Linz, 19.09.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, U, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.08.2007, AZ: 07/340522 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung, Nachuntersuchung und Auflage, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die
- Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B bis 31.07.2012 und
- Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Betreffend die Auflage:
"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben" wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs.5 FSG-GV.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist bzw. war seit Jänner 1979 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt – inkl. Verlängerung gem. § 8 Abs.5 FSG – befristet bis 06.09.2007.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:
- befristet bis 31.07.2012
- Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren
- Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 07.09.2007 wie folgt eingebracht:
"Berufung
zu Bescheid Nr. 07/340522 vom 24.08.2007
Sehr geehrte Frau / Herr Doktor
Da ich 3 Jahre keinen Alkohol mehr trinke und sehr gute Werte vorweisen kann, bitte ich von den Blutkontrollen abzusehen
Hochachtungsvoll
(Unterschrift)"
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Berufung richtet sich
nur gegen die Auflage: Code 104 – Vorlage der CDt- und GGT-Werte,
nicht jedoch gegen
- die Befristung der Lenkberechtigung sowie
- die Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren.
Betreffend die
- Befristung der Lenkberechtigung bis 31.07.2012 sowie
- Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren
ist somit der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Auflage:
"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben" ist auszuführen:
Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen.
Steht beim Bewerber um eine Lenkberechtigung ein(e) in der Vergangenheit liegende(r) Alkoholabhängigkeit oder gehäufter Alkoholmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV fest, so darf im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die beantragte Lenkberechtigung (grundsätzlich) nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden.
Ergibt sich allerdings, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum keinen Alkoholmissbrauch mehr begangen hat und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage gem. § 14 Abs.5 FSG-GV erteilt werden;
siehe dazu ausführlich VwGH vom 24.04.2007, 2006/11/0090 mit Vorjudikatur.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, dass bei einer 19-monatigen Abstinenz kein Grund mehr für einen Rückfall des Betreffenden anzunehmen ist und somit eine Auflage nach § 14 Abs.5 FSG-GV nicht mehr vorgeschrieben werden darf.
Gemäß dem umfangreichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Herrn Dr. F. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in S. vom 13.07.2007 ist beim Bw die Alkoholabstinenz seit 2,5 Jahren gegeben.
Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH ist somit die Auflage:
"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGt-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben" aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen
Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 14 Abs.5 FSG-GV; Auflage