Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310310/2/Wim/Hu

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R E, Dr. H V, Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.11.2006, Zl. UR96-27-2006, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes mit einer Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden, gemäß § 79 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestraft.

 

Im Konkreten wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben es als Grundeigentümer und somit als gesetzlich Verpflichteter unterlassen, nach Abschluss der Arbeiten eine Kopie des Begleitscheines als Bestätigung der Übernahme durch einen befugten Sammler bzw. Behandler der auf dem Grundstück Nr. …, der KG und Marktgemeinde H, vorgefundenen Ablagerungen und Abfälle – Möbel, Strauchschnitt, Baurestmassen etc., welche über die Geländekante abgekippt waren und eine Länge von ca. 12 m und eine Böschungshöhe von ca. 4 m aufwiesen, bis zum 20.09.2006, der zuständigen Behörde unaufgefordert, wie Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.08.2006, UR01-25-2006/NBW, aufgetragen, vorzulegen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber binnen offener Frist eine begründete Berufung erhoben und Einwendungen gegen die Bestrafung vorgebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der Bestrafung zugrunde liegende rechtskräftige Behandlungsauftrag folgenden Spruch aufweist:

"Herrn R W, A, H, wird als Grundeigentümer und somit als gesetzlich Verpflichteter aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. …, der KG. und Marktgemeinde H, vorgefundenen Aufschüttungen und verschiedene Abfälle (Ablagerungen), welche über die Geländekante abgekippt waren und eine Länge von ca. 12 m und eine Böschungshöhe ca. 4 m betrugen und welche Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen, ordnungsgemäß bis zum 20. September 2006 zu entfernen und einen gemäß § 25 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) befugten Abfallsammler oder Behandler zu übergeben.

Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und die Identifikationsnummer ist in einem Begleitschein zu deklarieren.

Als Bestätigung der Übernahme des Abfalls durch einen befugten Sammler bzw. Behandler ist nach  Abschluss der Arbeiten eine Kopie des Begleitscheines unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Abteilung Gewerbe, vorzulegen."

 

Da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Im abfallrechtlichen Behandlungsauftrag wurde dem nunmehrigen Berufungswerber aufgetragen, bis zum 20. September 2006 Abfälle zu entsorgen und nach Abschluss der Arbeiten eine Kopie des Begleitscheines unaufgefordert vorzulegen.

 

Im nunmehr gegenständlichen Straferkenntnis wurde nicht die verspätete Beseitigung dieser Abfälle bestraft, sondern lediglich eine verspätete Vorlage einer Kopie des Begleitscheins, wobei im Spruch angeführt wurde, dass diese Bestätigung bis zum 20.9.2006 der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen gewesen wäre entsprechend dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag.

 

Dies entspricht jedoch nicht der Vorschreibung des Behandlungsauftrages, da hier lediglich geregelt wurde, dass nach Abschluss der Arbeiten eine Kopie des Begleitscheines unaufgefordert vorzulegen ist.

Da hier keine datumsmäßige Frist festgesetzt wurde und entsprechende Unterlagen über die Entsorgung grundsätzlich, wenn auch erst mit Schreiben vom 20. bzw. 23.10.2006 vorgelegt wurden, bildet die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung.

 

Als Verwaltungsübertretung durchaus geahndet hätte aber werden können die nicht fristgerechte Entsorgung. Diese ist jedoch, wie bereits ausgeführt, dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt worden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum