Linz, 24.09.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , S, F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.07.2007, AZ: 07/203363 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflage, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird der Berufung stattgegeben und die Lenkberechtigung unbefristet erteilt.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs.5 FSG-GV
II.
Betreffend die Auflage:
Kontrolluntersuchungen der Leberfunktion, MCV und CDT
im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009, Juli 2009, Jänner 2010 und Juli 2010
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit April 1985 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt – einschließlich Verlängerung gemäß § 8 Abs.5 FSG – befristet bis 11.08.2007.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:
- befristet bis 18.07.2010
- Auflage: Kontrolluntersuchungen der Leberfunktion, MCV und CDT sind alle
6 Monate – gerechnet ab 18.07.2007 – durchführen zu lassen.
Diese Auflage wurde nur für den Zeitraum bis Ablauf der Befristung
– somit im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009, Juli 2009, Jänner 2010 und Juli 2010 –
nicht jedoch für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.07.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw hat am 24.09.2007 Nachstehendes schriftlich erklärt:
1. Die Berufung richtet sich nur gegen die Befristung der Lenkberechtigung.
2. Die Berufung richtet sich nicht gegen die Kontrolluntersuchungen bis zum Ablauf der von der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgelegten – von mir mit Berufung bekämpften – Befristung der Lenkberechtigung.
Betreffend die Auflage: "Kontrolluntersuchungen der Leberfunktion, MCV und CDT sind alle 6 Monate, gerechnet ab 18.07.2007 (somit im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009, Juli 2009, Jänner 2010 und Juli 2010) durchführen zu lassen" –
ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Zur Befristung der Lenkberechtigung ist auszuführen:
Die belange Behörde hat durch
- das amtsärztliche Gutachten vom 18.07.2007 sowie
- den in der Präambel zitierten Bescheid
die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von KFZ der Klasse B festgestellt.
Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gem. § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll-untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (wieder-) zu erteilen.
Selbst wenn der Bw alkoholabhängig gewesen sein oder gehäuften Alkoholmissbrauch begangen haben sollte, dürfen ihm gem. § 14 Abs.5 FSG-GV nur ärztliche Kontrolluntersuchungen auferlegt werden.
Eine Befristung ist für einen derartigen Fall nicht vorgesehen;
VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0258 mit Vorjudikatur.
Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung war daher aufzuheben und dem Bw die Lenkberechtigung unbefristet zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 14 Abs.5 FSG-GV – Befristung der Lenkberechtigung NICHT möglich.