Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530719/2/Bm/Hu

Linz, 18.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der N A GmbH, Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.8.2007, Gz. 0030718/206, 501/M061145g, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens wegen Formgebrechens zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.8.2007, Gz. 501/M061145g, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und § 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 7.8.2007 das Ansuchen der N A GmbH, S, L, vom 19.12.2006 idF der Abänderungen vom 4.1.2007 und 1.2.2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gaselagers, Bereich Wirkstoffproduktion, Bau 44, im Standort L, S, Grundstücks Nr. , KG L, wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Prüfung des eingelangten Ansuchens ergeben hat, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen seien. Das Projekt sei weder in den Belangen der Sicherheitstechnik, noch des Gewässerschutzes vollständig bzw. beurteilbar. Zuletzt sei mit Schreiben vom 21.6.2007 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen mitgeteilt worden, dass nicht bekannt gegeben worden sei, welche konkreten Gase zur Lagerung kommen sollen. In der letzten Nachreichung der N A GmbH vom 5.7.2007 seien ua. fünf Gase benannt, für die zusätzlich angeführten 78 Gase mit ähnlichen Eigenschaften sei jedoch eine Beurteilung mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Ausständig sei weiters noch die technische Auslegung der Lüftungsanlage der Container, wobei hinsichtlich der Auslegung nicht nur die Explosionsgefahren, sondern auch die Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen seien.

 

Der Antragsteller habe trotz schriftlicher Aufforderungen und Einräumung einer angemessenen Frist die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht bzw. die für die Beurteilung des Ansuchens notwendigen Ergänzungen nicht bzw. nur teilweise vorgenommen und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gegen diesen Bescheid hat die N A GmbH mit Eingabe vom 21.8.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid des Magistrates Linz vom 7.8.2007 aufzuheben und die beantragte Betriebsanlagenänderungs­genehmigung zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit Schreiben vom 5.7.2007 eine Liste von Gasen, die gelagert werden sollen, übermittelt worden sei. Der beantragte Genehmigungsumfang sei auch näher erläutert worden. Im Absatz nach der Tabelle auf S. 3 dieses Schreibens sei auf die generelle Rechtslage hingewiesen worden, wonach die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung auch die Lagerung anderer Gase mit gleichem oder geringerem Gefahrenpotential mitumfasse. Da der Behörde also eine Liste von zu lagernden Gasen vorgelegen sei, sei der Antrag ausreichend konkretisiert und die Zurückweisung aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Jedenfalls hätte die Behörde über den Antrag hinsichtlich der ausdrücklich aufgezählten Gase absprechen müssen.

 

Ob auch die laut Begründung ausständige Auslegung der Lüftungsanlage Grund für die Zurückweisung gewesen sei, könne nicht klar erkannt werden. Im Schreiben vom 8.6.2007 Punkt IV. habe die Berufungswerberin die aus ihrer Sicht zur Beurteilung erforderlichen Angaben über die Lüftung geliefert. Es seien Luftwechselzahl und Vorspülzeit angegeben worden, die zu erwartenden Abluft-Konzentrationen im Fall einer Leckage berechnet und mitgeteilt worden, dass die Funktionsfähigkeit der Lüftung und ein ungestörter Abtransport der Abluft sichergestellt werde. Diese Angaben würden nach Ansicht der Berufungswerberin für eine Beurteilung ausreichen. Details hätten allenfalls mit Auflagen festgelegt werden können. Sollte die Zurückweisung auch aus diesem Grund erfolgt sein, wäre sie auch in dieser Hinsicht nicht zulässig.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Gz. 501/M061145g.

 

Da sich aus diesem bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

a)        eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)        die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)        ein Abfallwirtschaftskonzept

  1. in einfacher Ausfertigung

a)        nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen.

 

Der nach § 353 GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage zwingend anzuschließenden Betriebsbeschreibung kommt die Bedeutung zu, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist; auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Darüber hinaus bildet die Betriebsbeschreibung auch die Grundlage für die Beurteilung, welche von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen zu erwarten sind.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196 ua.) und sind somit unvollständige Ansuchen im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der Berufungswerberin vom 19.12.2006 (geändert am 4.1.2007 und am 1.2.2007) um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gaselagers im Bereich Wirkstoffproduktion, Bau 44, im Standort L, C, zugrunde. Diesem Ansuchen wurde eine allgemeine Betriebsbeschreibung, Pläne sowie ein Abfallwirtschaftskonzept beigelegt.

 

Über diese Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde unter Beiziehung ua. eines umwelt- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen eine Vorbegut­achtung durchgeführt. Im Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Projektsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen und wurde dargestellt, welche Ergänzungen nachzureichen sind.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.1.2007 wurde die Konsenswerberin aufgefordert, die näher beschriebenen Projektsergänzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, ansonsten das Ansuchen zurückgewiesen werde.

 

Mit Eingabe vom 24.1.2007 wurde zu diesem Verbesserungsauftrag von der Konsenswerberin Stellung genommen und ergänzende Pläne vorgelegt. Sowohl die Stellungnahme als auch die Pläne wurden dem Amtssachverständigen zur nochmaligen Beurteilung im Vorprüfungsverfahren übermittelt und hat diese Vorprüfung ergeben, dass die Unterlagen weiterhin – vor allem im Hinblick auf die zu lagernden Gase – nicht ausreichend konkretisiert sind. Auch diese Stellungnahme wurde der Konsenswerberin mit der Aufforderung übermittelt, die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen, ansonsten das Ansuchen zurückgewiesen werde.

 

In Beantwortung dieses Schreibens erfolgte eine weitere Stellungnahme der Konsenswerberin, in welcher jedoch wieder nicht auf die geforderten Ergänzungen entsprechend konkret eingegangen worden ist. In Folge dieser Stellungnahme wurde von der belangten Behörde eine Besprechung durchgeführt, an der sowohl die betroffenen Amtssachverständigen als auch die Vertreter der Konsenswerberin teilgenommen haben und die noch nachzureichenden Projektsunterlagen erläutert wurden. Die notwendigen Ergänzungen wurden allerdings trotz Aufforderung der Behörde vom 2.5.2007 wiederum nicht vorgenommen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des umwelt- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 23.5.2007, was zur Folge hatte, dass der Konsenswerberin nochmals von der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde, die entsprechenden Nachreichungen vorzulegen. Im Konkreten ging es um die Benennung jener Gase samt zu berücksichtigender Gefährdungsmerkmale, die gelagert werden sollen.

 

Im Antwortschreiben vom 8.6.2007 erfolgte allerdings wieder keine ausdrückliche Benennung der Gase, sondern wurde nur auf die Einstufung von Gasen nach den gefährlichen Eigenschaften im Sinne der TRB 610 oder ONM 7323 verwiesen. Mit Schreiben vom 21.6.2007 wurde der Konsenswerberin nochmals Gelegenheit gegeben, die entsprechenden Projektsergänzungen durchzuführen und der Behörde vorzulegen.

 

In Reaktion dieses Schreibens wurde eine weitere Stellungnahme der Berufungswerberin an die belangte Behörde übermittelt. Zwar wurden in dieser Stellungnahme von den in der Anlage 1 zu TRB 610 genannten Gase bestimmte Gase namentlich genannt, die beabsichtigt sind, zu lagern, allerdings wurde wieder nicht auf die den einzelnen Gasen zuzuordnende Gefährdungsmerkmale in der vom Amtssachverständigen bereits wiederholt geforderten Art und Weise eingegangen. Zudem wurde weiters ausgeführt, dass von den in der Anlage 1 zu TRB 610 nicht genannten Gasen jene gelagert werden sollen, die über ein gleiches oder geringeres Gefahrenpotential wie die oben in der Zusammenstellung angeführten Gase verfügen. Das seien jene Gase, die bloß solche gefährliche Eigenschaften aufweisen, aufgrund derer sie bei einer Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen der Anlage zu TRB 610 nicht die Gefährlichkeitsmerkmale T+ und/oder Ci aufweisen würden.

 

Dieses Vorbringen kann nur so aufgefasst werden, dass auch beabsichtigt ist, Gase zu lagern, die in der Anlage 1 zu TRB 610 nicht genannt sind, die aber über ein gleiches oder geringeres Gefahrenpotential wie die namentlich genannten Gase aufweisen, ohne jedoch diese namentlich zu benennen, obwohl wiederholt vom Amtssachverständigen begründet und schlüssig darauf hingewiesen wurde, dass eine solche namentliche Benennung für eine Beurteilung im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlage erforderlich ist.

 

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist diese Forderung – auch ohne entsprechendes Fachwissen zu besitzen – auch in soferne nachvollziehbar, als eben die Betriebsbeschreibung die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides bestimmt und es ohne Benennung dieser Gase für die Behörde unmöglich erscheint, zu überprüfen, welche Gase tatsächlich zur Lagerung genehmigt sind. Insbesondere auch deshalb, weil – wie eben vom Amtssachverständigen ausgeführt – die Kategorisierung der TRB 610 nicht auf alle zu berücksichtigenden Gefährlichkeitsmerkmale abstellt.

 

In Anbetracht der konsequenten Negierung dieser geforderten Projektsergänzung durch die Konsenswerberin lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass sich die Konsenswerberin offen lassen möchte, welche konkreten Gase tatsächlich gelagert werden sollen. Eine solche Vorgangsweise steht jedoch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht im Einklang (siehe hiezu die oben stehenden Ausführungen hinsichtlich der Bedeutung der Betriebsbeschreibung).

 

Das gleiche gilt für die beantragte Lüftungsanlage. Auch hier wurde mehrmals die Konsenswerberin aufgefordert, die entsprechenden Ergänzungen der technischen Unterlagen vorzulegen und ist die Konsenswerberin bis zuletzt dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein unzureichendes Projekt quasi durch Auflagen zu vervollständigen und damit erst beurteilungsreif zu machen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Manuduktionspflicht im mehr als erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist, diese Hilfestellung jedoch von der Konsenswerberin nicht zur Gänze aufgegriffen worden ist.

 

Aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass die belangte Behörde zu Recht das in Rede stehende Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 zurückgewiesen hat und konnte demgemäß der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Abschließend ist zum Antrag der Berufungswerberin, den Bescheid des Magistrates Linz vom 7.8.2007 aufzuheben und die beantragte Betriebsanlagenänderungs­genehmigung zu erteilen, festzustellen, dass für den Oö. Verwaltungssenat im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage zu klären war, ob die belangte Behörde mit Recht den Antrag der Berufungswerberin gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen hat. Es ist damit der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals – unter Übergehen der Erstinstanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

 

Die Berufungswerberin wird aber darauf hingewiesen, dass es ihr offensteht,  neuerlich um Erteilung der begehrten Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde unter Anschluss entsprechend konkreter Projektsunterlagen anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG

 

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