Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310311/9/Kü/Sta

Linz, 14.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J B, R, L, vom 27. November 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2006, Zl. UR96-18-2006, wegen einer  Übertretung des Abfallwirtschaftgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:

 

 

  I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2006, UR96-18-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt, weil er am
17. April 2006, gegen 15.30 Uhr, in 4063 Haid, an der Traunufer Landesstraße auf Höhe Strkm 8,850, von Haid kommend in Fahrtrichtung Pucking, 4 Müllsäcke befüllt mit Siedlungsabfällen (Kunststoffe, Biomüll, etc.) über eine Böschung geworfen und somit abgelagert hat, obwohl gemäß § 15 Abs.3 AWG 2002, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 18.7.2006 zur Last gelegt würde. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.7.2006, UR96-18-2006, habe der Beschuldigte Einspruch erhoben. Zu seiner Rechtfertigung habe er angegeben, zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug an seinen Nachbarn Herrn Z M, L, R, verliehen zu haben und daher die Tat nicht begangen zu haben. Es sei daraufhin mehrmals vergeblich versucht worden Herrn M als Zeugen zu laden, jedoch seien sämtliche RSa-Briefe entweder mit dem Vermerk verzogen oder unbekannt an die Behörde rückgesandt worden.

 

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister habe sich der angebliche Nachbar am 4.4.2006, also ca. 2 Wochen vor dem Tatzeitpunkt von der Adresse L, R, abgemeldet und an der Adresse L, M, als Hauptwohnsitz angemeldet. Herr M sei jedoch dort nicht bekannt.

 

Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten könnten daher nicht bewiesen werden, und seien daher nicht geeignet ihn zu entlasten. Die Angaben würden als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Für die Behörde stehe daher die Tat als erwiesen fest.

 

Zur Frage der Schuld wurde ausgeführt, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Das Tatbild zeige jedoch mehr als fahrlässiges Verhalten. Das Anhalten des Fahrzeuges, das Entnehmen der vier Säcke aus dem Kofferraum und das "Entsorgen" hinter einer Böschung würde durchaus Vorsatz erkennen lassen.

 

Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Interessen des Umweltschutzes, insbesondere einer geordneten Abfallwirtschaft sowie der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, nicht unwesentlich geschädigt. Mangels seiner Mitwirkung würden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit 1.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Diese Einschätzung sei dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden und sei im Verfahren unwidersprochen geblieben. Auf Grund dieser Tatsachen erscheine die verhängte Strafe durchaus schuld- und tatangemessen. Sowohl als strafmildernd, als auch als straferschwerend sei kein weiterer Umstand berücksichtigt. Auch sei vollkommene Unbescholtenheit nicht zu werten.

 

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung in welcher der Bw ausführt, dass er versichere, dass es nicht stimmen könne, dass er am 17. April 2006 an der Traunufer Landesstraße beobachtet worden sei, wie er vier Müllsäcke über eine Böschung geworfen habe. Am Samstag, 16. April 2006 habe er auf einer Party zu viel getrunken und habe bis Montag, den 17. April ca. 18.00 Uhr geschlafen. Da er noch immer alkoholisiert gewesen sei und somit überhaupt nicht Auto fahren hätte können, könne es nicht sein, dass er diese Tat begangen habe. Er erinnere sich daran, dass sein Nachbar Z M ihm sein Auto am 17. April 2006 zurückgebracht habe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 die Berufung  samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 18.7.2006 ist zu entnehmen, dass Herr A G am 17.4.2006 um 15.35 Uhr beobachtet hat, wie der Lenker des Fahrzeuges … (Opel Vectra, weiß) auf der Traunufer Landesstraße bei Strkm 8,850 bei der Ausweiche (Schotterparkplatz) auf der rechten Seite kurz nach dem Ortsende Haid angehalten hat, 4 Müllsäcke aus dem Kofferraum geholt hat und über die Böschung geworfen hat. Die 4 Müllsäcke waren mit diversen Abfällen (wie Kunststoff, Biomüll, ...) befüllt. Auf Grund der Mitteilung des Zeugen wurden von der Polizeiinspektion weitere Erhebungen geführt. Auf Grund des notierten Kennzeichens konnte der Bw als Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden. Wer der Lenker des Pkw's zum Zeitpunkt des Vorfalles war, konnte von der Polizeiinspektion nicht eruiert werden, da der Bw weder telefonisch erreicht noch zu Hause angetroffen werden konnte. Auch auf eine von der Polizeiinspektion Leonding hinterlassene Verständigung hat der Berufungswerber nicht reagiert.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich damit, dass er am Montag, 17.4.2006 nicht mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen ist. Sein Nachbar Herr Z M, L, R, hat sich bereits am 16.4.2006 abends sein Auto ausgeliehen. Dieser hatte vom Bw die Erlaubnis, dass er sich jederzeit, sofern der Bw sein Auto nicht selbst benötigt, sein Auto ausborgen kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 9. Mai 2007 die mündliche Berufungsverhandlung für 5. Juni 2007 anberaumt. Daraufhin meldete sich der Berufungswerber telefonisch und teilte mit, dass er am Verhandlungstag mit dem Lkw unterwegs ist und daher zu keiner Verhandlung kommen kann. Seinen Aussagen zu Folge sei auch ein Ersatztermin schwer zu finden, da er ständig mit dem Lkw unterwegs ist. Zum Sachverhalt teilte er mit, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargestellt hat, dass nicht er die Abfälle abgelagert hat, sondern ein Freund, dem er das Auto geborgt hat.

