Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530713/2/Bm/RSt

Linz, 26.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F S, der A C S I GmbH, der T T GmbH, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M, T, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.7.2007, Ge20-25785-1-2007, ergangen im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.7.2007, Ge20-25785-1-2007, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 u. 67d sowie § 63 Abs.2 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 idgF (AufAG)

§§ 359a u. 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund zahlreicher Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen durch LKW-Fahrbewegungen sowie Anzeigen der Polizeiinspektion H eingeleitet wurde, gegenüber der A C S I GmbH, der T T GmbH, der L GmbH sowie des Herrn F S, die bekämpfte Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 verfügt und darin aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand hinsichtlich der Betriebsanlage in H, P, unverzüglich herzustellen, nämlich dass außerhalb der genehmigten Betriebszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr sämtliche betriebliche Tätigkeiten wie Zu- und Abfahren sowie Fahrten auf dem Betriebsgelände von Lastkraftwagen, Manipulationen auf dem Betriebsgelände einzustellen. Darüber hinaus sind ein- bis zweimal pro Monat hinausgehende Lade- und Lagertätigkeiten im Bereich der Lagerhalle ebenfalls unverzüglich einzustellen.

 

Gegen diese Verfahrensanordnung wurde neben dem Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 27.7.2007, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, mit Eingabe vom 31.7.2007, "aus Gründen besonderer Vorsicht" das Rechtsmittel der Berufung, verbunden mit dem Antrag, dieser Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eingebracht.

 

Als Berufungsgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung releviert. Begründend wird hiezu vorgebracht, dass das gesamte zu der hier als Bescheid angefochtenen Verfahrensanordnung führende Verfahren geführt worden sei, ohne die Einschreiter zu hören bzw. ohne ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und seien damit die Einschreiter in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verfahrensanordnung und somit der hier als bekämpften Bescheid angefochtene Rechtsakt sei lediglich aufgrund von nicht überprüften und nicht stichhaltigen Angaben von Nachbarn verlassen worden und habe sich die Behörde bei Erlassen des hier bekämpften Rechtsaktes auch nicht mit den zugrundeliegenden Bescheiden vom 7.9.1977 und vom 13.4.1982 auseinandergesetzt. Das Abstellen von 16 LKW-Zügen und damit notwendigerweise auch das damit verbundene Zu- und Abfahren ohne zeitlicher Beschränkung erfolge, konsensgemäß auf Basis der rechtswirksamen Bewilligungsbescheide. Den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheiden sei keine wie immer geartete Auflage hinsichtlich einer zeitlichen Beschränkung des Abstellens bzw. des Zu- und Abfahrens von 16 LKW-Zügen zu entnehmen und habe auch die bereits angesprochene Überprüfung im Jahr 1991 zu keiner wie immer gearteten Änderung der konsensmäßig betriebenen Betriebsanlage geführt.

 

Irgendeine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Abstellens von 16 LKW-Zügen bzw. des Zu- und Abfahrens auch außerhalb des Zeitraumes von 7.00 bis 18.00 Uhr sei weder dem zugrundeliegenden Verfahren aus dem Jahre 1977 bzw. 1982 noch den zugrundeliegenden Bescheiden zu entnehmen. Eine allfällige zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum 7.00 bis 18.00 Uhr umfasste lediglich Bürotätigkeiten und Tätigkeiten in der Stückguthalle. Dies sei auch bis dato immer konsensmäßig eingehalten worden. Bei Durchführung von geeigneten Erhebungen und bei Wahrung des Anspruches des Einschreiter auf rechtliches Gehör wäre das behördliche Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geblieben und hätte die Behörde die rechtlichen Grundlagen der betriebenen Anlage überprüft und richtig gewürdigt, hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Abstellen von 16 LKW-Zügen und das Zu- und Abfahren von diesen auch außerhalb der Zeit 7.00 bis 18.00 Uhr vom Konsens und den bescheidmäßigen Grundlagen umfasst sei und die genehmigte Betriebsanlage ob des gesamten Grundstückes , KG N, Konsens – gesetzmäßig betrieben werde.

 

Die Einschreiter stellen daher die Berufungsanträge, der als Verfahrensanordnung bezeichnete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Ge20-25785-1-2007, werde ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass das Abstellen von 16 LKW-Zügen und das Zu- und Abfahren auch außerhalb der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr zum Betriebsgelände, Grundstück , EZ  Grundbuch  N, konsensmäßig auf Basis der Bescheide Ge4598/1 vom 7.9.1977 sowie Ge4598/1-1982 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolge und auch weiterhin gestattet sei. Weiters beantragen die Berufungswerber der vorliegenden Berufung jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-25785-1-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Gewerbeausübenden bzw. dem Anlageninhaber Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs.2, § 79c oder § 82 Abs.3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Gemäß § 63 Abs.2 AVG ist gegen Verfahrensanordnung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegen mehrere Beschwerden von Nachbarn über LKW-Fahrbewegungen auf der gegenständlichen Betriebsanlage zur Nachtzeit sowie die Ergebnisse mehrerer von der Polizeiinspektion H durchgeführter Überprüfungen zugrunde.

 

Aufgrund dieser Feststellungen wurde in der Folge von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.7.2007 den  Berufungswerbern als Betreiber der gegenständlichen Anlage die nunmehr bekämpfte Verfahrensanordnung über die Polizeiinspektion H zugestellt.

 

Demgemäß wurde von der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des §360 Abs.1 GewO 1994 vorgegangen und entspricht der Inhalt der Verfahrensanordnung grundsätzlich auch den in § 360 Abs.1 GewO 1994 festgelegten Anforderungen.

 

Durch § 63 Abs.2 AVG wurde der bis dahin in Lehre und Rechtssprechung gebräuchliche Begriff "Verfahrensanordnung" als Rechtsbegriff eingeführt. Der Gesetzgeber hat in § 360 Abs.1 GewO 1994 bestimmt, dass bei Bestehen eines Verdachts bestimmter Übertretungen nach der Gewerbeordnung unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens durch Verfahrensanordnung gegenüber dem Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vorzugehen ist. Daraus, dass sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefassten Bestimmungen des § 360 Abs.1 dieses von ihm in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffes der Verfahrensanordnung bediente, ist sein Wille abzuleiten, dass gegen solche nach § 360 Abs.1 erster Satz ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH stattzufinden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur diese Regelung als nicht unsachlich befunden und dies damit begründet, dass mit der Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers eingegriffen werde. Das Wesen der Verfahrensanordnung erschöpfe sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine derartige Anordnung alleine kann auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Bei einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 erster Satz GewO ist daher nicht mit einer zwangsweisen Rehabilitierung derselben zurechnen; hat doch die Behörde gemäß § 360 Abs.1 zweiter Satz die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten einer solchen Anordnung ausgeschlossen (VwGH 8.10.1996, 96/04/0168).

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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