Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521476/18/Sch/Hu

Linz, 17.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau J H vom 16.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.11.2006, F 06/334034, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit oa Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß §§ 3 Abs.1 Z1 und 8 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 3 Abs.1 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) den Antrag der Frau J H, U, L, vom 23.8.2006 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Diese Entscheidung wurde gestützt auf ein entsprechendes negatives amtsärztliches Gutachten vom 13.10.2006, welches wiederum verweist auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. A vom 9.11.2006 und das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 9.10.2006.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben. Am 10.1.2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

 

3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich die Berufungswerberin neuerlich mehrerer Untersuchungen unterzogen. Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 1.2.2007 des Institutes für Nachschulung und Fahrerrehabilitation ist die Berufungswerberin aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Empfohlen wurde eine zeitliche Befristung sowie die Kontrolle der drogen- und alkoholrelevanten Laborparameter.

 

Des weiteren wurde die Genannte vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. R L in seiner Stellungnahme vom 19.6.2007 aus fachärztlicher Sicht gleichfalls als geeignet angesehen zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei als Voraussetzung eine weitere Abstinenz und eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr für erforderlich erachtet  werden.

 

Im amtsärztlichen Gutachten Dris. W vom 16.7.2007 wird ebenfalls  eine befristete Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter dort näher umschriebenen Auflagen als gegeben angenommen. Begründend heißt es dort:

„Es handelt sich bei Obgenannter laut Anamnese und fachärztlicher Stellungnahme um einen Z.n. relativ häufigen Konsum von psychotrophen Substanzen, überwiegend Cannabis, aber auch Ecstasy, gel. Kokain, ebenso um einen Z.n. Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand. Aus fachärztlicher Sicht ist bei Obgenannter jedoch derzeit die Abstinenz seit jüngerer Vergangenheit durchaus glaubhaft, unter der Voraussetzung der Kontrolle der weiteren Abstinenz im Rahmen einer zeitlichen Befristung, wurde aus fachärztlicher Sicht Obgenannte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges als geeignet befundet, weshalb auch aus ho. Sicht unter oben genannter Auflagen, Obgenannte zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist.“

 

Zusammenfassend ergibt sich daher nach der sich der Berufungsbehörde darstellenden Sachlage, dass die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kfz, wie sie noch zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vorlag, nicht mehr gegeben ist.

 

Bei Wiedererteilung der Lenkberechtigung wird von der Führerscheinbehörde auf die oben erwähnten fachlichen Stellungnahmen Bedacht zu  nehmen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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