Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400906/10/BMa/Se

Linz, 21.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A R, serbischer Staatsbürger, vertreten durch Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, Mag. U N-K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Beschwerde wird statt gegeben und der Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 11. September 2007, Zl. Sich40-7511, und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung in Schubhaft ab 11. September 2007 als rechtswidrig erkannt.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vorliegen.

 

II.                  Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 674 Euro (Schriftsatzaufwand 660,80 Euro und Stempelgebühren 13,20 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1 und 83 Abs.2 und 4 und 76 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. September 2007, Zl. Sich40-7511, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2 Z1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Bf durch Übergabe am selben Tag zugestellt und die Schubhaft unmittelbar daran im Polizeigefangenenhaus der BPD Linz vollzogen.

 

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nach Zitierung der Rechtsgrundlage ausgeführt:

"Sie sind serbischer Staatsangehöriger. Sie reisten am 10.05.2007 illegal in das Bundesgebiet ein, wo Sie einen Asylantrag stellten. Mit Bescheid des Bundesasylsenates wurde Ihr Antrag rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde die Ausweisung nach Serbien für durchsetzbar erklärt. Sie halten sich daher seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf.

Sie verfügen weder über ein Reisedokument noch finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

 

Die Verhängung (gemeint: Von der Verhängung) des "gelinderen Mittels" musste insofern Abstand genommen werden, als die Gefahr besteht, dass Sie sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen, nämlich Ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Serbien, entziehen werden. Auf Grund ihres dzt. illegalen Aufenthaltes besteht daher die Gefahr, dass Sie in die Illegalität abtauchen und Ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit durch ungesetzliche Aktivitäten bestreiten.

 

Zur Sicherung Ihrer Abschiebung musste daher die Schubhaft verhängt werden."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 14. September 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 17. September 2007) durch rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 11. September 2007, Sich40-7511, sowie die Anhaltung in Schubhaft aufgrund dieses Schubhaftbescheides im PAZ seit 11. September 2007 feststellen. Abschließend wurde ein Kostenbegehren gestellt.

 

Unter anderem wurde begründend ausgeführt, der angenommene Haftgrund des

§ 76 Abs.2 FPG sei unrichtig, weil der Bf nicht mehr Asylwerber im Sinne des AsylG sei. Die Schubhaft dürfe nach § 76 FPG nur dann verhängt werden, wenn diese notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Der Bf sei zwar nicht unmittelbar nach Zustellung des zweitinstanzlichen negativen Asylbescheides des UBAS aus Österreich ausgereist, allerdings sei zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid erst von Ende August 2007 datiere, sodass er bis zu diesem Zeitpunkt legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Es müsse jedem Ausreisewilligen eine Frist zur Regelung seiner privaten Interessen bis zur Ausreise zugebilligt werden. Auch das FPG kenne Durchsetzungsaufschübe. Im Hinblick auf seinen Hochzeitstermin am 21. September 2007 wäre ihm ein derartiger Durchsetzungsaufschub in einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu erteilen gewesen. Er sei vor Verhängung der Schubhaft nie aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Er habe sich immer kooperativ verhalten und sich den Anordnungen der Behörde nicht widersetzt. Es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, er würde über entsprechende Aufforderung Österreich nicht freiwillig verlassen. Er habe seine Ausreisewilligkeit nach Verhängung der Schubhaft nochmals im Wege seines ausgewiesenen Vertreters sowohl mündlich als auch schriftlich gegenüber der Fremdenpolizeibehörde dokumentiert.

Zumindest hätte ein gelinderes Mittel angeordnet werden können, wenn man schon davon ausgehe, dass ein Haftgrund vorliege. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sei auch unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) rechtswidrig, weil ein bereits nachweislich terminisierter Hochzeitstermin – insbesondere wenn erklärt werde, nach diesem freiwillig Österreich zu verlassen – nicht durch behördliche Zwangsakte unterbunden werden dürfe. Deshalb wäre auch eine Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig.

Abschließend wurde ein Kostenbegehren gestellt.

 

1.3. Mit Schreiben vom 17. September 2007 (eingelangt beim Verwaltungssenat am 18. September) legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt vor und teilte mit, dass A R sich derzeit noch in Schubhaft befindet.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs.2 Z1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zur Überprüfung das vom Bf geäußerten Willens der freiwilligen Ausreise wurde sein Rechtsvertreter telefonisch aufgefordert, diese Angaben zu belegen.

Mit Fax vom 19. September 2007 teilte sein Anwalt mit, dass bereits am 11. und 13. September 2007 die belangte Behörde telefonisch vom Hochzeitstermin des Bf und seiner Bereitschaft, nach diesem Termin freiwillig auszureisen, und dem Vorhandensein eines hiefür erforderlichen Reisedokuments verständigt wurde. Weiters wurde ein Schreiben des Rechtsvertreters an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. September 2007 vorgelegt, in dem diese Mitteilungen nochmals festgehalten sind. Abschließend wurde mitgeteilt, dass die Abschiebung des Bf bereits für den 20. September 2007 terminisiert sei.

