Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521704/7/Br/Ps

Linz, 27.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F J, geb., J, S, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, Dr. A G, B, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Juli 2007, 07/203363-Mg/Rei,  nach der am 24.9.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002  iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr. 32/2006 und § 8 Abs.4 u. 5 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 23.3.2007 dessen Antrag auf Fristverlängerung der Lenkberechtigung der Klassen B EzB und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG aberkannt und es wurde ausgesprochen die von der Behörde erster Instanz am 11.7.2007 ausgestellte Bestätigung bei der Behörde abzugeben.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid mit nachfolgenden Ausführungen:

"Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG)

gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG) fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11 FSG).

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist eine Lenkberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den §§6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben am 23.05.2007 einen Antrag auf Fristverlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen B, EzB und F gestellt und Sie wurden zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding zugewiesen.

Das amtsärztliche Gutachten wurde am 13.07.2007 erstattet.

Das Gutachten lautet:

Herr J ist gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen B, EzB und F zu lenken.

Als Begründung wurde angeführt:

Bei Herrn J besteht ein Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beider Augen; seit der Letztuntersuchung ist es zu einem weiteren Fortschreiten der Gesichtfeldausfälle bei beiden Augen gekommen, diese Gesichtsfeldausfälle überlagern sich, sodass nur noch Teile der Umgebung wahrgenommen werden können, da nur Teile des auf der Netzhaut auftreffenden Bildes noch auf funktionsfähige Areale fallen. Da das Sehvermögen der Leitsinn des Menschen ist, können Gesichtsfelddefekte, die beide Augen überlappend betreffen, durch Geübtheit nicht kompensiert werden, da eine Person nur auf den Reiz reagieren kann, den er erfasst, also effektiv sieht; dies ist bei Herrn J leider nicht mehr gegeben.

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen am 17.07.2007 anlässlich Ihrer Vorsprache bei uns zur Kenntnis gebracht.

Ihr Antrag auf Fristverlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen B, EzB und F war daher abzuweisen.

Die Behörde kann gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles bei Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Im Sinne der Verkehrssicherheit wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und ist wie im Spruch Punkt II. entschieden."

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

"1.  Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Organ der mittelbaren Bundesver­waltung I. Instanz vom 17.07.2007, 07/203363-Mg/Rei, zugestellt am 19.07.2007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung einer Lenkerberechtigung für die Klas­sen B, EzB und F abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2.       Gegen den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding erhebt der Beru­fungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, verbunden mit dem

 

Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Fristverlängerung eine Lenkerbe­rechtigung für die Klassen B, EzB und F stattgegeben wird. Außerdem möge der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

3.  Die belangte Behörde hat den abweisenden Bescheid damit begründet, dass gemäß § 3 Abs. 1 FSG eine Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die verkehrszuver­lässig sind, fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeugs befähigt sind und insbesonders auch gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG). Nach Ansicht der belangten Behörde sei ein dem Berufungswerber zur Kenntnis gebrachtes amtsärztliches Gutachten am 13.07.2007 erstattet worden. Demnach wäre der Beschwerdeführer gesund­heitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen B, EzB und F zu lenken. Nach Ansicht dieses amtsärztlichen Gutachtens bestehe eine Zustand nach Laserkoagulation der Netz­haut beider Augen, es sei seit der letzten Untersuchung zu einem weiteren Fortschreiten der Gesichtsfeldausfälle bei beiden Augen gekommen,  diese Gesichtsfeldausfälle überlagerten sich, sodass nur noch Teile der Umgebung wahrgenommen werden konnten, da nur Teile des auf der Netzhaut auftreffenden Bildes noch auf funktionsfähige Areale fielen. Das Seh vermögen sei der Leitsinn des Menschen, weshalb Gesichtsfelddefekte, die beide Augen überlappend beträfen, durch Geübtheit nicht kompensiert werden könnten.                        

 

Gemäß § 8 iVm der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) wird im Hinblick auf das Sehvermögen" (§§ 7, 8 FSG-GV) festgehalten, dass eine Lenkerberechtigung nur dann nicht erteilt bzw. belassen werden darf (§ 8 Abs. 4 FSG-GV), wenn ein Gesichtsfeldde­fekt, also ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad" (beide Augen betrifft).

 

Im konkreten Fall wurde im amtsärztlichen Gutachten offensichtlich nicht hinreichend auf den vorliegenden Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. T Bedacht genommen. Im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung des horizontalen Gesichtsfeld hat sich nämlich eine Ausdehnung von deutlich mehr als 120 Grad ergeben, daran ändert sich auch nichts, dass im Befundbericht vom 23.06.2007 diesbezüglich eine Ausdehnung bis cirka 120 Grad" angegeben ist.

