Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521721/2/Ki/Jo

Linz, 25.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. F S, K, vom 21.08.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.08.2007, VerkR21-375-2007/BR, unter anderem wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 32 Abs.1 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber unter anderem das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 28.06.2007, entzogen (Punkt III.). Ausschließlich gegen dieses Verbot richtet sich die vorliegende Berufung vom 21.089.2007. Die weiteren Bescheidpunkte wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.

 

2. Dem gegenständlichen  Verbot liegt, wie auch den anderen Punkten des verfahrensgegenständlichen erstbehördlichen Bescheides, zu Grunde, dass der Rechtsmittelwerber am 28.06.2007 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 0,67 mg/l (das sind 1,34 %o Blutalkoholgehalt) ergeben.

 

3. Der Berufungswerber argumentiert im Wesentlichen, dass nach § 32 FSG bei Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 das Lenken von Motorfahrrädern nicht zwingend gänzlich zu verbieten sei, sondern unter Auflagen und Beschränkungen, insbesondere zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen, gestattet werden könne.

 

Der Rechtsmittelwerber sei sich des Unrechts seiner Tat bewusst, er habe die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verhängte Strafe akzeptiert, seit Abnahme des Führerscheins seien nunmehr nahezu 2 Monate verstrichen und es habe sich um eine erstmalige Übertretung der Bestimmung des § 99 StVO gehandelt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Motorfahrrädern zumindest unter Auflagen oder Beschränkungen wieder gegeben sei. Er beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern aufgehoben, in eventu das Lenken von Motorfahrrädern unter der räumlichen Beschränkung auf die Bezirke Braunau und Salzburg-Umgebung oder unter der zeitlichen Beschränkung auf die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr oder allenfalls unter anderen für notwendig erachteten Auflagen und Beschränkungen gestattet werde.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern richtet. Sämtliche weiteren Bescheidpunkte sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.      ausdrücklich zu verbieten,

2.      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, indem er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,34 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt hat. Dieser Umstand indiziert eine Verkehrsunzuverlässigkeit, wobei hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung eine Mindestentzugsdauer von 3 Monaten vorgesehen ist.

 

Wenn auch, wie in der Begründung der Berufung angeführt wurde, nach § 32 FSG das Lenken von Motorfahrrädern nicht zwingend gänzlich zu verbieten sei, so ordnet diese Bestimmung dennoch vordergründig an, dass im Falle einer Verkehrsunzuverlässigkeit die Behörde das Lenken dieser Kraftfahrzeuge ausdrücklich zu verbieten hat (Z1). Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit festgestellt wurde, die betreffende Person eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, sodass grundsätzlich diese Person vom Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, das ist im vorliegenden Falle ein Zeitraum von 3 Monaten, auszuschließen ist.

 

Was die Z2 und 3 des § 32 Abs.1 FSG anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese Punkte grundsätzlich vorgesehen sind für Fälle, in denen eine gesundheitliche Eignung nicht zur Gänze gegeben ist, sodass hier durch entsprechende Auflagen bzw. Beschränkungen eine Lösung sowohl im Interesse der Verkehrssicherheit als auch im Interesse der betroffenen Person gefunden werden kann.

 

Umstände, welche im vorliegenden Falle allenfalls eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbotsausspruch rechtfertigen würden, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht, wobei jedoch insbesondere ohnedies darauf hingewiesen wird, dass im Falle einer festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit auf allfällige wirtschaftliche Belange der betreffenden Person im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Rücksicht genommen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu Recht erfolgte und der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

Beschlagwortung:

Bei Verkehrsunzuverlässigkeit ist grundsätzlich auch ein Verbot gemäß § 32 FSG auszusprechen.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum