Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521710/9/Br/Ps

Linz, 27.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F J, geb., K, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Juli 2007, 06/356072-Mg/Hel, nach der am 24. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002  iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr. 32/2006 und § 8 Abs.4 u. 5 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 23.3.2007 dessen Antrag auf Fristverlängerung der Lenkberechtigung der Klassen B, EzB und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Entzugsbescheid mit nachfolgenden Ausführungen:

"Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG)

gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG) fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11 FSG).

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist eine Lenkberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Bei der Erlassung des Mandatsbescheides sind wir von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Sie haben am 23.05.2007 einen Antrag auf Fristverlängerung einer Lenkberechtigung für die

Klassen B, EzB und F gestellt und Sie wurden zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding zugewiesen.

Das amtsärztliche Gutachten wurde am 13.07.2007 erstattet.

Das Gutachten lautet:

Herr J ist gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen B, EzB und F zu lenken.

Als Begründung wurde angeführt:

Bei Herrn J (gemeint wohl: J) besteht ein Zustand nach Laserkoagulation der Netzhaut beider Augen; seit der Letztuntersuchung ist es zu einem weiteren Fortschreiten der Gesichtfeldausfälle bei beiden Augen gekommen, diese Gesichtsfeldausfälle überlagern sich, sodass nur noch Teile der Umgebung wahrgenommen werden können, da nur Teile des auf der Netzhaut auftreffenden Bildes noch auf funktionsfähige Areale fallen.  Da das Sehvermögen der Leitsinn des Menschen ist,  können Gesichtsfelddefekte, die beide Augen überlappend betreffen, durch Geübtheit nicht kompensiert werden, da eine Person nur auf den Reiz reagieren kann, den er erfasst, also effektiv sieht; dies ist bei Herrn J leider nicht mehr gegeben.

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen am 17.07.2007 anlässlich Ihrer Vorsprache bei uns zur Kenntnis gebracht.

Ihr Antrag auf Fristverlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen B, EzB und F war daher abzuweisen.

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie im Weges Ihrer rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. N, Vorstellung erhoben.

Aufgrund der Vorstellung haben wir das Ermittlungsverfahren eingeleitet und unsere Amtsärztin Frau Dr. B hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu den vorgelegten Unterlagen am 21.06.2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Festgehalten  wird,   dass  Herr  J  F  am  24.   Mai  2007   im   Sanitätsdienst vorgesprochen hat, um einen Ausdruck einer Gesichtsfelduntersuchung vorzulegen. Er wurde an die Abteilung Verkehrsrecht verwiesen, da das Gutachten hier bereits mit 13.03.2007 abgeschlossen worden war.

Der  hier  nun   vorliegende   Befund,   erstellt   am   13.04.2007,   ergibt  weiterhin  hochgradige Gesichtsfeldeinschränkungen   an   beiden   Augen,   sodass   Herr   J   auch   weiterhin gesundheitlich nicht geeignet ist Kraftfahrzeuge zu lenken. Eine Änderung des Gutachtens aufgrund des vorliegenden Befundes ergibt sich nicht. eine Besserung des Zustandes ist aus medizinischer Sicht leider nicht möglich."

 

In Ihrer Stellungnahme von 16.07.2007 haben Sie ausgeführt:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache gibt der Vorstellungswerber entsprechend der d. a. Aufforderung  vom  25.06.2007,   sohin  fristgerecht  bekannt,  dass  ihm  weitere  medizinische Unterlagen - derzeit - nicht vorliegen.

Der Vorstellungswerber vertritt die Ansicht, dass insbesondere aus dem von ihm vorgelegten

Schreiben des OA Dr. M P, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 22.10.2006 nicht hervorgeht, dass dem Anfang auf Fristverlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B nicht stattgegeben werden könnte; Dr. P führt in diesem Schreiben, das bei der BH Eferding am 03.11.2006 abgegeben worden ist, an, dass beim Vorstellungswerber "ein sehr stabiler Befund bei der weitgehend ausbehandelten diabetischen Retinopathie besteht und das Sehvermögen binokular 0,8 erreicht."

Nach Ansicht des Vorstellungswerbers sprechen auch die vorgelegten Gesichtsfelduntersuchungen nicht gegen die Verlängerung der Lenkberechtigung zumindest für die Klasse B, weil ein allfälliges Defizit in den Gesichtsfelduntersuchungen durch eine besondere Vorsicht und die Jahrzehnte lange unfallfreie Fahrpraxis ausgleichbar ist und somit durch den Vorstellungswerber ausgeglichen wird.

 

Der   Vorstellungswerber   wiederholt   daher   den   Antrag   auf   Verlängerung   der   Frist   zur  Lenkberechtigung, wie er seinerzeit eingebracht worden ist, in eventu zumindest auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B."

 

Dazu wird mitgeteilt, dass gemäß § 8 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 i.d.g.F. (FSG-GV) die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden sind, wenn die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120° auf einem Auge ergibt und dass eine Lenkberechtigung weder erteilt weder noch belassen werden darf, wenn ein vorhandener Gesichtsfelddefekt beide Augen betrifft.

 

Da der Gesichtsfelddefekt bei Ihnen beide Augen betrifft, war Ihr Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung - auch eingeschränkt auf die Klasse B - abzuweisen.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen vormals ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde mit d. a. Bescheid vom 25.07.2007, zugestellt am 27.07.2007, die Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Bescheid der BH Eferding vom 23.03.2007 - mit dem der Antrag auf Fristverlängerung der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F abgewiesen worden ist - als unbegründet abgewiesen und der Mandatsbescheid vom 23.03.2007 vollinhaltlich bestätigt."

 

Gegen den Bescheid der BH Eferding vom 25.07.2007, zugestellt am 27.07.2007, erhebt der Berufungswerber innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

und begründet diese wie folgt:

 

Der Bescheid der BH Eferding vom 25.07.2007 wird zur Gänze angefochten, wobei als Berufungsgründe insbesondere die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.

 

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Mit der Stellungnahme und der Erklärung vom 16.07.2007, die der Berufungswerber im Verfahren erstattet hat, hat sich die I. Instanz nicht auseinandergesetzt.

 

Es wird zwar diese Stellungnahme auf Seite 2/unten des angefochtenen Bescheides zitiert. Die Behörde I. Instanz hat es aber unterlassen, insbesondere durch die Einholung einer neuerlichen ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen HR Dr. B, das Argument des Berufungswerbers auf die Richtigkeit zu überprüfen und zwar das Argument des Berufungswerbers, das dahingehend lautet, dass Dr. P in dem zitierten Schreiben, das bei der BH Eferding am 03.11.2006 eingelangt ist, beim Berufungswerber „ein sehr stabiler Befund bei der weitgehend ausbehandelten diabetischen Retinopathie besteht und das Sehvermögen binokular 0,8 erreicht."

 

Die Argumente des Berufungswerbers in der Richtung, dass dieser amtsärztliche Befund jedenfalls nicht gegen die Verlängerung der Lenkerberechtigung zumindest für die Klasse B spricht, weil ein allfälliges Defizit in den Gesichtsfelduntersuchungen durch eine besondere Vorsicht und durch die jahrzehntelange unfallsfreie Fahrpraxis ausgleichbar ist und somit durch den nunmehrigen Berufungswerber ausgeglichen werden kann, ist hu Verfahren völlig untergegangen.

 

Das Verfahren I. Instanz leidet daher an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die dazu führt, dass die für die Entscheidung wesentlichen Tatfragen, insbesondere durch die Unterlassung einer neuerlichen Einholung der Stellungnahme der Amtssachverständigen zu diesem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 16.07.2007 ungeprüft geblieben sind.

 

Hätte die Behörde I. Instanz dieses Vorbringen und insbesondere das medizinische Kalkül des oa. Dr. P in dessen Schreiben vom 22.10.2006 noch einmal der Amtssachverständigen HR Dr. B vorgelegt, so wäre diese zu dem Ergebnis gekommen, dass medizinische Gründe für die Verweigerung der Fristverlängerung der Lenkerberechtigung, insbesondere aber zumindest für die Fristverlängerung der Klasse B nicht gegeben sind.

