Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260222/2/WEI/Bk

Linz, 04.08.1997

VwSen-260222/2/WEI/Bk Linz, am 4. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des J, vom 4. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juni 1997, Zl. Wa 96-2-7-1997/Pepc, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit d) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 16. Juni 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 18.12.1996 nachmittags auf den Feldern der Liegenschaft H, auf Parzelle Nr., KG P, ca. 15 m3 Biogülle von der Biogasanlage des Herrn R, ausgebracht, wobei der Boden teilweise mit Schnee bedeckt und äußerst wassergesättigt war. Dadurch wurde jedoch eine Zulaufquelle zum Hausbrunnen der Liegenschaft der Familie M mit Gülle verunreinigt.

Gemäß § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit gebotener Sorgfalt sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.

Durch die Außerachtlassung der Ihnen gemäß § 31 Abs.1 leg.cit. treffenden Sorgfaltspflicht haben Sie - wie oben dargelegt - eine Gewässerverunreinigung bewirkt, wobei auch eine Gesundheitsgefährdung von Menschen vorlag." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit d) iVm § 31 Abs 1 und § 30 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- und als Barauslagen die Kosten der chemischen Analyse in Höhe von S 8.940,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw gemäß dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 18. Juni 1997 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die per Telefax eingebrachte Berufung vom 4. Juli 1997, in der sinngemäß der Schuldspruch bekämpft wird.

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Bw das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 18. Juni 1997 eigenhändig übernommen. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 2. Juli 1997. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 2. Juli 1997 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Telefaxeinbringung am 4. Juli 1997 erfolgte verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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