Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590169/4/Ste/Wb

Linz, 17.09.2007

 

 

 

 


B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Alfred Grof, in Anwesenheit des Berichters Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner und der Beisitzerin Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung der Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister R H, 44 R Nr. 1, gegen das – als Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich bezeichnete – Schriftstück vom 12. Juli 2007, Zl. SanRB-121347/12-2007-Hau, wegen Vorschreibung von Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß § 39 LMSVG beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 58 Abs. 3, 18, 63 iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit einem - als Bescheid bezeichneten - Schriftstück, vom 12. Juli 2007, Zl. SanRB-121347/12-2007-Hau, wurden der Berufungs­werberin (im Folgen­den: Bwin) für das Inverkehrbringen von Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde R nachstehende „Maßnahmen und Vorkehrungen vorgeschrieben“:

„I.   Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde R darf nur unter Einhaltung nachstehender Maßnahmen und Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden:

a)          Es ist umgehend eine dem Stand der Technik entsprechende Desinfektionsanlage zu installieren bzw. die bestehende Anlage an den Stand der Technik anzupassen. Unterlagen die belegen, dass die eingesetzte Desinfektionsanlage den Anforderungen des ÖLMB bzw. den einschlägigen Normen entspricht, sind dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, Aufgabengruppe Lebensmittelauf­sicht/Trinkwasser vorzulegen.

b)          Nach Abschluss der Installation einer der Ö – Norm M5873-1 ent­sprechenden UV-Desinfektionsanlage bzw. Anpassung der bestehenden Anlage sind zur Überwachung der Einhaltung der Wasserqualität Kontrolluntersuchungen (routinemäßige Kontrollen) an den Entnahmestellen 05,06,07,09 durchzuführen. Die Befunde und Gutachten über die Untersuchungen sind dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, Aufgabengruppe Lebensmittelaufsicht/Trinkwasser vorzulegen.

c)           An den Entlüftungseinrichtungen des „Hochbehälters neu“ sind neue feinmaschige Insektenschutzgitter zu installieren und das Rohr in der Entlüftungseinrichtung ist abzudichten, um ein Eindringen von Kleintieren zu verhindern

d)          Es ist eine umlaufende Dichtung an der Schachtabdeckung des „Hochbe­hälters neu“ zu installieren.

e)          Die Wasserkammern sind durch geeignete Maßnahmen vor direktem Lichteinfall über die Glaselemente in den Entlüftungseinrichtungen im „Hochbehälter neu“ zu schützen.

II.   Die angeordneten Maßnahmen sind bis 30. Juni 2007 umzusetzen. Die Unterlagen über die Durchführung (Typenprüfung der UV-Desinfektion, ÖVGW Zertifikat der UV-Desinfektion, Wartungsberichte über getätigte Arbeiten, usw.) sind dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, Aufgabengruppe Lebensmittelaufsicht/Trink­wasser vorzulegen.“

 

Diese „Entscheidung“ wurde auch begründet.

 

Das Schriftstück trägt im Briefkopf die Bezeichnung „Land Oberösterreich – Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht“ und endet mit folgender Formel „Im Auftrag: H“. Weder in dem im Akt befindlichen Schriftstück („- E -“ – offenbar für „Entwurf“) noch auf der Ausfertigung die der Bwin zugestellt wurde, findet sich eine wie immer geartete Genehmigung (Unterschrift der oder des Genehmigenden) oder eine Beglaubigung der Kanzlei oder ein Hinweis auf eine Amtssignatur oder sonstige elektronische Beurkundung. Der Einleitungssatz zum Spruch lautet wie folgt „… ergeht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz gemäß § 56 AVG folgender - Spruch“.

 

1.2. Gegen dieses Schriftstück, dass der Bwin am 17. Juli 2007 zugestellt wurde, richtet sich die am 31. Juli 2007 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass schon eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage betrieben wird und die übrigen Vorschreibungen (I b – I e) vollständig umgesetzt wurden.

 

Weiters wird gerügt, dass die eingeräumte Umsetzungsfrist (30. Juni 2007) dem Datum der Bescheiderlassung (12. Juli 2007) widerspräche.

 

Damit wird – gerade noch erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen vermeintlichen Bescheids beantragt.

 

2. Das Land Oberösterreich - Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht hat dieses Anbringen samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Da das angefochtene Schriftstück – wenn überhaupt – dem Landeshauptmann zuzurechnen ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer berufen, die aus drei Mitgliedern besteht (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Akt. Darüber hinaus wurde die der Bwin zugestellte Ausfertigung des Schriftstücks vom 12. Juli 2007 geprüft.

 

Das zugestellte Schriftstück ist ident mit der Ausfertigung, die sich auch im Akt befindet und trägt weder eine Unterschrift noch einen sonstigen Hinweis auf eine Genehmigung, jedoch eine Beglaubigung der Kanzlei („F“ sowie darunter eine unleserliche Unterschrift).

 

2.3. Da sich bereits aus den vorliegenden Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm. 18 Abs. 4 und 2 AVG sind Bescheide durch eigenhändige Unterschrift der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung solcher Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 AVG sind darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2007 noch andere Formen der Unterschrift und Beglaubigung zulässig.

In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheids, dass ein nachvollziehbarer und einem bestimmten Menschen (Organwalterin oder Organwalter) zurechenbarer Genehmigungsakt vorliegt. Ist eine solche Genehmigung nicht gegeben, kommt eine behördliche Erledigung nicht zustande (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. TB, RZ 7 ff zu § 18 mwN).

 

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (etwa VwGH vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0130) fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – oder allenfalls auch der betreffende "Referatsbogen" – nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunter­schriften des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt.

 

Die mangelnde Bescheidqualität der Erledigung auf Grund der fehlenden Genehmi­gung auf der im Akt verbliebenen Durchschrift und der an die Bwin zugestellten Ausfertigung konnte auch nicht ersatzweise durch die Beglaubigung der Kanzlei geheilt werden (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2003, 2003/08/0062).

 

Da das fragliche Schriftstück vom 12. Juli 2007 weder auf der Urschrift noch auf der Ausfertigung eine gesetzlich notwendige Genehmigung enthält und auch sonst keine nachvollziehbare Zurechnung zu der Person aufweist, deren Name in der Unterschriftsklausel abgedruckt ist, liegt kein Bescheid vor.

 

3.2. Gemäß § 63 AVG können sich Berufungen nur gegen Bescheide richten. Da ein solcher nicht vorliegt, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich noch zu folgendem Hinweis ver­anlasst:

 

Enthält der Spruch eines Bescheides eine Leistungsfrist, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids in der Vergangenheit liegt, so ist der Bescheid – jedenfalls in diesem Punkt – inhaltlich rechtswidrig. Eine solche Vorschreibung wäre nämlich in sich denkunmöglich, widersprüchlich und widerspräche daher dem § 59 Abs. 2 AVG (vgl. ua. VwGH vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0166 sowie VwGH vom 10. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0158).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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