 

Insoweit ist also die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben.

 

2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellnng:

 

Bekämpft wird der festgestellte Sachverhalt, insbesondere dass beim Berufungswerber weiterhin eine hochgradige Gesichtsfeldeinschränkung an beiden Augen vorliegt, sodass der Berufungswerber auch weiterhin gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken, dass sich eine Änderung des Gutachtens aufgrund des vorliegenden Befundes nicht ergibt und eine Besserung aus medizinischer Sicht leider nicht möglich ist.

 

Soweit es der Rechtsvertreter des Berufungswerbers als Nichtmediziner beurteilen kann, ist der Befundbericht Dris. T vom 13.04.2007, den die Sachverständige HR Dr. B hier anspricht, so zu verstehen, dass mit einem Sehbehelf (Brille) die damals nicht ausreichende Korrektur hergestellt werden kann. Der Berufungswerber hat vom Facharzt für

Augenheilkunde Dr. T ein Brillenrezept erhalten. Insoweit als sich das medizinische Gutachten der Amtssachverständigen mit dieser Frage ebenso nicht auseinandersetzt, wie mit der weiteren Ausführung, dass bei Betrachtung der kinetischen Perimetrie ein Teil des Ausfalls des temp. Quadraten vom rechten Auge kompensiert wird, liegt ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahren vor, wobei in diesem Zusammenhang die negative Feststellung der Behörde I. Instanz im Bescheid vom 25.07.2007 - wie sie oben wiedergegeben worden ist - als unrichtig bekämpft wird.

 

Richtigerweise hätte, insbesondere nach einer Gutachtensergänzung, festgestellt werden müssen, dass medizinische Gründe nicht vorliegen, die einer Verlängerung der Lenkerberechtigung entgegen stehen.

 

3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Hätte die Behörde I. Instanz im durchgeführten Verfahren durch die Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen HR Dr. B, insbesondere zu den Ausführungen des oa. Dr. M P wie sie im Schreiben vom 22.10.2006 wiedergegeben sind - eingeholt und hätte sich die Sachverständige auch mit den zusätzlichen Argumenten im Befundbericht Dris. T vom 13.04.2007 auseinandergesetzt, so hätte die Behörde I. Instanz zu der Sachverhaltsfeststellung kommen müssen, dass jedenfalls medizinische Gründe für eine Verweigerung der Fristverlängerung der Lenkerberechtigung zumindest für die Klasse B nicht gegeben sind.

 

Der angefochtene Bescheid der BH Eferding vom 25.07.2007 erweist sich daher aus rechtlich unrichtig.

 

Der Berufungswerber stellt daher den

 

ANTRAG

 

Die Berufungsbehörde wolle

 

a) den angefochtenen Bescheid der BH Eferding vom 25.07.2007, AZ -Mg/Rei,     dahingehend  abändern,  dass  dem Antrag des  Berurungswerbers  auf Fristverlängerung  der Lenkerberechtigung  für die  Klassen A,  B,  B+E und  F stattgegeben wird, in eventu zumindest für die Klasse B stattgegeben wird.

 

b)   in eventu den angefochtenen Bescheid der BH Eferding vom 25.07.2007 aufheben und der   Behörde   I.   Instanz   die   neuerliche   Entscheidung   nach   Ergänzung   des Beweisverfahrens    auftragen,    insbesondere    durch    Einholung    eines    weiteren medizinischen   Gutachtens   durch  die  Amts sachverständige   im   Sinne   der  vom Berufungswerber geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

L, am 10.08.2007 Dr. N/m                                                 F J"

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zur Erörterung der Befund- u. Gutachtenslage geboten.

