Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130341/2/WEI/Ni

Linz, 30.04.2003

 

 

 VwSen-130341/2/WEI/Ni Linz, am 30. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über den Antrag des J K, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 18. Februar 2003, Zl. VerkR 96-6794-2002-Fs, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz den Beschluss gefasst:

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a VStG 1991.

 

B e g r ü n d u n g:

  1. Mit der bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachten Eingabe vom 2. April 2003 ersucht der oben genannte Beschuldigte unter Hinweis auf das ergangene Straferkenntnis in einer gegen ihn geführten Verwaltungsstrafsache wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes um "Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes", weil er außerstande sei, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen. Diese Beigabe sei auch im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich.
  2.  

    Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass er mittellos sei und über ein bis zum Existenzminimum gepfändetes Einkommen von monatlich 824,60 Euro verfüge. Er habe ca. 70.000 Euro Schulden und sei für einen Sohn im Alter von 11 Jahren unterhaltspflichtig. Deshalb bitte er um Stattgabe seines Antrags.

     

  3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Februar 2003, Zl. VerkR 96-6794-2002-Fs, wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
  4.  

    "Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit Schreiben des Stadtamtes B vom 20.9.2002, Zahl SW 117/2-1836/2002, welches am 30.9.2002 beim Postamt hinterlegt worden ist, aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, der dieses Fahrzeug am 3.6.2002 um 14.50 Uhr überlassen gewesen ist.

    Da Sie eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt haben und auch keine Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können, sind Sie Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gem. § 2 Abs. 2 OÖ. Parkgebührengesetz nicht nachgekommen.

     

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

    § 2 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b OÖ. Parkgebührengesetz

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

     

    Geldstrafe von:

    59 Euro

     

    Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

    24 Stunden

     

    Gemäß

    § 6 Abs. 1 lit. b OÖ. Parkgebührengesetz

     

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

    5,90 Euro

     

    als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 14,53 Euro, angerechnet);

     

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

    64,90 Euro

    ....."

     

    Begründend führt die Strafbehörde aus, dass am 3. Juni 2002 um 14.50 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan des Stadtamtes B der in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Pkw, in B, ohne einen gültigen Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe dienstlich wahrgenommen worden sei, weshalb zunächst eine Organstrafverfügung über 14 Euro ausgestellt worden sei. Mit der späteren Lenkererhebung des Stadtamtes B vom 20. September 2002 wurde der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Pkws zur Lenkerauskunft vergeblich aufgefordert.

     

    Gegen die Strafverfügung vom 5. November 2002 erhob der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch und bestritt die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Jänner 2003 reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb die Strafbehörde davon ausging, dass er dem Vorwurf nichts entgegen zu halten hätte. Die objektive Tatseite der Übertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft hielt die Strafbehörde daher für ausreichend erwiesen. Zum Verschulden verwies sie auf § 5 Abs 1 VStG und auf drei einschlägige Vorstrafen. Die Auskunftspflicht nach dem § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz müsste dem Beschuldigten daher schon im Detail geläufig sein, weshalb er nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hätte.

     

  5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vorliegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats trifft keines dieser Kriterien auf den gegenständlichen Anlassfall nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu. Dieser ist vielmehr sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als reiner Bagatellfall anzusehen, der keine besonderen Schwierigkeiten bereiten kann. Dem Beschuldigten hätte es bereits im erstinstanzlichen Verfahren leicht möglich sein müssen darzulegen, warum er als Zulassungsbesitzer des in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Pkws keine Lenkerauskunft erteilt hat. Da er wegen Nichtbefolgung dieser Auskunftspflicht schon dreimal einschlägig vorbestraft wurde, musste ihm auch der rechtliche Zusammenhang vollkommen geläufig sein. Auch der drohenden Strafe von 59 Euro ist nur ein geringes Gewicht beizumessen, weshalb auch auf Sanktionsebene dem gegenständlichen Rechtsfall keinerlei Tragweite zukommt.

 

Im Ergebnis war der unbegründete Antrag des Beschuldigten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels eines erkennbaren Interesses der Verwaltungsrechtspflege jedenfalls abzuweisen. Die Überprüfung der Behauptung des Beschuldigten, dass er die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung eines zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts nicht bestreiten könnte, war bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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