Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521634/5/Sch/Ka

Linz, 18.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J  K, vom 4.5.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.4.2007, VerkR21-252-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17.7.2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote auf fünf Monate herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§  66 Abs.4  und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oa Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Lenkberechtigung des Herrn T D, A, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J K, H, P, für die Klassen A und B gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von neun Monaten entzogen.

 

2. Weiters wurde gemäß § 32 Abs.1 FSG ein Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ ausgesprochen und ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG untersagt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Angeordnet wurde weiters, dass sich der Genannte einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

3. Der Berufungswerber (Bw) hat rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingeschränkt auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben.

 

4. Die einschlägige "Vorgeschichte" des Bw stellt sich so dar, dass ihm jeweils wegen Alkofahrten mit einer Atemluftalkoholkonzentration zwischen 0,4 und 0,59 mg/l die Lenkberechtigung dreimal entzogen werden musste. Die Entziehungen lagen in den Jahren 1999, 2000 und 2005.

 

Dem gegenständlichen Entziehungsverfahren liegt der Vorfall vom 12.3.2007 zugrunde, wobei der Bw beim Lenken eines KFZ mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,51 mg/l betreten wurde.

 

Beim letzten Alkoholdelikt aus dem Jahr 2005 handelt es sich angesichts der Bestimmung des § 26 Abs.5 FSG nicht mehr um eine erstmalige Übertretung, sodass auch nicht die Bestimmung des § 26 Abs.1 leg.cit. mit einer Entziehungsdauer von einem Monat Anwendung finden konnte, sondern die Regelung des § 25 Abs.3 FSG mit der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten gilt.

 

Entgegen der Ansicht des Bw konnte mit dieser Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Es sind nämlich auch getilgte einschlägige Übertretungen bei der Wertung der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG heranzuziehen (vgl. § 7 Abs.5 leg.cit.).

 

Wertungskriterien sind die Verwerflichkeit der gesetzten Delikte, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Wenngleich der Bw also schon mehrmals einschlägig in Erscheinung getreten ist, muss ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse in einem gewissen Rahmen zugute gehalten werden, dass sämtliche Alkofahrten in jenem Alkoholisierungsbereich stattgefunden haben, für welchen der Gesetzgeber die fixe einmonatige Entziehungsdauer vorsieht, sofern kein Wiederholungsfall gegeben ist. Der Gesetzgeber gewichtet also eine Alkofahrt in diesem Alkoholisierungsbereich mit einer Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von einem Monat, sodass es der Berufungsbehörde angemessen erscheint, schon getilgte einschlägige Vorgänge in etwa auch in diesem Maß zu werten.

 

Zusammenfassend vertritt daher der Oö. Verwaltungssenat  die Ansicht, dass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw jedenfalls mit fünf Monaten anzusetzen ist, eine darüber hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung wird für nicht zwingend erachtet.

 

Angesichts der verfügten Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung waren die hiemit zusammenhängenden Lenkverbote ebenso zu reduzieren.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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