Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521715/2/Ki/Da

Linz, 25.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, L, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 13.8.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.7.2007, AZ: FE 730/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  §§ 24, 25 und 32 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 29.6.2007, FE 730/2007, wurde dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 11.7.2006 unter Zl. 06252217, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten und 2 Wochen gerechnet ab 24.6.2007 entzogen, weiters wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monaten und 2 Wochen gerechnet ab 24.6.2007 verboten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 13.8.2007 dagegen Berufung dahingehend erhoben, dass eine Herabsetzung der Entziehung in den Punkten 1. und 2. (Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges) auf die Dauer von 5 Monaten beantragt wurde.

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die verhängte Entziehungsdauer zu hoch gegriffen und weder aus spezial- noch aus generalpräventiven (Gründen) richtig bemessen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter seit seiner letzten Entzugsmaßnahme im Jahr 2006 nahezu 1,5 Jahre nicht gegen die StVO insbesondere § 99 verstoßen habe, er sei zu einem Zeitpunkt geringen Verkehrsaufkommens gefahren, als er am 24.6.2007 um 8.15 Uhr (Sonntag) den PKW lenkte. Aus diesen Gründen wäre wohl mit einer Entziehungsdauer von 5 Monaten vorzugehen gewesen, zumal die erste Entziehung im Jahr 2006 nur auf 3 Monate festgesetzt worden sei.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.6.2007 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, die durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 0,67 mg/l (das sind 1,34 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, und unbestritten, geht weiters hervor, dass im Jahre 2006 die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen werden musste, weiters wurde am 3.2.2006 ein Vormerkdelikt nach § 9 Abs.2 iVm § 38 Abs.4 StVO 1960 begangen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Entzugsdauer der Lenkberechtigung bzw. die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen richtet. Alle anderen Bescheidpunkte sind daher bereits rechtskräftig geworden.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.      ausdrücklich zu verbieten,

2.      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die Verwirklichung der bestimmten Tatsache wird vom Berufungswerber nicht bestritten, die Mindestentzugsdauer im Falle einer derartigen Übertretung beträgt 3 Monate.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Grundsätzlich ist für eine Übertretung des § 99 Abs.1a eine gesetzliche Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten festgelegt.

 

Wenn nun der Berufungswerber argumentiert, es seien weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegeben, so ist dem zu entgegnen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot nach § 32 FSG keine Strafe, sondern dies eine Maßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellt. Lenker von Kraftfahrzeugen, welche nicht verkehrszuverlässig sind, bilden eine immanente Gefahr für die öffentlichen Verkehrssicherheit und sind daher für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit vom Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen auszuschließen.

 

Zum Vorbringen, seit der letzten Entzugsmaßnahme im Jahre 2006 wären nahezu 1,5 Jahre vergangen, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass dieser Umstand keine Verkürzung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer rechtfertigt, im Gegenteil, offensichtlich hat die damalige Entzugsdauer nicht ausgereicht, eine dauerhafte Sinnesänderung beim Berufungswerber hervorzurufen, sodass es doch eines längeren Zeitraumes bedarf, um ein Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit prognostizieren zu können.

 

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Bundespolizeidirektion Linz die Entzugsdauer der Lenkberechtigung bzw. Verbotsdauer nach § 32 FSG durchaus den Gegebenheiten entsprechend festgesetzt hat bzw. dass nicht damit gerechnet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers vor Ablauf der festgelegten Entzugs- bzw. Verbotsdauer wieder hergestellt ist.

 

Hingewiesen wird, dass gem. § 25 Abs.3 FSG das Vorliegen von Delikten im Vormerksystem zu berücksichtigen ist, im vorliegenden Falle ist ein Delikt nach § 9 Abs.2 iVm § 38 Abs.4 StVO 1960 (unbestritten) vorgemerkt, weshalb die Entzugsdauer um 2 Wochen zu verlängern war.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die Entzugs- bzw. Verbotsdauer nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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