Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108747/2/Kei/An VwSen520083/2/Kei/An

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-108747/2/Kei/An VwSen-520083/2/Kei/An Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die beiden Anträge des J K, R, A, vom 17. Dezember 2002 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu Recht:

Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. November 2002, Zl. VerkR96-6628-2002-Ro und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. November 2002, Zl. VerkR21-415-2002/BR, wird nicht bewilligt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde J K wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft und mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem J K die Lenkberechtigung entzogen.

Bezugnehmend darauf hat J K jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zlen. VerkR96-6628-2002-Ro und VerkR21-415-2002/BR, jeweils vom 27. Dezember 2002, Einsicht genommen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die gegenständlichen Anträge auf Verfahrenshilfe wurden fristgerecht gestellt.

Eine Verfahrenshilfe ist in den gegenständlichen Zusammenhängen jeweils nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen jeweils keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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