Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521665/2/Fra/Bb/Sta

Linz, 29.08.2007

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J A, 41 S, vom 18.6.2007, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.6.2007, Zl. VerkR20-1380-1999, betreffend Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass sich der Berufungswerber unaufgefordert in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 1. Oktober 2007, am 1. Jänner 2008, am 1. April 2008 und am 1. Juli 2008 - ärztlichen Kontrolluntersuchungen betreffend antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum zu unterziehen und jeweils den Nachweis darüber der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorzulegen hat (Code 104).

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 8 FSG, § 13 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 2.11.1953 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 3 Abs.3, 5 Abs.4 FSG dahingehend eingeschränkt, dass als Auflagen vorgeschrieben wurde, er habe beim Lenken eine Brille zu verwenden und zu jedem 1. des Monats im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September jeden Jahres regelmäßige antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum (Code 104) nachzuweisen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig - ausschließlich gegen Auflagepunkt 2. -  eingebrachte Berufung des Bw vom 18.6.2007.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er die ihm unterstellte wahnhafte Störung mit paranoiden Elementen entschieden zurückweise. Die im Jahr 2004 begonnene fachärztliche und medikamentöse Behandlung sei nicht 2004, sondern erst mit 8.4.2005, dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich, beendet worden. Warum die Polizeiinspektion Rohrbach eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung veranlasst hat, sei mysteriös und höchst fragwürdig. Die Entwendungen, Diebstähle und Bosheiten als Wahnvorstellung zu bezeichnen sei absurd und helfe dagegen keine antipsychotische Therapie. Er erfülle die nötigen Voraussetzungen, wie die körperliche und physische Gesundheit, die nötige Körpergröße, frei von Sehhinderungen und aus ärztlicher Sicht die nötige kraftfahrspezifische und psychophysische Leitungsfähigkeit. Er sei ein normaler Mensch und leide an keiner Wahnvorstellung. Mit dieser Darstellung hoffe er, dass die leidige und ungerechte Sache über Wahnvorstellungen behoben und erledigt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aufgrund eines Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion Rohrbach vom 15.2.2007, GZ: E1/1240/2007, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bw veranlasst.

 

Infolge der Erforderlichkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme unterzog sich der Bw am 24.4.2007 - aufgrund der Zuweisung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach -  bei Herrn Dr. E H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der aufgetragenen psychiatrischen Untersuchung.

Die Zusammenfassung des darüber ausgestellten Befundes von Herrn Dr. H vom 10.5.2007 hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:

 

"Aufgrund der vorliegenden Befunde und der eigenen Untersuchung von Herrn J A besteht kein Zweifel, dass eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt. Die Erkrankung besteht offensichtlich schon seit mehreren Jahren und ist in der Intensität wechselnd. Die Basis der wahnhaften Symptomatik ist wahrscheinlich in der hochgradigen Schwerhörigkeit zu sehen. Es ist bekannt, dass bei ausgeprägten Beeinträchtigungen des Hörvermögens die paranoide Reaktionsbereitschaft stark zunimmt. Den vorliegenden Befunden und Unterlagen kann man auch entnehmen, dass es im Jahr 2004 zu einer Behandlungsepisode mit Risperdal kam und dass Herr A auf diese Behandlung gut angesprochen hat.

Aktuell hat die Intensität der wahnhaften Symptomatik wieder zugenommen - das ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Herr A seit einiger Zeit keine antipsychotische Medikation mehr einnimmt. Zur Beeinträchtigungen der Fahreignung ist zu sagen, dass keine formalen Denkstörungen wie zerfahrenes Denken usw. vorliegen. Das ist bei einer reinen wahnhaften Störung im Unterschied zu einer schizophrenen Psychose auch nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen der Fahreignung durch formale Denkstörungen liegen daher nicht vor und sind auch in Zukunft unwahrscheinlich. Einschränkungen der Fahreignung sind aber in Zusammenhang mit dem wahnhaften Erleben möglich. Durch wahnhafte Wahrnehmungen bzw. auch durch subjektiv wahrgenommene Bedrohungen aus der Umgebung können die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beeinträchtigt werden. Konkrete Auswirkungen der psychophysischen Leistungsfunktionen sind daher grundsätzlich möglich, in Abhängigkeit von der Intensität des wahnhaften Erlebens sogar wahrscheinlich.

 

Derzeit ist aufgrund der vorliegenden Informationen die Wahndynamik gering bis mittelstark ausgeprägt. Mit einer Zunahme der Symptomatik ohne antipsychotische Therapie muss aber gerechnet werden. Herr A ist daher derzeit bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Führerscheinklassen A, B und F) zu lenken. Da ohne antipsychotische Therapie mit einer Verschlechterung der Wahnsymptomatik gerechnet werden muss, empfehle ich eine Befristung von einem Jahr und regelmäßige fachärztliche Kontrollen (in dreimonatlichen Abständen), um eine Symptomverschlechterung rechtzeitig zu erkennen. Eine medikamentöse antipsychotische Therapie, am besten mit einem Depotneuroleptikum, ist ratsam."

 

Unter Zugrundelegung dieser fachärztlichen Stellungnahme vom 10.5.2007 erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Herr Dr. A H, am 29.5.2007 das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten ist der Bw derzeit zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 - Klassen A, B und F unter folgenden Auflagen geeignet:

-          Verwendung einer Brille und

-          Kontrolluntersuchungen – Nachweise über regelmäßige antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum (Code 104) bis zum Jahresende 2007 in monatlichen Abständen, später in dreimonatlichen Abständen.

 

Begründend hielt der Amtsarzt die seit Jahren bestehende wahnhafte Störung mit paranoiden Elementen fest. Eine im Jahr 2004 begonnene fachärztliche und medikamentöse Behandlung sei vom Bw 2004 beendet worden. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der Untersuchung bestehe kein Zweifel, dass eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Den Befunden könne entnommen werden, dass es im Jahr 2004 zu einer Behandlung mit Risperdal kam und dass der Bw darauf gut angesprochen habe. Aktuell habe die Intensität der wahnhaften Symptomatik wieder zugenommen. Dadurch könnten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beeinträchtig werden. Mit einer Zunahme der Symptomatik ohne antipsychotische Therapie müsse gerechnet werden. Es sei daher eine laufende Behandlung mit einem Depotneuroleptikum beim Hausarzt oder beim psychiatrischen Facharzt als Voraussetzung für eine Fahreignung erforderlich und seien Nachweise darüber vorzulegen.

 

Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Lenkberechtigung des Bw  dahingehend eingeschränkt wurde, dass als Auflage vorgeschrieben wurde, er habe beim Lenken eine Brille zu verwenden und zu jedem 1. des Monats im Jahr 2007  und ab dem Jahr 2008 in dreimonatlichen Abstanden zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September jeden Jahres regelmäßige antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum (Code 104) nachzuweisen.

 

Die dagegen erhobene oben näher bezeichnete Berufung des Bw richtet sich ausschließlich nur gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.6.2007, Zl. VerkR20-1380-1999.

Die Verwendung einer Brille wurde vom Bw ausdrücklich nicht angefochten, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diesem Spruchpunkt – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachen ist. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist bzw. wäre es daher rechtlich nicht möglich, in diesem Punkt eine Berufungsentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 20.4.2004, 2004/11/0018; 5.6.1999, 97/19/1776).

Sache dieses Berufungsverfahren ist damit die Berufung gegen die Kontrolluntersuchungen betreffend regelmäßige antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum unter Vorlage von Nachweisen.  

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten  Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG das ärztliche Gutachten abschließend "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 
 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Grundlage für die Annahme der bedingten Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppe 1,  Klassen A, B und F im dargestellten Sinn ist die zugrunde liegende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 10.5.2007 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. E H sowie das Amtsarztgutachten vom 29.5.2007 des Dr. A H.

 

Der fachärztliche Gutachter gelangte in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass beim Bw Einschränkungen der Fahreignung in Zusammenhang mit wahnhaften Erleben im Bereich des Möglichen seien. Durch wahnhafte Wahrnehmungen bzw. auch durch subjektiv wahrgenommene Bedrohungen aus der Umgebung könnten ferner die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beeinträchtigt werden. Konkrete Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen seien daher grundsätzlich möglich, in Abhängigkeit von der Intensität des wahnhaften Erlebens sogar wahrscheinlich. Derzeit sei die Wahndynamik beim Bw gering bis mittelstark ausgeprägt. Mit einer Zunahme der Symptomatik ohne antipsychotische Therapie müsse aber gerechnet werden.

 

Das amtsärztliche Gutachten stützt sich im Wesentlichen hinsichtlich der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kfz auf diese fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 10.5.2007. Auch der Amtsarzt kam unter Zugrundelegung der ihm vorliegenden Befunde und der von ihm durchgeführten Untersuchung ebenso nachvollziehbar zu der Diagnose, dass beim Bw eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt und aktuell die Intensität der wahnhaften Symptomatik wieder zugenommen habe, wodurch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beeinträchtig werden könnten. Ebenso vertrat er die Auffassung, dass mit einer Zunahme der Symptomatik ohne antipsychotische Therapie gerechnet werden müsse.

 

Die Darlegungen der beiden Gutachter finden insoweit Übereinstimmung - mit Blick auf die Auflagenempfehlungen sind die Ausführungen jedoch nicht vollständig deckungsgleich.

Während der Facharzt regelmäßige fachärztliche Kontrollen samt Nachweisen in dreimonatigen Abständen für erforderlich hält und dies auch nachvollziehbar dargelegt bzw. begründet hat, gelangt der Amtsarzt hingegen - ohne dies im Gutachten schlüssig zu erörtern – zu der Ansicht, dass Kontrolluntersuchungen mit Nachweis über regelmäßig antipsychotische Medikation mit einem Depotneuroleptikum (Code 104) bis zum Jahresende 2007 in monatlichen Abständen, später in dreimonatlichen Abstanden, erforderlich seien.

 

Diesem Vorschlag im amtsärztlichen Gutachten fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Notwendigkeit für monatliche Untersuchungen und Nachweise blieb gänzlich unbegründet; ferner blieb unerklärt, weshalb die vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen des Facharztes in Abständen von drei Monaten nicht ausreichend sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher der Empfehlung des Amtsarztes nicht zu folgen und vertritt die Auffassung, dass (vorerst) für die Dauer eines Jahres mit den fachärztlich vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen in Abständen von drei Monaten und Nachweisen darüber das Auslangen gefunden werden kann.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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