Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521705/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, geb. …, M, A, vom 23.7.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.7.2007, Zl. VerkR22-572-2007/SD, wegen Anordnung der Absolvierung der zweiten Führerscheinausbildungsphase betreffend die Klasse A, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.3 und 4c Abs.2 FSG 1997

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 17.7.2007, Zl. VerkR22-572-2007/SD angeordnet, der Berufungswerber habe innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides die zweite Führerscheinausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch) betreffend die Klasse A zu absolvieren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung und 45,60 Euro für die Ausstellung eines neuen Führerscheines der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete Berufung vom 23.7.2007 erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er bereits im Juni einen Termin für das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A für 23.7.2007 mit der Fahrwelt Kern in Burgkirchen vereinbart habe; ein früherer Termin sei nicht mehr frei gewesen. Als weiteren Grund führte er seinen Präsenzdienst an. Seit Anfang Juni versehe er Dienst im Burgenland an der Grenze und habe er deswegen nicht dienstfrei bekommen. Das Fahrsicherheitstraining habe er am 23.7.2007 abgehalten. Er ersuche keine Probezeitverlängerung vorzunehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und wurde im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 1.6.2006 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erstmalig die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.

 

Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber die für die Klasse A im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase innerhalb der gesetzlichen Frist von neun Monaten (das war bis 1.3.2007) und einer weiteren Nachfrist von vier Monaten (bis 1.7.2007) nach Erteilung der Lenkberechtigung nicht absolviert.

 

Eine Verständigung im Sinne des § 4c Abs.2 FSG 1997 ging dem Berufungswerber offenbar zu bzw. wird von ihm zumindest nicht in Abrede gestellt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.7.2007 wurde dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicher­heitstrainings und eines verkehrspsychologischen Gruppengespräches für die Klasse A vorgeschrieben und festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Berufungswerber wurde ferner aufgefordert, seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung und Neuausstellung eines Führerscheines der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4a Abs.1 FSG 1997 haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG 1997 hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

Wie dargelegt, wurde dem Berufungswerber am 1.6.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt. In unbestrittener Weise hat er die für die entsprechende Klasse genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von neun Monaten und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A absolviert.

 

Wenn er nun vorbringt, dass damals kein früherer Termin mehr frei gewesen sei, um die zweite Ausbildungsphase fristgerecht zu absolvieren, so ist für ihn weder mit diesem Vorbringen, noch mit seinen Ausführungen als Präsenzdiener nicht dienstfrei bekommen zu haben, etwas zu gewinnen. Sowohl die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase als auch die Verlängerung der Probezeit und die Aufforderung den Führerschein abzugeben und einen neuen Führerschein – zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit – zu beantragen, stellen gesetzliche Bestimmungen dar und waren demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Behörde zwingend anzuordnen.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17.7.2007 hatte der Berufungswerber nachweislich die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A noch nicht absolviert. Der angefochtene Bescheid war damit im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig, sodass es keine Rolle spielt, ob der Berufungswerber die Stufen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse A mittlerweile absolviert hat.

 

Es war damit folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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