Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521738/2/Ki/Da

Linz, 27.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E R S A, L, O D , vom 19.9.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.9.2007, FE-1013/2007, betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn E R S A das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, verboten. Einer Berufung wurde gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 16.8.2007, dem eine verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle G F vom 28.7.2007 zu Grunde lag. Nach einer Untersuchung des Berufungswerbers am 27.7.2007 wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass Herr S A aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Motorfahrrädern und mehrspurigen Leichtkraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet sei.

 

Hinsichtlich Versagung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass diese aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit bei Gefahr im Verzug zu versagen war.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 19.9.2007 Einspruch (Berufung) erhoben und ausgeführt, dass er seinen Führerschein brauche, er führe ein Geschäft in der U. Der Weg von ihm zu Hause in die Arbeit sei zu weit, er müsse jeden Tag 10 Euro Taxi zahlen, wenn er einkaufen müsse seien es auch 30 – 40 Euro. Es sei ein großer Unterschied, wenn er seinen Führerschein habe, weil er dann nicht so viel Geld brauche für den Transport.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Herr S A hat sich am 27.7.2007 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle G F, L, einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 28.7.2007 wurde ausgeführt, dass Herr S A aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Motorfahrrädern und mehrspurigen Leichtkraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet ist.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Testverfahren zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in S vorgegeben worden sind, dies um Verständigungsschwierigkeiten ausschließen zu können. Dennoch habe sich ein insgesamt nur deutlich unterdurchschnittliches Testergebnis gezeigt, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wären in allen Teilbereichen deutlich eingeschränkt. Aus diesem Grund sei eine positive Beantwortung der Eignungsfrage aus psychologischer Sicht nicht möglich. Die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen wären ausreichend gegeben.

 

Diese verkehrspsychologische Stellungnahme wurde vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz einer Beurteilung unterzogen und es kam dieser in Anbetracht der negativen Beurteilung bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers zum Ergebnis, dass er zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bzw. Motorfahrrädern derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das amtsärztliche Gutachten schlüssig sind. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nach ausführlicher Befundaufnahme unter Darlegung der angewandten Untersuchungsverfahren festgestellt worden, dass in Anbetracht der nur deutlich unterdurchschnittlichen Testergebnisse die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in allen Teilbereichen deutlich eingeschränkt sind und aus diesem Grunde eine positive Beantwortung der Eignungsfrage aus psychologischer Sicht nicht möglich ist.

 

An der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie am amtsärztlichen Gutachten vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.      ausdrücklich zu verbieten,

2.      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

zu gestatten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S A derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist, weshalb das von der Bundespolizeidirektion Linz ausgesprochene Verbot zum Lenken dieser Fahrzeuge für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zu Recht erfolgte. Im Interesse der Verkehrssicherheit konnte auf wirtschaftliche Belange des Einschreiters nicht Rücksicht genommen werden.

 

Hinweis:

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat empfohlen, die derzeitige Abstinenz weiterhin aufrecht zu erhalten. In diesem Falle erschiene angesichts des Alters des Herrn S A eine Leistungssteigerung nicht unwahrscheinlich, eine diesbezügliche Überprüfung sei nach dem Ablauf von ca. 6 Monaten (gerechnet ab 27.7.2007) empfehlenswert.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde hält dazu fest, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen durch gesundheitlich nicht geeignete Verkehrsteilnehmer eine Gefahr für die öffentliche Verkehrssicherheit darstellt und daher die von der Bundespolizeidirektion Linz ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den angefochtenen Bescheid ist daher zu Recht erfolgt.

 

5.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S A durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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