Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521693/5/Kof/Da

Linz, 21.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L, geb. 19, R, A D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.7.2007, AZ: 07/277357 betreffend Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  –  Befristung  und  Auflage,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Betreffend  die

    -  Befristung  der  Lenkberechtigung  bis  30.5.2008   sowie

    -  Auflage:  Kontrolluntersuchung  auf  GOT,  GPT,  gGT,  MCV  und  CDT

                       im  November 2007

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Betreffend die

Auflage: Kontrolluntersuchung im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung  für  die  Klasse  B  wie  folgt  eingeschränkt:

-          Befristung bis 30.5.2008

-          Auflage:  Kontrolluntersuchungen  auf  GOT, GPT, gGT, MCV und CDT

                     alle  drei  Monate,  gerechnet  ab  30.5.2007 –

                     somit im August 2007, November 2007, Februar 2008 und Mai 2008.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.7.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Ab.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 21.9.2007 Nachstehendes schriftlich erklärt:

1. Die  Berufung  richtet  sich  nicht

    -  gegen  die  Befristung  der  Lenkberechtigung   und

    -  gegen  die  Kontrolluntersuchung  im  November 2007.

 

2. Die  Berufung  richtet  sich  gegen  die  Kontrolluntersuchungen

     im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008.

 

Betreffend  die

-  Befristung  der  Lenkberechtigung  bis  30.5.2008   sowie

-  Auflage:  Kontrolluntersuchung  im  November 2007

ist somit der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Auflage:

Kontrolluntersuchungen im August 2007 (ungeachtet des Umstandes, dass dieser Termin bereits verstrichen ist), Februar 2008 und Mai 2008 ist auszuführen:

Herr Dr. B.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in L. hat in der – schlüssigen und widerspruchsfreien – psychiatrischen Stellungnahme vom 16.5.2007 im Ergebnis ausgeführt, dass beim Bw eine einmalige Kontrolle nach 6 Monaten zu empfehlen ist bzw. ausreicht.

Auch die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion            hat im Aktengutachten vom 12.9.2007, San-235376/1-2007 ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht  zumindest  eine  CDT Kontrolle  für  6 Monate  empfohlen  wurde.

 

Im  Ergebnis  wird/werden  daher

-          die  Kontrolluntersuchung  im  November 2007  als  ausreichend    

-          die  Kontrolluntersuchungen  im  August 2007,  Februar 2008  und  Mai 2008

       als  nicht  erforderlich

erachtet.

 

Betreffend die Auflage:

Kontrolluntersuchungen  im  August 2007,  Februar 2008  und  Mai 2008

war somit der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid  aufzuheben.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen  diesen  Bescheid  kann  innerhalb  von  sechs  Wochen  ab  seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof  erhoben  werden;  diese  muss  -  von  gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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