Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108023/7/Fra/Ka

Linz, 23.05.2002

VwSen-108023/7/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Antrag des Herrn MB, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.12.2001, VerkR96-8952-2001, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 726,73 Euro (EFS 240 Stunden) verhängt.

Der Bestrafte stellte einen mit 13.5.2002 datierten Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Dieser Antrag ist über die Oö. Rechtsanwaltskammer am 16.5.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat über diesen Verfahrenshilfeantrag erwogen:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss den Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Es ist daher zu beurteilen, ob der Antragsteller die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat kann nun nicht finden, dass beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, dass der Antragsteller die Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, weil er insgesamt acht Testversuche so unzureichend durchgeführt hat, dass kein gültiges Messergebnis zustande kommen konnte, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Es ist hier lediglich die Frage zu klären, ob es am Verhalten des Antragstellers lag, das ein Zustandekommen eines gültigen Alkomattestes verhinderte.

Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass noch die vom Antragsteller vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation einer Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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