 

Außerdem wurde übersehen, dass vom Augenfacharzt keine Stellungnahme darüber abge­geben wurde, inwieweit der tatsächlich vorliegende - jedoch nicht unter § 8 Abs. 4 FSG-GV fallende - Gesichtsfelddefekt, überhaupt in einem derart relevanten Ausmaß vorliegt, dass ein Grund dafür besteht, dass die Lenkerberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf.

 

Insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Befundbericht des Facharztes für Augen­heilkunde vom 23.06.2007 nicht, dass der Beschwerdeführer den Bereich, der für einen Len­ker eines Fahrzeugs relevant ist und in welchem sich der überwiegende Teil des Verkehrs­geschehens abspielt, nicht wahrnehmen kann. Es ist zwar eine Einengungen des Gesichts­felds gegeben, diese führt jedoch nicht zu der von der belangten Behörde angenommenen Fahruntauglichkeit.

 

Die belangte Behörde hat insbesondere auch keine medizinische bzw. fachärztliche Stel­lungnahme darüber eingeholt, inwieweit die zwar vorliegenden, jedoch nicht im relevanten Ausmaß gegebenen, Gesichtsfeldausfälle des Beschwerdeführers im Straßenverkehr über­haupt von Bedeutung sind. Völlig unberücksichtigt gelassen wurde von der belangten Behör­de, dass sich aus den vorliegenden Gutachten grundsätzlich eine doch insgesamt sehr gute Sehschärfe beim Beschwerdeführer ergibt.

 

Aus der Feststellung der belangten Behörde, dass nur noch Teile des auf der Netzhaut auf­tretenden Bildes auf funktionsfähige Areale fallen", kann jedenfalls nicht die Schlussfolge­rung gezogen werden, dass beim Beschwerdeführer die gemäß dem FSG geforderte ge­sundheitlichen Eignung nicht vorliegt. Ganz im Gegenteil. Nicht einmal aus dem vorliegen­den Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde ergeben sich Hinweise, dass Ge­sichtsfelddefekte bei beiden Augen in relevantem Ausmaß vorliegen.

 

4.  Hätte die belangte Behörde bzw. der Amtsarzt eine Beobachtungsfahrt angeordnet, so hätte sich ergeben, dass die von der belangten Behörde zu Unrecht angenommenen Ge­sichtsfelddefekte nicht in einem derart gravierenden Ausmaß vorliegen, dass die Verkehrssi­cherheit und die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Fahrzeu­gen nicht mehr gegeben ist.

 

5.  Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat es sohin einerseits zu Unrecht unterlassen, dass eine Beobachtungsfahrt angeordnet wird.

Zum anderen liegt kein Gesichtsfelddefekt im Sinne des § 8 Abs. 4 FSG-GV bei beiden Augen des Beschwerdeführers vor, welcher es rechtfertigen würde, dass dem Beschwerde­führer die Lenkerberechtigung entzogen wird bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung der Lenkerberechtigung nicht stattgegeben wird.

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich das Gutachten der Amtsärztin wiedergegeben, jedoch insbesondere den im Akt erliegenden Befundberichtes des Facharztes für Augenheilkunde Dr. W T nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Aus letzterem ergibt sich nämlich, dass ein Gesichts­felddefekt im Sinne des § 8 Abs. 4 FSG-GV tatsächlich nicht vorliegt und insbesondere auch kein Umstand vorliegt, dass die Gesichtsfeldausfälle des Beschwerdeführers so groß sind, dass verkehrstechnisch und verkehrsrechtlich relevante Teile der Umgebung vom Be­schwerdeführer nicht mehr wahrgenommen werden können.

 

6.  Die belangte Behörde spricht in dem angefochtenen Bescheid zu unrecht aus, dass einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Gemäß § 64 Abs 2 AVG kommt einer Berufung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre lediglich dann möglich, soweit dies zu Gunsten des öffent­lichen Wohls oder wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde lediglich an, dass die aufschiebende Wir­kung einer Berufung im Sinne der Verkehrssicherheit ausgeschlossen wird. Tatsächlich verhält es sich allerdings so, dass beim Berufungswerber keine Gesichtsfeldausfälle gege­ben sind, welche geeignet wären, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Es ist aus die­sem Grund weder davon auszugehen, dass Gefahr in Verzug" vorliegt, noch dass das „öf­fentliche Wohl" gefährdet ist.

 

Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde daher zu unrecht aberkannt.

 

7. Es wird daher der

Antrag

 

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle

 

o    den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, 07/203363-Mg/Rei dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlänge­rung der Lenkerberechtigung für die Klassen B, EzB und F stattgegeben wird.

o   der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

R, 30.07.2007                                                           F J"

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zur Eröterung der Befund- u. Gutachtenslage geboten.

