Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106499/8/Br/Bk VwSen106500/8/Br/Bk

Linz, 20.09.1999

VwSen-106499/8/Br/Bk

VwSen-106500/8/Br/Bk Linz, am 20. September 1999

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn W auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG idF BGBl.Nr. 158/1998

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller wurde wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960, welche die Erstbehörde im Zusammenhang mit dem Lenken eines Mopeds am 22.5.1999 um 22.40 Uhr als erwiesen erachtete, bestraft. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schreiben vom 14. Juli 1999 Berufung erhoben. In der Folge wurde für den 21. September 1999 eine Berufungsverhandlung anberaumt und dem Berufungswerber diesbezüglich bereits am 6. August 1999 die Ladung hiefür zugestellt.

Mit einer Eingabe vom 20. September 1999 hat der Berufungswerber für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe gemäß § 51a Abs.1 VStG durch kostenlose Beistellung eines Verteidigers beantragt. Darin behauptet er, außer Stande zu sein, ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Aufwandes für eine einfache Lebensführung die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Der Berufungswerber wurde mangels fernmündlicher Kontaktmöglichkeit noch am 20. September 1999 über die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Erforderlichkeit seines Erscheinens im Wege des GP Braunau am Inn verständigt.

Gemäß § 51a Abs.1 VStG müssen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Eine (näher umschriebene) schwierige finanzielle Situation und die Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Ohne jegliche Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zur Beurteilung des Punktes 1. der Voraussetzungen liegt hier jedenfalls die zweitgenannte Voraussetzung nicht vor. Mit dem vorliegenden Fall sind keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Sach- und Rechtslage verbunden. Der Antrag tut diesbezüglich Gegenteiliges nicht dar sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Wie dem gegenständlichen Straferkenntnis, welches von der Erstbehörde vorgelegt wurde, zu entnehmen ist, stützt sich der Tatvorwurf einerseits auf die Beobachtung von zwei Organen der Straßenaufsicht, andererseits auf die Auskunft des Berufungswerbers gegenüber diesen Organen. Im erstbehördlichen Verfahren hat der Beschuldigte den von der Erstbehörde vorgeworfenen Sachverhalt nicht im Wesentlichen bestritten. Ferner ist nicht erkennbar, dass Rechtsfragen anstehen könnten, zu deren Lösung es eines rechtlichen Beistandes bedürfte. Da somit eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG fehlt, war - ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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