (Steinwolle, Blech) von Firmen der K I GmbH zur Verfügung gestellt, teilweise (Stützkonstruktion) von der Firma W in P gefertigt. Das auf der Baustelle verwendete Kleinwerkzeug wurde von den Mitarbeitern der p Firma W beigestellt, die vor Ort eingesetzten großen Baumaschinen wurden durch die Firma W von der ARGE K angemietet.

 

Auf der Baustelle wurden keine Arbeitnehmer der Firma K eingesetzt. Für die Anleitung und Aufsicht der p Arbeiter war ein Mitarbeiter der Firma W als Vorarbeiter tätig. Die Firma W haftete der K I GmbH für die sach- und fachgerechte Ausführung der übernommenen Montagearbeiten.

 

Mit der Qualitäts- und Sicherheitskontrolle der Baustelle wurde namens der Firma K I GmbH Herr P M beauftragt. Dieser war Inhaber der Firma M I- und S und zum damaligen Zeitpunkt auch für andere Unternehmen tätig. Herr M führte seine Kontrollen auf der gegenständlichen Baustelle ca. zweimal wöchentlich für die Dauer von 2 – 3 Stunden durch. Wurden von ihm Qualitätsmängel (z.B. Planabweichungen) festgestellt, wurden diese von Herrn M dem zuständigen Ansprechpartner der Firma W vor Ort aufgezeigt, allenfalls fotografisch dokumentiert und im Rahmen eines Berichtes an die Firma W und die Firma K mitgeteilt. Bei auftretenden Sicherheitsmängeln wurden von Herrn M darüber hinaus erforderlichenfalls Sofortmaßnahmen getroffen (z.B. Ausrüstung der Arbeiter mit erforderlicher Schutzbekleidung). Sofern dabei Kosten auftraten, wurden diese von Herrn M mit der Firma W verrechnet. Konkrete Arbeitsanweisungen, Einsichtnahme in Zeitaufzeichnungen der vor Ort tätigen Arbeiter und Kontrollen hinsichtlich der Qualifikation der Arbeitskräfte wurden von ihm nicht durchgeführt. Auch das Materialmanagement oblag ausschließlich den vor Ort Tätigen der Firma W.

 

Am 17. Mai 2005 fand auf der Baustelle eine Kontrolle durch Organe der Zollbehörde statt, bei der zwei der p Arbeitnehmer in Arbeitskleidung und zwei mit Schutzhelmen angetroffen wurden, auf denen sich das Logo der Firma K I GmbH befand.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den dort einliegenden Urkunden sowie den in dieser Hinsicht schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen M im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Der Beschuldigte konnte glaubwürdig die zwischen seiner Firma und der Firma W getroffenen Vereinbarungen über das zu errichtende Werk darlegen. Seine Aussagen über die erforderliche begleitende Qualitätskontrolle des Projektes und den Aufgabenbereich, den der Zeuge M vor Ort wahrzunehmen hatte, sind  nicht nur plausibel dargestellt, sondern stimmen auch mit dessen Angaben zu seiner Tätigkeit zur Gänze überein. Auch sind die Aussagen, wie es zur Ausstattung einzelner p Arbeiter mit Arbeitskleidung der Firma K kam, angesichts seines Aufgabenprofils und seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft für die Firma K I glaubwürdig.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des eingesetzten Werkzeugs, des verarbeiteten Materials und der getroffenen Gewährleistungsvereinbarung stützen sich auf die im Akt einliegenden Urkunden sowie die Angaben des Beschuldigten und wurden im Wesentlichen auch nicht bestritten, ebenso der Umstand, dass bei der Baustelle keine Arbeitnehmer der Firma K I GmbH eingesetzt wurden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest und wurde auch nicht bestritten, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K I GmbH das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit strafrechtlich verantwortlich ist.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 28/2004,  begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis 25.000.

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 lit.e AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1998 (AÜG). Gemäß § 2 Abs.3 lit.c AuslBG ist in den Fällen des Abs.2 lit.e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs.3 AÜG dem Arbeitgeber gleichzuhalten.

 

Gemäß § 3 Abs.3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Gemäß § 3 Abs.4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und auf Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbstständig sind.

 

Gemäß § 4 Abs.1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Abs.2 leg.cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen aber

1.       kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.       die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.       organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.       der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.2. Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG sein. Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinne des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG iVm dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt.