 

Die Mitteilung des Berufungswerbers, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, wurde zum Anlass genommen, mit dem Zeugen A G telefonisch Kontakt aufzunehmen und ihn vorweg darüber zu befragen, ob er ihm Rahmen seiner Zeugenaussage dazu in der Lage ist, die Person des Täters im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu identifizieren. Herr G teilte über diese Anfrage mit, dass er den Sachverhalt noch sehr genau wisse, er allerdings nicht in der Lage ist, die Person, welche die Abfälle über die Böschung geworfen hat, noch zu identifizieren. Er teilte auch mit, dass er im Zuge einer Gegenüberstellung nicht mit Sicherheit sagen kann, wer diese Ablagerung getätigt hat.

 

Da somit auf Grund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Vorerhebungen auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung die Beweisfrage, wer konkret die Abfälle aus dem Auto genommen und über die Böschung geworfen hat, nicht geklärt werden kann, wurde die für 5. Juni 2007 vorgesehene mündliche Verhandlung abberaumt.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Berufungswerber namhaft gemachte Z M mit vertretbarem Aufwand nicht ausfindig gemacht werden konnte. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters hat ergeben, dass Herr Z M zuletzt am 4.4.2006 bis 27.11.2006 in L, M, gemeldet war. Mittlerweile ist der Genannte unbekannt verzogen. Es war daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, Herr Z M als Zeugen zu laden.

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher  gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Zum gegenständlichen Sachverhalt hat sich der Berufungswerber von Anfang an damit gerechtfertigt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das auf ihn zugelassene Fahrzeug nicht gelenkt hat und er daher die Abfallsäcke nicht über die Böschung geworfen hat. Vielmehr habe er einem Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, nicht nur am Tattag, sein Auto zu benutzen.

 

Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren war es nicht möglich, diesen namhaft gemachten Nachbarn als Zeugen zum gegenständlichen Sachverhalt zu befragen. Auch im Berufungsverfahren stellte sich heraus, dass der Anzeiger der Tat nicht in der Lage ist, eine Identifikation der Person, welche die Abfallsäcke über die Böschung geworfen hat, durchzuführen. Bereits von der Polizeiinspektion wurde im Bericht festgehalten, dass der Täter nicht eruiert werden konnte.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen, Beweise zur Täterschaft des Berufungswerbers bzw. des von ihm namhaft gemachten Nachbarn aufzunehmen und auf diese Weise den Sachverhalt einer endgültigen Klärung zuzuführen. Des weiteren ist festzuhalten, dass allein auf Grund der Tatsache, dass der namhaft gemachte Nachbar bereits am 4.4.2006 seine Adresse gewechselt hat, nicht von einer Schutzbehauptung des Berufungswerbers, dass er sein Auto verliehen hat, ausgegangen werden kann.

 

Im Zweifel war daher bei der gegebenen Faktenlage gemäß Artikel 6 Abs.2 MRK davon auszugehen, dass die dem Berufungswerber angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

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