Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251589/8/Py/Da

Linz, 19.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn S M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. April 2007, SV96-18-2006, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF iVm § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. April 2007, AZ: SV96-18-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß        § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a und Abs.5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Firma M KEG, M, N, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma den p Staatsangehörigen M R, geb. am , am 13. Juni 2006 mit Isolierarbeiten beschäftigte, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung. Darin wird vorgebracht, dass der Bw zur Zeit der Hinterlegung krankheitsbedingt ortsabwesend gewesen sei und er erst bei seiner Rückkehr, am 4. Mai 2007, vom Straferkenntnis Kenntnis erlangt habe. Die nunmehrige Berufung sei daher rechtzeitig. Gleichzeitig mit der Berufung werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da der Bw durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, nämlich seine krankheitsbedingte Abwesenheit, daran gehindert war, früher vom Straferkenntnis Kenntnis zu erlangen.

 

In der Sache führt der Bw aus, dass er den gegenständlichen Ausländer nicht als Dienstnehmer beschäftigt habe. Dieser sei niemals in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht in seinen Betrieb eingegliedert gewesen. Herr R habe als Subunternehmer auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Da er nicht in den Arbeitsprozess des Unternehmens des Bw eingegliedert gewesen sei, sondern die Arbeiten in Eigenverantwortung, mit eigenen Materialien und mit eigenem Personal durchgeführt habe, werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 9. Juli 2007 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfiel gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wurde der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, in Wahrung des Parteiengehörs zur verspäteten Einbringung der Berufung Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Unterlagen bezüglich seiner behaupteten Ortsabwesenheit vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 8. August 2007 nachgekommen.

 

In seiner Stellungnahme verantwortet sich der Bw dahingehend, dass die Hinterlegung am 19. April 2007 keine Zustellung im Sinn des Zustellgesetzes darstellte, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen sei. Als Beweis für die Ortsabwesenheit werde ein Krankenbericht der fachärztlichen Ambulanz V samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Die Zustellung sei erst am 4. Mai 2007 rechtswirksam erfolgt. Die Berufung vom 18. Mai 2007 sei daher rechtzeitig. Darüber hinaus werde auf die der Erstbehörde mit Schreiben vom 5. Juli 2007 übermittelte Stellungnahme zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde daraufhin die belangte Behörde um Übermittlung der Stellungnahme vom 5. Juli 2007 ersucht. Gleichzeitig wurden beim Postamt M Informationen bezüglich der Ausfolgung des behördlichen Schriftstückes an den Bw eingeholt.

 

Aus der daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom Postamt M im Wege der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelten Empfangsbestätigung geht hervor, dass das Straferkenntnis vom Bw – entgegen dem Berufungsvorbringen - am 18. April 2007 übernommen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 23. August 2007 eine Kopie dieser Empfangsbestätigung an den Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt und darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser dokumentierten Übernahme des Straferkenntnisses die behauptete Ortsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht werden kann. Es werde daher dem Bw neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bw innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) nach einem Zustellversuch am 17. April 2007 und am 18. April 2007 ab 19. April 2007 beim Postamt M zur Abholung bereitgehalten. Aus der vom Bw unterzeichneten Empfangsbestätigung ist ersichtlich, dass ihm das angefochtene Straferkenntnis am 18. April 2007 ausgefolgt wurde. Die mit 18. Mai 2007 datierte und am 21. Mai 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangte Berufung war damit verspätet.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlichen innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung bei der belangten Behörde einbringen kann.

 

Laut Postrückschein wurde das an den Bw adressierte Straferkenntnis nach einem ersten Zustellversuch am 17. April und einem zweiten Zustellversuch am 18. April ab 19. April 2007 zur Abholung beim Postamt 4614 bereitgehalten. Aus der vom Bw unterfertigten Empfangsbestätigung ist ersichtlich, dass ihm das Schriftstück am 18. April 2007 ausgefolgt wurde.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Sendungen ab dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Indem das gegenständliche Straferkenntnis ab 19. April 2007 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt es somit gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz als mit diesem Tag zugestellt. Die Berufungsfrist endet somit am 3. Mai 2007. Die mit 18. Mai 2007 datierte und am 21. Mai 2007 bei der belangten Behörde eingegangene Berufung war daher verspätet.

 

Der Behauptung des Bw, das Erkenntnis sei ihm nicht zugestellt worden da er sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes im Ausland befunden habe, ist entgegenzuhalten, dass aus der vom zuständigen Zustellpostamt übermittelten Empfangsbestätigung  eine Übernahme des Straferkenntnisses durch den Bw am 18. April 2007 hervorgeht. Seine behauptete Ortsabwesenheit konnte er daher nicht glaubhaft machen, da auch aus dem vom Bw vorgelegten fachärztlichen Befund der fachärztlichen Ambulanz V in T (B) vom 17. April 2007 seine Ortsabwesenheit zum fraglichen Zeitraum nicht zwingend hervorgeht.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Bw ist gem. § 71 Abs.4 AVG jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall einer Berufung daher jene Behörde, bei der die Berufung einzubringen war. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten. Im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Zurückweisungsbescheid gem. § 72 Abs.1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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