Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230159/24/Gf/La

Linz, 18.10.1993

VwSen-230159/24/Gf/La Linz, am 18. Oktober 1993 DVR 0690392 An den Verwaltungsgerichtshof z.Zl. 1993/10/0176-2 Judenplatz 11 1014 Wien Aus Anlaß der Beschwerde der Anita Feichtenschlager, Alfred-Kubin-Str. 157, 4780 Schärding, vertreten durch RA Dr. Bernhard Aschauer, Mozartstr. 4, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Juli 1993, Zl. VwSen-230159/19/Gf/La, erstattet der Oö. Verwaltungssenat als belangte Behörde durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Klempt, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Schön folgende

G e g e n s c h r i f t:

Um Wiederholungen zu vermeiden, darf zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auf die Verhandlungsschriften (ONr. 7 bzw. 17) verwiesen werden.

Im übrigen ist zum Beschwerdevorbringen im einzelnen zu bemerken:

1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Aussage des einvernommenen Zeugen deshalb nicht der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt hätte werden dürfen, weil dieser als "agent provocateur" tätig geworden sei, ist nach h. Auffassung insofern unzutreffend, als dem VStG ein derartiges Beweisverwertungsverbot grundsätzlich unbekannt ist (vgl. auch VwGH v. 27.1. 1953, Zl. 1327/50 = VwSlg 2834 A/1953 und VwGH v. 27.2. 1984, Zl. 83/10/0026 = VwSlg 11339 A/1984; s.a. für das gerichtliche Strafverfahren § 25 StPO und die entsprechenden Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung des OGH bei Foregger - Serini - Kodek, Strafprozeßordnung - Kurzkommentar, 5. Auflage, Wien 1992, 51).

2. Die zusätzliche Einvernahme der Zeugin Andrea Schaumberger war nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates vor allem deshalb entbehrlich, weil die beiden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Penco und Linder den Sachverhalt bereits erschöpfend und widerspruchsfrei dargelegt hatten. Im übrigen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie sich aus der Verhandlungsschrift (ONr. 17) ergibt auch nicht weiter auf deren Einvernahme bestanden und auch keine sonstigen Beweisanträge gestellt.

3. Was die von der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Sachverhaltsfeststellung betrifft, darf nochmals auf die Verhandlungsschriften (ONr. 7 bzw. 17) verwiesen werden.

4. Da die Beschwerdeführerin somit nach h. Auffassung durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, wird die im verzeichneten Ausmaß kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt.

Kostenverzeichnis:

Aktenvorlageaufwand 505 S Schriftsatzaufwand 2.530 S Gesamt 3.035 S Für den Oö. Verwaltungssenat: Dr. K l e m p t Dr. G r o f Dr. S c h ö n

Ergeht an: Verwaltungsgerichtshof, Adr. wo, zweifach, mit Akt, mit RSb.

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