Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521685/3/Kof/Be

Linz, 02.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T N, geb. 19.., L, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.6.2007, GZ: 2-VA-5700-10/07 betreffend Anordnung  einer  Nachschulung,  zu  Recht  erkannt:

   

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid   bestätigt.

 

   

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3  iVm.  § 4 Abs.6 Z2 lit.a  FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 23.9.2004 die Lenkberechtigung für Klasse B erteilt. Die in § 4 Abs.1 FSG festgesetzte Probezeit von zwei Jahren             (= bis 23.9.2006)  wurde im Jänner 2006 gemäß § 4 Abs.3 FSG um ein Jahr –            somit  bis  einschließlich  23.9.2007  –   verlängert.

 

Der Bw lenkte am 10.1.2007 um 11.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr               im  Ortsgebiet  Wels.

Dabei hat er – wie mittels eines Messgerätes festgestellt wurde –                                   eine Fahrgeschwindigkeit von 53 km/h eingehalten und dadurch die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit um  23 km/h  überschritten.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 2.4.2007,                           AZ: S 0003165/WE/07 01 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach                § 52 Z11a  iVm.  § 99 Abs.3 lit.a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Diese  Strafverfügung  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid            den  Bw  gemäß  § 4 Abs.3 FSG  verpflichtet

-          innerhalb  von  4 Monaten  eine  Nachschulung  zu  absolvieren   sowie

-          den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei                    der  Behörde  abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 18.6.2007 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, er hätte den Pkw zum damaligen Zeitpunkt nicht gelenkt.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren       Verstoßes  abzuwarten  ist.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um              ein  weiteres  Jahr.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern,               die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gem. § 13 Abs.6 leg. cit. in  die  Wege  zu  leiten."

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß nach Abs.3 leg.cit eine mit              technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß  der  betreffenden  Person  vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt,  diese  bereits  rechtskräftig  entschiedene  Frage  neu  aufzurollen;

VwGH  vom  22.2.1996, 96/11/0003  mit  Vorjudikatur.

 

Aufgrund der oa rechtskräftigen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels steht bindend fest, das der Bw am 10.1.2007 um 11.31 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße             mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet Wels die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" erlaubte Höchstgeschwindigkeit um  23 km/h überschritten  hat.

 

Die  belangte  Behörde  hat  daher  völlig  zu  Recht  den  Bw  verpflichtet,

-          binnen einer näher bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren sowie

-          den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeit bei der Behörde abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von              einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachschulung; Rechtskraft – Bindungswirkung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum