Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 25.09.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger aus Anlass der Berufung des Herrn K W, vertreten durch K und Partner Rechtsanwälte KEG, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Mai 2007, Zl. 0043647/2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.                    Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeits­verjährung eingestellt.

 

II.                  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 und § 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Mai 2007, Zl. 0043647/2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 iVm § 3 Abs.6 Z2 Verpackungsverordnung 1996 und § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 iVm § 3 und § 13 Abs.1 Verpackungsverordnung 1996 jeweils zwei Geldstrafen in der Höhe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr K W, geboren am …, wohnhaft: F, L, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter der W GmbH & Co KG zu vertreten:

Die W T GmbH & Co KG mit dem Sitz in L betreibt im Standort L, F, ein Textilreinigungsgewerbe und Handelsgewerbe (Vermietung und Reinigung von Textilien) und fällt als Abpacker und Importeur von verpackten Waren in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung (VerpackVO) 1996.

Die W T GmbH & Co KG nahm im Prüfungszeitraum an keinem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teil.

Die W T GmbH & Co KG hat im Kalenderjahr 2003 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu  haben (nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):

1.692,3 kg Papierverpackung

1.330 kg Kunststoffverpackungen

Die W T GmbH & Co KG hat, wie eine am 9.9.2004 von der H & R Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. und der Umweltbundesamt GmbH über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft durchgeführte Überprüfung nach § 75 AWG für das Kalenderjahr 2003 ergab, folgende Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996 nicht entsprochen:

1.      Die W T GmbH & Co KG hat es als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 VerpackVO 1996 (primärverpflichteter Abpacker) in der Zeit von 1.1.2003 bis 9.9.2004 unterlassen, gemäß § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme (mit der in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) der im Kalenderjahr 2003 in Verkehr gesetzten Verpackungen (1.692,3 kg Papierverpackungen, 1.330 kg Kunststoffverpackungen) zu führen.

2.      Die W T GmbH & Co KG hat es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO in der Zeit von 1.1.2003 bis 9.9.2004 unterlassen, für die folgenden aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2003 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß § 13 Z1 lit.c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu führen:

            866 kg Papierverpackungen (Kartonagen)

            9 kg Kunststoffverpackungen."

 

 

2.   Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte und die W T GmbH & Co KG in ausführlichen Stellungnahmen dargelegt haben, dass

-          sie der Aufzeichnungs- und Meldepflicht hinsichtlich der in Verkehr gesetzten Verpackungen und Eigenimporten nachgekommen sind und diese Aufzeichnungen am  24.03.2004 – sohin fristgerecht – an das BMLFUW übermittelt haben;

-          die durch die Prüfer H und R Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH und Umweltbundesamt GmbH ermittelten Mengen an in Verkehr gesetzten Verpackungen falsch sind, weil ihre Hochrechnungen der vorgenommenen Verpackungsmenge auf einer von den Prüfern verlangten, stichprobenartigen Erhebung des Rücklaufs an drei Arbeitstagen mehr als neun Monate nach Beendigung des maßgeblichen Prüfungszeitraums basiert;

-          nach den Aufzeichnungen in der maßgeblichen Prüfungszeit, unter Berücksichtigung der Eigenimporte und der vollständig entpflichteten Verpackungen von Lieferanten eine Rücklaufquote von annähernd 100 %, jedenfalls über 90 % erreicht wird, was unter Berücksichtigung des zu hoch (um 19 %) veranschlagten Durchschnittsgewicht der Kunststofffolienprodukte auch für die Kunststoffverpackungen gilt;

-          Aufzeichnungen auch über importierte Verpackungen geführt wurden, die den Anforderungen der Anlage 3 der VerpackVO entsprechen;

-          die Kartoneinlagen für Hemden zu unrecht als Papierverpackungen gewertet wurden;

-          in Karton verpackte Inkontinenzprodukte aus Holland ohne Kartonverpackung an Privatkunden abgegeben und somit bei diesem Vorgang keine Verpackungen in Verkehr gebracht werden;

-          an den Entsorger AVE als nicht lizenzierte Folienverpackungen tatsächlich 3.778,80 kg (somit um 600 kg mehr als von den Prüfern und der Behörde angenommen wurde) übergeben und daher

-          unter Berücksichtigung des tatsächlichen Durchschnittsgewichtes statt des von den Prüfern um 20 % überhöht angesetzten Gewichtes der Folienverpackungen keine nicht lizenzierten Kunststoffabfälle als lizenzierte an den Entsorger übergeben wurden.

 

Für diese Ausführungen seien zahlreiche Beweismittel angeboten worden. Die Behörde habe sich mit diesen Ausführungen in der Begründung mit keinem einzigen Buchstaben auseinander gesetzt. Die beantragten Beweise seien auch nicht aufgenommen worden, sondern würde dem Beschuldigten unterstellt, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 28. Juni 2007, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 2. Juli 2007, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, es in der Zeit vom 1.3.2003 bis 9.9.2004 unterlassen zu  haben, Nachweise über die Rücknahme der im Kalenderjahr 2003 in Verkehr gesetzten Verpackungen zu führen bzw. wird ihm im gleichen Zeitraum vorgeworfen es unterlassen zu haben, Aufzeichnungen über die als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß Anlage 3 der Verpackungsverordnung zu führen.

 

Die Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 2. Juli 2007 vorgelegt. In der Berufung werden die im gegenständlichen Straferkenntnis aufgelisteten Mengen an Verpackungen bestritten und dafür entsprechende Beweisaufnahmen beantragt. Aufgrund der spät erfolgten Berufungsvorlage war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 9.9.2007 ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Ablauf des 9.9.2007 ist somit gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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