Diese Eingabe vom 14. September 2007 wurde auch von der belangten Behörde im Nachtrag zur Aktenvorlage vom 17. September 2007 gemeinsam mit einem Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Steyregg vom 18. September 2007 mit Fax dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 19. September 2007 vorgelegt. Der letztgenannte Bericht ergab keine Neuerungen des Sachverhalts. Zwar wurde in diesem angeführt,  die Hochzeit des Bf sei für den 20. September 2007 geplant gewesen, dies ist aber offenbar ein Schreibfehler, ergibt sich doch aus der vorgelegten Bescheinigung des Einwohner- und Standesamts der Stadt Linz über die Anmeldung der Eheschließung vom 7. September 2007, dass diese für den 21. September 2007 vorgesehen ist.

Im einem weiteren Fax der Rechtsanwälte F, G, N vom 19. September 2007 wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Verlobte des Bf, Ingrid Schindler, ein zu 80% behindertes Kind hat und es Frau Schindler kaum möglich sein wird, zum Zwecke der Eheschließung in den Kosovo zu reisen.

Diese Information ist im Verfahren der Schubhaftprüfung irrelevant. Die belangte Behörde wurde unverzüglich hievon telefonisch verständigt. Die Mitteilung wird auch noch nachträglich per Fax an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet.

      

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

A R wurde am 29. April 1986 geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Er kommt aus der Region Kosovo und ist der albanischen Volksgruppe zugehörig. Am 10. Mai 2007 ist er illegal nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24. August 2007 abgewiesen. Der Bf konnte seine Identität in Österreich durch einen UNMIK-Personalausweis und einen Führerschein nachweisen. Er war polizeilich gemeldet unter der Wohnadresse seines Onkels in Steyregg, hielt sich unter dieser Adresse auf und lebte von Zuwendungen seiner Gastfamilie. Am 7. September 2007 haben der Beschwerdeführer und I S ihre Eheschließung für den 21. September 2007 beim Einwohner- und Standesamt der Landeshauptstadt Linz angemeldet.

Mit Schreiben des Bundesasylsamts vom 7. September 2007 (eingelangt bei der BH Urfahr-Umgebung am 10. September 2007) wurde der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass die erwähnte Abweisung des Asylantrags, ebenso wie die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, in Rechtskraft erwachsen war. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, erwuchs ebenfalls mit 30. August 2007 in Rechtskraft. Mit einem mit 6. September 2007 datierten Schreiben erging an die Polizeiinspektion Steyregg ein Festnahmeauftrag mit dem Grund: "Abgewiesener Asylantrag – rechtskräftige Ausweisung". Dieses Schreiben, das bereits vor Einlangen der fremdenpolizeilichen Information bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung datiert, wurde am 10. September 2007 der Polizeiinspektion Steyregg übermittelt. In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Charterabschiebung in den Kosovo für den 27. September 2007 angemeldet und am 11. September 2007 der bekämpfte Schubhaftbescheid erlassen.

Am Tag der Inschubhaftnahme des Bf wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung für I S, R B und R R die Besuchserlaubnis im PAZ Linz erteilt.

Mit Schreiben vom 30. August 2007 wurde vom Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, der beabsichtigten Abschiebung des Bf auf dem Luftweg nach Prishtina unter Verwendung eines EU-Laissez-Passer zugestimmt und mit Mail des Bundesministeriums für Inneres vom 12. September 2007 wurde mitgeteilt, dass die UNMIK innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwände gegen die Rückkehr von A R in den Kosovo vorgebracht hat. Per Mail wurde am 13. September 2007 eine Ticketanforderung zwecks Abschiebung des Bf von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gestellt.

Vom Rechtsvertreter des Bf wurde die belangte Behörde am 11. und 13. September 2007 und ebenso mit Schreiben vom 14. September 2007 verständigt, dass er freiwillig nach seiner Eheschließung ausreisen werde und hiefür auch ein Reisedokument zur Verfügung stehe.

Eine Mitteilung der beabsichtigten Eheschließung vom Standesamt Linz langte bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 13. September 2007 ein.

 

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, sowie der Haftbeschwerde und wird auf vom Bf nicht bestritten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden  (vgl.  § 83 Abs.4 FPG).

 

Der Bf wurde am 11. September 2007 in Schubhaft genommen und seitdem im Polizeigefangenenhaus der BPD Linz angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist damit zulässig.

 

3.3.2 Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 76 Abs.2 Z. 1 FPG über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Asylverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats gemäß § 3 Asylgesetz am 30. August 2007 negativ in Rechtskraft erwuchs. Demnach kam dem Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 11. September 2007 nicht mehr die Stellung eines Asylwerbers oder eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu. Aus diesem Grund ist der Beschwerde auch beizupflichten, dass die Schubhaft nicht auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs.2 FPG verhängt hätte werden dürfen. Allenfalls käme im konkreten Fall die Rechtsgrundlage des § 76 Abs.1 FPG als Schubhaftgrund in Betracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Schreibfehler bei Zitierung der Rechtsgrundlage vorliegt, wurde doch der Gesetzestext des § 76 Abs.2 wörtlich wieder gegeben. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Die Schubhaft ist also nur bei konkretem Sicherungsbedarf anzuordnen und muss verhältnismäßig sein.

Der bloße Hinweis im bekämpften Bescheid, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen, nämlich seiner Ausweisung und Abschiebung nach Serbien entziehen, aufgrund seines illegalen Aufenthaltes bestehe die Gefahr, er werde in die Illegalität abtauchen und seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit durch ungesetzliche Aktivitäten bestreiten, ist nicht geeignet, einen konkreten Sicherungsbedarf, der sich aus dem Verhalten des Bf zu ergeben hat, darzulegen. Im Übrigen wurde im Spruch des Schubhaftbescheides als Grund der Inschubhaftnahme lediglich die Sicherung der Abschiebung angeführt.

Mit der Argumentation hat die belangte Behörde keine Abwägung des Rechts des Bf auf persönliche Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen individuell dargelegt.

 

3.3.3. Weil die Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides erfolgt war, war auch diese für rechtswidrig zu erklären. Dem Antrag des Bf war somit vollinhaltlich Folge zu geben.

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs.2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 79a Abs.2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war daher dem Bf der Schriftsatzaufwand in Höhe von 660,80 Euro und die Kosten zur Vergebührung des Antrags in Höhe von 13,20 Euro nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 334/2003 und dem Gebührengesetz 1957 idF BGBl. II 128/2007 zuzusprechen.

 

5. Wie sich aus dem oben zitierten § 83 FPG ergibt, hat der UVS auch festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Damit wird dem UVS eine Zuständigkeit zur Schaffung eines (weiteren) Anhaltegrundes eingeräumt (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG § 83 Anm. 3).

 

5.1. Der Rechtsmittelwerber ist Fremder gemäß § 2 FPG und hält sich – unstrittig – zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Schubhaft könnte daher – sofern die übrigen Voraussetzungen zutreffen würden - auf der Grundlage des § 76 Abs.1 FPG zur Sicherung der Abschiebung aufrecht erhalten werden.

 

5.2. Zu prüfen ist weiters, ob mit gelinderen Mitteln (vgl. § 77 Abs.1 FPG) anstelle der Aufrechterhaltung der Schubhaft das Auslangen gefunden werden kann. Dies ist eine Prognoseentscheidung. Diese exakte Beurteilung kann nur auf dem Verhalten des Bf, seinen Angaben und den getätigten Ermittlungen, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung herrschenden Zeitdrucks beruhen. Die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft darf nicht einen nur annähernd gleich großen Schaden verursachen wie den, der durch sie abgewehrt werden soll.

 

Im konkreten Fall hat der Bf seine Identität durch einen Führerschein und einen UNMIK-Ausweis nachgewiesen und seinen Aufenthalt bei seinem Onkel durch ordnungsgemäße Meldung nach dem Meldegesetz dokumentiert. Sein Lebensunterhalt wird von seinen Familienangehörigen bestritten. Überdies beabsichtigt der Bf Ingrid Schindler am 21. September 2007 zu ehelichen und er hat wiederholt erklärt, danach freiwillig das Bundesgebiet von Österreich verlassen zu wollen. Er ist auch im Besitz eines Reisedokuments.

Auch wenn der Bf in Österreich nicht beruflich integriert ist, so hat er doch durch sein Verhalten – abgesehen von der illegalen Einreise – dokumentiert, dass er gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Er hat nicht versucht, seine Identität zu verschleiern und im Asylverfahren glaubwürdig dargelegt, dass er den Kosovo verlassen hat, weil er im Zusammenhang mit einem Kriminaldelikt bedroht wurde. Ein Untertauchen des Bf ist im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Eheschließung am 21. September 2007 nicht anzunehmen. Ein konkreter Sicherungsbedarf ist daher zu verneinen.

Damit ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und der Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Bf nicht notwendig, das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

 

6. Die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und jenem der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel nicht zulässig.

Das Ersuchen des Beschwerdeführers um eine möglichst umgehende Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weil der Termin der Abschiebung bereits für den 20. September 2007 terminisiert sein soll und eine Ausreise der Verlobten des Bf in den Kosovo zur Eheschließung nicht möglich sei, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft irrelevant.

 

Bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ist keine Mitteilung über eine bereits erfolgte Abschiebung beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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