Mit der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber zu Hd. seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Er wurde auf die Gutachtenslage mit der Anmerkung hingewiesen, dass dieser auf gleicher fachlicher Ebene – allenfalls durch Beibringung eines weiteren (positiven) augenfachärztlichen Gutachtens – entgegen zu treten wäre.  

 

3.1.  Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der im Akt erliegenden Gutachten und deren Erörterung durch die medizinische Sachverständige, Hofrätin Dr. B (Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding), die insbesondere auf das Ergebnis einer augenärztlichen Gesichtsfelduntersuchung gestützt wurden. An der Berufungsverhandlung nahm sowohl der Berufungswerber mit dessen Rechtsvertreter als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

 

 

4. Mit Blick auf die vorliegende Befundlage liegt beim Berufungswerber eine beidseitige stark fortgeschrittene und nicht mehr kompensierbare Gesichtsfeldeinschränkung vor. Der Berufungswerber verfügt daher nur mehr über einen engen Bereich einer optischen Wahrnehmungsfähigkeit, welcher von der Amtsärztin im Ergebnis als eignungsausschließend im Sinne der führerscheinrechtlichen Vorschriften beurteilt wird. Die Sachverständige erklärte dies in sehr anschaulicher Weise an Hand der im Akt erliegenden "Gesichtsfelddiagramme – Goldmann Modul" des Augenfacharztes Dr. W T. Auch in dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 23.6.2007 ist von einer "deutlichen Einengung im Bereich des nasal oberen Quadranten und eines sektorförmigen Ausfalls" die Rede. In der von der Amtsärztin anlässlich der Berufungsverhandlung veranschaulichten Gegenüberstellung mit einem "normalen" Gesichtsfeld, ergibt sich daraus ein beim Berufungswerber nur mehr sehr kleiner Ausschnitt des Sehbereiches im oberen Gesichtsfeld an beiden Augen. Über der "90° - Linie" ist an der erstellten Grafik "Goldmann-Modell" nahezu der gesamte Bereich als schwarz gekennzeichnet[1].

 

In den schwarz ausgewiesenen Bereichen besteht laut sachverständiger Erklärung keine visuelle Wahrnehmungsmöglichkeit mehr. Eine Besserung dieses Zustandes vermeinte die Amtsärztin über diesbezügliches Befragen als nicht zu erwarten. 

Dem Gutachten vermochte der  Berufungswerber in fachlicher Sicht nicht entgegen zu treten. An den Ausführungen der Amtsärztin vermag daher im Lichte der für sich sprechenden und auch aus laienhafter Sicht klar nachvollziehbaren Befundlage seitens der Berufungsbehörde nicht gezweifelt werden. Der Berufungswerber brachte auch kein ergänzendes Gutachten bei.

In Vermeidung von Wiederholungen sei auf die oben in wörtlicher Wiedergabe der  Begründung des erstinstanzlichen Bescheides im Detail zitierten Gutachtensausführungen hingewiesen.   

Mit einer vom Berufungswerber angeregten Beobachtungsfahrt könnten für die gesetzlich zwingenden Gesichtsfeldanforderungen keine geeigneten Rückschlüsse erwartet werden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 32/2006):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

     ...

     (4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

 

            Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

            § 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

            § 8 Abs.4 u. 5 FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006 (Mängel am Sehvermögen):

 Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs.5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Der Abs.5 leg.cit besagt im ersten Satz, "fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn (!) durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist."

            Wenngleich in § 8 Abs.4 erster Halbsatz FSG-GV 1997 nur horizontale Defekte des Gesichtsfeldes ausdrücklich genannt sind, schließt dies nicht aus, dass auch vertikale Gesichtsfeldausfälle, wenn sie vom Augenfacharzt bzw. vom Amtsarzt als relevant angesehen werden, der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde gelegt werden müssen. Nach § 8 Abs. 4 zweiter Halbsatz FSG-GV 1997 sind Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Es ist ein ausreichendes Gesichtsfeld aber auch erforderlich, um Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Kommt es dabei doch darauf an, in gleicher Weise wie beim Lenken der Kraftfahrzeuge, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, insbesondere auch das Verkehrsgeschehen zu beobachten und derart seine eigene und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten (VwGH 24.1.2006, 2004/11/0149).

Diese Voraussetzungen treffen  gemäß der eindeutigen Befundlage nicht (mehr) zu. Daher musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Gesichtsfeldeinschränkung

 



[1] Auszug aus perimetrischem Befund v. 23.6.2007 (in der anonymisiert öffentlich zugänglichen Version ist die eingefügte Grafik nicht darstellbar)

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