Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521641/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T D, M, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, F, L, vom 16.5.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.4.2007, AZ: FE-217/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3, 29 Abs.1, 30 Abs.1 und  32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.4.2007, AZ: FE-217/2007, wurde dem Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Linz am 24.4.1990, unter Zl. F 1231/90, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (2.5.2007) entzogen, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges verboten und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet. Ferner wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ihm aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid binnen offener Frist die begründete Berufung vom 16.5.2007.

Darin hat er im Wesentlichen durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass er am 14.2.2007 seinen Pkw weder gelenkt noch in Betrieb genommen habe. Er sei beim Lenken eines Fahrzeuges nicht betreten worden. Sein Verhalten stelle auch keine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, da es ihm gegenständlich nur darum gegangen sei, im Fahrzeug Musik zu hören. Das Musikhören bzw. das Einschalten des Radios habe mit der Ingangsetzung des Fahrzeuges nicht das Geringste zu tun, sodass nicht von einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges gesprochen werden könne.

Er beantragte der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (§ 67d Abs.2 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12.7.2007, Zl. VwSen-162200, wurde das am 30.3.2007 zu Zl. S-6.527/07-1 ergangene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, mit welchem dem Berufungswerber die Inbetriebnahme seines Pkws, Kennzeichen …, in Linz, Müller-Guttenbrunn-Straße 8, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l) vorgeworfen wurde, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Der Verwaltungssenat Oö. ist in diesem Erkenntnis zu der Auffassung gelangt, dass das Anstecken des Fahrzeugsschlüssels und Einschalten der Zündung bis zu einer Stellung vor Ingangsetzen des Motors noch keine Inbetriebnahme des Fahrzeuges darstellt und infolgedessen der Berufungswerber mangels "Inbetriebnahme" des Fahrzeuges keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen hat.  

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Da der Berufungswerber aber keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen hat, liegt auch eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG nicht vor.

 

Mangels Vorliegen dieser bestimmten Tatsache erfolgte daher im vorliegenden konkreten Falle der Entzug der Lenkberechtigung bzw. die Anordnung der damit verbundenen weiteren Maßnahmen zu Unrecht und es war in Stattgebung der Berufung demnach der angefochtene Bescheid in allen Punkten zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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