Mit der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber zu Hd. seines vormals ausgewiesenen Rechtsvertreters die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Er wurde auf die Gutachtenslage mit der Anmerkung hingewiesen, dass dieser auf gleicher fachlicher Ebene – allenfalls durch Beibringung eines weiteren (positiven) augenfachärztlichen Gutachtens – entgegen zu treten wäre.  

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der im Akt erliegenden Gutachten und deren Erörterung durch die medizinische Sachverständige, Hofrätin Dr. B (Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding), die insbesondere auf das Ergebnis einer augenärztlichen Gesichtsfelduntersuchung gestützt wurden. An der Berufungsverhandlung nahm sowohl der Berufungswerber mit seinem seit 4.9.2007 bevollmächtigten Rechtsvertreter als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

 

 

4. Beim Berufungswerber liegt eine stark fortgeschrittene beidseitige nicht mehr kompensierbare Gesichtsfeldeinschränkung vor. Er verfügt nur mehr über einen engen Bereich einer optischen Wahrnehmungsfähigkeit, welcher von der Amtsärztin im Ergebnis als eignungsausschließend im Sinne der führerscheinrechtlichen Vorschriften beurteilt wird.

Die Sachverständige erklärte dies in sehr anschaulicher Weise an Hand der im Akt erliegenden "Gesichtsfelddiagramme – Goldmann Modul" des Augenfacharztes OA Dr. P. Auch in dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 9.3.2007 wird die beidseitige Gesichtsfeldeinschränkung als "deutlich über dem Erlaubten liegend" festgestellt. In Gegenüberstellung mit einem "normalen" Gesichtsfeld, ergibt sich daraus nur mehr ein sehr kleiner Ausschnitt des Sehbereiches, während insbesondere der obere Bereich des äußeren Gesichtsfeldes beider Augen als schwarz gekennzeichnet ist. In diesem Bereich besteht demnach keine Wahrnehmungsmöglichkeit mehr.

Die dem früheren Rechtsverteter am 23. August 2007 um 10:46 Uhr zugestellten Anmerkungen zur Sach- u. Rechtslage unter Anschluss des verfahrensrelevanten Textauszuges aus der FSG-GV kam dem nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zu. Nach Verhandlungsunterbrechung und Beratung mit dem Berufungswerber verzichtete der Berufungswerber schließlich auf die Vorlage eines neuen augenfachärztlichen Gutachtens.

Dem Gutachten vermochte der Berufungswerber folglich in fachlicher Sicht nicht entgegen zu treten. An den Ausführungen der Amtsärztin vermag im Lichte der für sich sprechenden und auch aus laienhafter Sicht klar nachvollziehbaren Befundlage seitens der Berufungsbehörde nicht gezweifelt werden. In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die teils wörtlich wiedergegebenen Inhalte der Gutachten in der obzit. Begründung des  angefochtenen Bescheides hingewiesen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 32/2006):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

     ...

     (4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

 

            Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

            § 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

            § 8 Abs.4 u. 5 FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006 (Mängel am Sehvermögen):

Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs.5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Der Abs.5 leg.cit besagt im ersten Satz, "fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn (!) durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist."

            Wenngleich in § 8 Abs.4 erster Halbsatz FSG-GV 1997 nur horizontale Defekte des Gesichtsfeldes ausdrücklich genannt sind, schließt dies nicht aus, dass auch vertikale Gesichtsfeldausfälle, wenn sie vom Augenfacharzt bzw. vom Amtsarzt als relevant angesehen werden, der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde gelegt werden müssen. Nach § 8 Abs. 4 zweiter Halbsatz FSG-GV 1997 sind Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Es ist ein ausreichendes Gesichtsfeld aber auch erforderlich, um Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Kommt es dabei doch darauf an, in gleicher Weise wie beim Lenken der Kraftfahrzeuge, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, insbesondere auch das Verkehrsgeschehen zu beobachten und derart seine eigene und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten (VwGH 24.1.2006, 2004/11/0149).

Diese Voraussetzungen treffen  gemäß der eindeutigen Befundlage nicht (mehr) zu. Daher musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Gesichtsfeld eignungsausschließend

 

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