Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521699/5/Kof/Jo

Linz, 24.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , S, F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.07.2007, AZ: 07/203363 betreffend Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  –  Befristung  und  Auflage,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.      

Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird                      der  Berufung  stattgegeben  und  die  Lenkberechtigung   unbefristet   erteilt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

II.    

Betreffend  die  Auflage:    

Kontrolluntersuchungen  der  Leberfunktion,  MCV  und  CDT

im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009, Juli 2009, Jänner 2010 und Juli 2010

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit April 1985 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt – einschließlich Verlängerung gemäß              § 8 Abs.5 FSG  –  befristet  bis  11.08.2007.

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw                die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt:

 

-          befristet  bis  18.07.2010

-          Auflage: Kontrolluntersuchungen der Leberfunktion, MCV und CDT sind alle

                   6 Monate – gerechnet ab 18.07.2007 – durchführen zu lassen.

 

Diese  Auflage  wurde  nur  für  den  Zeitraum  bis  Ablauf  der  Befristung

– somit im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009, Juli 2009, Jänner 2010 und Juli 2010 –

nicht  jedoch  für  den  Zeitraum  nach  Ablauf  der  Befristung  vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  25.07.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der  Bw  hat  am  24.09.2007  Nachstehendes  schriftlich  erklärt:

 

1.      Die Berufung richtet sich nur gegen die Befristung der Lenkberechtigung.

 

2.      Die Berufung richtet sich nicht gegen die Kontrolluntersuchungen bis                   zum Ablauf der von der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgelegten –            von  mir  mit  Berufung  bekämpften  –  Befristung  der  Lenkberechtigung.

 

Betreffend die Auflage:  "Kontrolluntersuchungen der Leberfunktion, MCV und CDT sind  alle  6 Monate,  gerechnet  ab  18.07.2007  (somit im Jänner 2008, Juli 2008, Jänner 2009,  Juli 2009,  Jänner 2010  und  Juli 2010)  durchführen  zu  lassen" –  

ist  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zur  Befristung  der  Lenkberechtigung  ist  auszuführen:

 

Die  belange  Behörde  hat  durch

-          das  amtsärztliche  Gutachten  vom  18.07.2007   sowie

-          den  in  der  Präambel  zitierten  Bescheid

die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von KFZ der Klasse B festgestellt.

 

Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gem. § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll-untersuchungen  eine  Lenkberechtigung  der  Gruppe 1  (wieder-) zu erteilen.

 

Selbst wenn der Bw alkoholabhängig gewesen sein oder gehäuften Alkoholmissbrauch begangen haben sollte, dürfen ihm gem. § 14 Abs.5 FSG-GV            nur  ärztliche  Kontrolluntersuchungen  auferlegt  werden.

Eine  Befristung  ist  für  einen  derartigen  Fall  nicht  vorgesehen;

VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0258 mit Vorjudikatur.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung war daher aufzuheben und dem  Bw  die  Lenkberechtigung  unbefristet  zu  erteilen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV – Befristung der Lenkberechtigung NICHT möglich.

 

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