Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310313/8/Kü/Sta

Linz, 02.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, vom 27. Dezember 2006, gegen Spruchpunkt A) I. des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 2006, Zl. UR96-26-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Punkt A) Nr. 7, 8, 9, 12, 15, 20, 26, 29, 30, 37, 40, 41, 42 und 43 auflisteten Fahrzeuge zu entfallen haben und der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es somit zu verantworten, dass am 18. August 2005 die unter Punkt A) angeführten Altfahrzeuge ..... ."

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 2006, UR96-26-2005, (Spruchpunkt I.) wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er es zu verantworten hat, dass

-       die auf dem Gst. Nr. …, KG. und Gemeinde L mit der Grundstückwidmung "gemischtes Baugebiet", auf einer geschotterten Freifläche in deren östlicher Richtung der Schwaigbach angrenzend,

-       ebenso westlich des Hauptgebäudes – ebenfalls geschotterte, unbefestigte Fläche – Gst. Nr. …, KG. und Gemeinde L, mit der Grundstückswidmung "gemischtes Baugebiet" und

-       im Kreuzungsbereich zur B – ebenfalls geschotterte, unbefestigte Fläche, Gst. Nr. …, KG. und Gemeinde L, mit der Grundstückswidmung "gemischtes Baugebiet"

in Aufzählungspunkten näher bezeichnete Altfahrzeuge sowie auf Gst. Nr. …, KG. und Gemeinde L, mit der Grundstückswidmung "gemischtes Baugebiet" auf einer geschotterter Freifläche eine Batterie, somit Abfälle, die nach den Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, Abfallkatalog Ausgabe 1.9.1997, ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer 35302, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (sämtliche Betriebsflüssigkeiten wie Motor- bzw. Getriebeöl, Bremsflüssigkeiten, Starterbatterien, Scheibenwaschflüssigkeiten etc.) den gefährlichen Abfällen zuzuordnen sind, auf den genannten Freiflächen, vor Witterungseinflüssen ungeschützt, somit an einem für die Sammlung nicht geeigneten Ort gelagert wurden. Es wurden somit gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.3 Z2 gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschuldigte seit 1.4.1996 Handelsgewerbetreibender gemäß § 124 Z11 der Gewerbeordnung 1994 und zwar beschränkt auf den Einzelhandel sei. Die Betriebs­anlagengenehmigung beziehe sich lediglich auf die Freifläche des Gst. Nr. …, KG. und Gemeinde L., und zwar für den Handel mit Pkw-Gebrauchtwagen.

 

Die spruchbezeichneten Altfahrzeuge samt Starterbatterien und Inhaltsstoffen (Betriebsmittel) mit gefährlichen Anteilen würden in ihrer Gesamtheit auf Grund ihres Zustandes zum Zeitpunkt der Feststellung der Lagerung am 18.8.2005, auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des zugezogenen Amtssachver­ständigen, eines technischen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Wels, nicht gebrauchsfähig seien. Die vorgefundenen Fahrzeuge wären ganz offensichtlich nicht neu und stünden auch nicht in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung (es hätten zB gültige Prüfplaketten, maßgebliche Fahrzeugbestandteile gefehlt oder seien diese Fahrzeuge insgesamt so beschädigt gewesen, dass sie nicht gebrauchsfähig gewesen seien). Sie seien somit der Kategorie Altfahrzeuge, (und nach den Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung) dem Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes und wegen des Inhalts diverser Betriebsmittel den gefährlichen Abfällen zuzuordnen. Aus abfallrechtlicher Sicht sei dazu zu sagen, dass solche Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden dürften. Bei der Lagerung im Freien, wie am Tatort vorgefunden, sei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser durch einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

 

Der beigezogene Amtssachverständige habe eine ordnungsgemäße Lagerung der Altfahrzeuge nicht feststellen können und habe der Beschuldigte das Vorliegen solcher Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lagerung der spruchbezeichneten Altfahrzeuge auch nicht behauptet. Ob nun für ein vom Tatvorwurf umfasstes Altfahrzeug noch ein Entgelt erzielt werden könne, ändere nichts daran, dass dieses entsprechend den Schutzbestimmungen für die Umwelt so zu lagern sei, dass daraus eine mögliche Umweltgefährdung erst gar nicht entstehen könne.

 

Somit sei den angegebenen Rechtfertigungsgründen lediglich die unbestrittene, tatsächliche Lagerung der spruchbezeichneten Altfahrzeuge zu entnehmen. Der Tatvorwurf selbst würde nicht bestritten. Lediglich für die unter den Positionen 30 und 31 angeführten Altfahrzeuge würde versucht, die Verantwortlichkeit für die Lagerung auf den volljährigen Sohn abzuschieben, obwohl der Beschuldigte für das gegenständliche Grundstück auf dem die Lagerung der Altfahrzeuge erfolgt sei, als Gewerbe- und Betriebsanlageninhaber in besonderer Weise verantwortlich sei.

 

Strafmildernde sowie straferschwerende Umstände würden nicht vorliegen. Die Tat schädige in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Umweltschutz und sei durch den, im Ortsgebiet von L, in unmittelbarer Nähe zu einer stark befahrenen Bundesstraße gelegenen Tatort, der Nachahmungsgehalt für die Vorbeifahrenden und -gehenden nicht unerheblich. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht gering. Wegen der Innehabung einer Gewerbeberechtigung treffe den Beschuldigten eine besondere Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der Rechtsvorschriften.

 

Bei der Strafbemessung seien die angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Der Beschuldigte behaupte ein Einkommen von bestenfalls 300 Euro monatlich, habe kein Vermögen und sei für seine Ehefrau und 4 Kinder sorgepflichtig.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu eine Geldstrafe von 1.000 Euro zu verhängen. Als Berufungsgründe würden die unrichtige Sachverhaltsfest­stellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Die Erstbehörde habe zu Unrecht die in lit. a) Z 7 – 9, 12, 15, 20, 26, 29, 30, 37, 40 – 43 angeführten Fahrzeuge als nicht gebrauchsfähige Altfahrzeuge qualifiziert bzw. festgestellt. Tatsächlich seien die aufgelisteten Fahrzeuge mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand fahrtüchtig zu machen und daher geeignet, mit nur geringem Aufwand der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt zu werden. In diesem Zusammenhang habe die Erstbehörde auch nur festgestellt, dass "..... die Fahrtauglichkeit nicht festgestellt werden konnte.....". Die Feststellung habe noch nicht zur Folge, dass entsprechende Fahrzeuge als nicht gebrauchsfähige Altfahrzeuge rechtlich zu qualifizieren seien. Die mangelnde Fahrtauglichkeit sei nämlich schon dann gegeben, wenn beispielsweise im Kraftstofftank kein Kraftstoff vorhanden sei. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen seien daher unvollständig bzw. mangelhaft geblieben und würde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Richtigerweise hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand die Fahrtüchtigkeit hergestellt werden könne und dass derart die obgenannten Fahrzeuge auch ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wieder zugeführt werden könnten, sodass es sich keinesfalls um nicht gebrauchsfähige Altfahrzeuge handle.

 

Schließlich sei im Spruch für den Tatvorwurf kein Zeitraum angegeben, in dem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stattgefunden habe. Es sei daher nicht zu erkennen, ab wann bezüglich dieses Tatvorwurfes Verfolgsverjährung eingetreten wäre. Mangels einer ausreichend konkretisierten Tatzeit bzw. eines kalendermäßig umschriebenen Tatzeitraumes sei es dem Berufungswerber nicht möglich, gegen seine Bestrafung den allfälligen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzuwenden, sodass der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Bestimmung des § 44a Z1 VStG aufzuheben sei.

 

Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe mit 5.000 Euro bei weitem zu hoch bemessen. Auf Grund der Einkommensverhältnisse, sowie der festgestellten Sorgepflicht wäre maximal eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro angemessen gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 2. Jänner 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus 3 Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Berufungswerber zH seines Rechtsvertreters sowie die belangte Behörde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung für Mittwoch 16. Mai 2007 geladen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass er selbst den Verhandlungstermin auf Grund einer Terminkollision nicht wahrnehmen könne, weiters teilte er mit, dass der Berufungswerber ohne seinen Rechtsvertreten den Termin ebenfalls nicht wahrnehmen wird, sodass dieser Termin unbesucht bleibt und deshalb auf die schriftliche Berufung vom 27. Dezember 2006 verwiesen wird. Der Rechtsvertreter teilte weiters mit, dass die allenfalls beantragte Berufungsverhandlung zurückgezogen wird, sodass in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung entschieden werden möge.

 

Da auch von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass der Verhandlungstermin nicht wahrgenommen wird, war vom Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass am 18. August 2005 am Betriebsgelände des Berufungswerbers in B, L, eine unangekündigte Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein eines technischen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Wels und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels stattgefunden hat.

 

Beim Eintreffen der Kommission am Betriebsgelände war nur die Tochter des Berufungswerbers anwesend. Diese wurde von den Behördenorganen über den Überprüfungsgegenstand informiert und erklärte sie  ausdrücklich dazu, dass die Überprüfung durchgeführt werden kann, jedoch niemand von der Familie an der Überprüfung teilnehmen wird.

 

In seinem Befund hielt der beigezogene Sachverständige fest, dass sowohl die Freiflächen als auch teilweise der öffentliche Weg für Abstellzwecke von gebrauchten Fahrzeugen genutzt werden. Laut Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 1995, Ge20-88-1995, dient die Grundstücksfläche Nr. …, KG. L, zum Abstellen von 11 gebrauchten Pkw's, wobei zwei dieser Parkplätze als Kundenparkplätze genutzt werden sollten. Der Lokalaugenschein hat gezeigt, dass auf den Freiflächen, die sich nicht nur auf den genehmigten Teil des Grundstücks Nr. …, KG. L., sondern auch auf den südwestlich anschließenden Grundstücksteil sowie auf den nordwestlich anschließenden öffentlichen Weg und auf das Grundstück im Kreuzungsbereich zur B erstrecken insgesamt 45 Fahrzeuge abgestellt waren. In der Folge wurden vom Sachverständigen die Fahrzeuge nach Type, Fahrgestellnummer, Prüfplakettennummer etc. näher beschrieben und aufgelistet. Ebenso wurde die Grundstücksnummern, auf denen diese Fahrzeuge abgestellt waren, festgehalten.

 

In seinem Gutachten weist der Sachverständige darauf hin, dass zu den Außenanlagen und den darauf abgestellten Fahrzeugen festgehalten wird, dass mit 45 Fahrzeugen der mit Bescheid vom 12. Dezember 1995, Ge20-88-1995, genehmigte Konsens von 11 Stellflächen, von denen 2 als Besucherstellflächen freizuhalten sind, erheblich überschritten wird, wobei die Einschränkung im Zuge der Genehmigung auf fahrtaugliche Fahrzeuge erfolgte und der heutige Lokalaugenschein gezeigt hat, dass ein Teil dieser Fahrzeuge jedenfalls auf Grund fehlender Motorteile und dergleichen nicht mehr fahrtauglich ist, ohne zumindest wesentliche Reparaturen vorzunehmen.

Weites wird vom Sachverständigen darauf verwiesen, dass durch das Vorhandensein von Betriebsflüssigkeiten in den nicht fahrbereiten Fahrzeugen und die teilweise offenen Schlauchenden eine Ölverunreinigung oder Beeinträchtigung des bereichsgegenständlichen Grundwassers durch austretende Flüssigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Sachverständige führt weiters an, dass durch die teilweise scharfkantigen Fahrzeugteile der Wracks und bei den beschädigten Fahrzeugen nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verletzungsgefahr für Kunden, den Eigentümer und Mitarbeiter gegeben ist.

 

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurden auch von sämtlichen Fahrzeugen Fotos angefertigt und dokumentieren diese Fotos die Ausführungen des Sachverständigen und zeigen, dass bei einer Reihe von Fahrzeugen Teile fehlen sowie in einer Reihe von Fahrzeugen noch Motor und sonstige Teile vorhanden sind. Die Fotos zeigen aber auch Fahrzeuge, die den Eindruck erwecken, dass sie mit vertretbarem Aufwand noch fahrtüchtig gemacht werden könnten, zumal diese Fahrzeuge keine offensichtlich größeren Beschädigungen aufweisen bzw. keine Teile an diesem Fahrzeugen fehlen.

 

Vom Berufungswerber wurden in seinem Berufungsvorbringen jene Positionsnummer der Altfahrzeuge angegeben, die noch als gebrauchsfähige Altfahrzeuge zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung dieser Angaben des Berufungswerbers verbleiben allerdings 10 Altfahrzeuge die im Spruch des Straferkenntnisses genannt sind, die mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr fahrbereit gemacht werden können und diese 10 Fahrzeuge nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls noch Betriebsflüssigkeiten beinhaltet haben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 18. August 2005 aufgenommenen Niederschrift und den darin enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen. Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach vom Sachverständigen bezeichnete Altfahrzeuge nicht als Abfälle anzusehen sind, sondern mit vertretbarem Aufwand noch in Gang gesetzt werden können, waren insofern zu berücksichtigen, als nach dem Lokalaugenschein bereits teilweise Entsorgungen dieser Altfahrzeuge stattgefunden haben bzw. auf den Fotos die beim Lokalaugenschein aufgenommen wurden, auch ersichtlich ist, dass manche dieser genannten Fahrzeuge keine offensichtlichen Beschädigungen aufweisen und daher die Behauptung des Berufungswerbers, dass diese Fahrzeuge noch mit vertretbarem Aufwand in Gang gesetzt werden können, nicht widerlegbar ist. Im Zweifel war daher den Ausführungen des Berufungswerbers zu folgen.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 181/2004, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-         die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-         die Abfallarten die gefährlich sind und

-         die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

 

5.2. Die vom Sachverständigen in der am 18.8.2005 aufgenommenen Niederschrift in den Punkten 1., 2., 3., 4., 5., 6., 19., 27., 28., 32. und 35. vorgefundenen Altfahrzeuge, welche allesamt noch Betriebsmittel beinhalten und vom Sachverständigen als nicht fahrtauglich eingestuft wurden bzw. mit Beschädigungen beschrieben wurden, stellen Abfälle im objektiven Sinne dar. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen, der Lagerweise der Altfahrzeuge und dem Vorhandensein von Betriebsmittel eine Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallwirtschafts­gesetzes herbeigeführt werden kann. Auch ist der Umstand, dass der primäre Verwendungszweck der Sache endgültig weggefallen ist, ein Indiz für die Abfalleigenschaft einer Sache im objektiven Sinn. Vom erhebenden Sachverständigen wurden konkreten Feststellungen über die in den Autowracks noch enthaltenen Betriebsmittel getroffen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, ausgeführt, dass, soweit ein Behandlungsauftrag näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesem Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreich gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltsstoffe enthalten sind und diese damit gefährlichen Abfall darstellen. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können.

 

Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162; 18.1.2002, Zl. 2000/07/0217), dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmittel aus vorgefunden Autowracks.

 

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht demnach fest, dass die vom Sachverständigen nach Type bzw. Fahrgestell oder ehemaliger Plakettennummer näher bezeichneten Fahrzeuge, bei denen auch entsprechende Beschädigungen und das Vorhandensein der Betriebsmittel genau festgehalten wurde, Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 darstellen, welche gemäß § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung dem Katalog der gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind.

 

Unzweifelhaft steht auch fest, dass diese Altfahrzeuge auf unbefestigter Fläche ungeschützt vor Niederschlägen abgestellt waren, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser Lagerort jedenfalls einen für die Sammlung oder Behandlung ungeeigneten Ort darstellt. Dem Berufungswerber ist daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

Zum Berufungsvorbringen, wonach im Straferkenntnis keine Tatzeit enthalten ist, ist festzuhalten, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.12.2005, welche dem Berufungswerber zu eigenen Handen am 12.12.2005 zugestellt wurde, als Zeitpunkt für die Feststellung der Lagerung der Altfahrzeuge der 18.8.2005 angegeben wurde. Mithin war für den Berufungswerber bereits zu diesem Zeitpunkt klar ersichtlich, dass er für Lagerungen von Altfahrzeugen an diesem besagten Tag zur Verantwortung gezogen wird und er diesbezüglich seiner Entlastung dienliche Beweise vorbringen kann. Aus der Angabe dieses Tatzeitpunktes ist auch für den Berufungswerber jedenfalls erkennbar, wann die Verfolgungs­verjährung bzw. Strafbarkeitsverjährung eintreten kann. Auf Grund der Tatsache, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Tattag kalendermäßig bestimmt war, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat im Zuge des Berufungsverfahrens den Spruch insofern korrigieren, als dieser kalendermäßig bestimmte Tattag in den Spruch aufgenommen wurde. Zu einer Auswechslung der Tat ist es dadurch nicht gekommen.

 

Wie bereits oben erwähnt, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr möglich, das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der fehlenden Abfalleigenschaft von näher bezeichneten Altfahrzeugen einer stichhaltigen Überprüfung zu unterziehen, weshalb dem Vorbringen des Berufungswerbers insofern Folge gegeben wurde, als die von ihm bezeichneten, noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instandsetzbaren Altfahrzeuge aus dem Spruch gestrichen wurden. Insofern war daher im Zweifel dem Vorbringen des Berufungswerbers Glauben zu schenken und wurde dies im Spruch entsprechend berücksichtigt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber bringt in seiner schriftlichen Berufung keine Argumente vor, die ein mangelndes Verschulden aufzeigen würden. Da es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt und vom Berufungswerber kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, welches glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber auch subjektiv vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auf Grund des Umstandes, dass die Anzahl der rechtswidrigerweise gelagerten Altfahrzeuge beträchtlich reduziert wurde sowie in Würdigung der vom Berufungswerber dargestellten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt, die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Auch die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint geeignet, dem Berufungswerber nachhaltig vor Augen zu führen, dass die Lagerung von Autowracks besonderen Vorkehrungen bedarf, weshalb die Strafe auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht wird. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber wird auch die reduzierte Strafe geeignet sein, ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Strafe weist allerdings auch eine Höhe auf, die in generalpräventiver Hinsicht die notwendigen Wirkungen erzielt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

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