 

Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit der p Staatsangehörigen auf der Baustelle beim Biomasseheizkraftwerk in T um eine Tätigkeit im Rahmen eines zwischen der Firma K I GmbH und der Firma W abgeschlossenen Werkvertrages handelte, oder um einen "unechten" Werkvertrag zwischen den beiden Unternehmen, der zwar als solcher bezeichnet, aber gemessen am wahren, wirtschaftlich gewollten Inhalt nicht als solcher angesehen werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.2.2004, Zl. 2002/09/0161 m.w.N.) davon aus, dass für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. In Anwendung dieser Bestimmung hat der VwGH die Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (VwGH 27.10.1999, Zl. 98/09/0033). Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher Für und Wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind.

 

Wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs.2 Z1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt (VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345)

 

Auch unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten engen Kriterien zur Auslegung des § 4 AÜG (vgl. VwGH vom 22.10.1996, 94/08/0178) kann im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bei einer Gesamtbetrachtung der Tatumstände nicht nachgewiesen werden.  

 

So konnte vom Beschuldigten im Zuge des Beweisverfahrens jene Vertragsleistung, zu deren Erbringung die Firma W verpflichtet war, eindeutig und abgrenzbar dargelegt werden. Auch handelt es sich dabei um Arbeiten und Leistungen, die auf Grund ihres Inhaltes und Umfanges als werkvertragsfähig zu bezeichnen sind. Zwar wurden vom Werkunternehmer unbestritten Teile des auf der Baustelle verwendeten Materials zur Verfügung gestellt, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, aus dem zweifelsfrei auf eine Arbeitsleistung vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geschlossen werden kann.

 

Auch bilden die das Projekt begleitenden Qualitätsmaßnahmen kein ausreichendes Indiz, aus dem auf eine Eingliederung der beschäftigten Arbeiter in den betrieblichen Arbeitsablauf bzw. die betriebliche Organisation der Firma des Beschuldigten geschlossen werden kann. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Kontrollmaßnahmen für eine reibungslose Abwicklung erforderlich waren und sie auch Grundlage für die Zwischenabnahmen und Begleichung der Teilrechnungen bildeten. Auch aus der in den abgeschlossenen Werkverträgen festgelegten "Bauleitung" seitens der Firma K I GmbH und der vom Zeugen M in seiner ersten Einvernahme getroffenen Aussage über seine Tätigkeit, ist bei Beurteilung der Gesamtsituation nicht zweifelsfrei abzuleiten, dass diese, gemessen am tatsächlichen Geschehen, mit solchen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen verbunden gewesen wäre, dass daraus auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung geschlossen werden könnte. Die Angaben des Beschuldigten und des Zeugen, dass alle Organisationsfragen zur Baustelle, darunter auch die Anlieferung und Bereitstellung des Materials, die Anweisung der Arbeiter, die Kontrolle über die geleistete Arbeitszeit und die Kontrolle hinsichtlich der Qualifizierung der am Bau eingesetzten p Arbeitnehmer, ausschließlich in den Händen des p Unternehmens lagen, konnte im Zuge des Beweisverfahrens nicht schlüssig widerlegt werden. Ein weiteres Indiz, das für das Vorliegen eines "echten" Werkvertrages und gegen eine Arbeitskräfteüberlassung spricht, ist der Umstand, dass die Firma des Beschuldigten selbst keine Arbeiter vor Ort einsetzte. Hinzu kommt, dass die vom Zeugen geschilderte Qualitäts- und Sicherheitskontrolle, die er im Auftrag der Firma K vor Ort durchführte, schon auf Grund ihrer zeitlichen Dimension nicht geeignet gewesen wäre, eine nahezu ständige begleitende Kontrolle über das dort tätige Personal darzustellen. Dass diese Aufsicht in den Händen eines von der p Firma eingesetzten Vorarbeiters lag, wird auch durch dessen Aussage anlässlich der mit ihm bei der Kontrolle angefertigten Niederschrift bestätigt. Darüber hinaus ist es dem Zeugen M in der Verhandlung auch glaubhaft gelungen, eine nachvollziehbare Erklärung für die teilweise Ausrüstung der p Arbeiter mit Schutz- und Arbeitskleidung der Firma K darzulegen.

 

Aufgrund dieser dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall keine ausreichenden Indizien feststellbar, aus denen zweifelsfrei auf eine Verwendung überlassener Arbeitskräfte durch die Firma K I GmbH geschlossen werden konnte. Eine Übertretung der Bestimmungen des AuslBG konnte daher dem Beschuldigten nicht objektiv vorgeworfen werden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

 

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