Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221731/2/Kon/Pr

Linz, 13.12.2000

VwSen-221731/2/Kon/Pr Linz, am 13. Dezember 2000

DVR.0690392


B e s c h l u s s :

Herr B. T., geb., K., hat mit Eingabe vom 24.11.2000 den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers für das gegen ihn laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 gestellt.

Über diesen Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein gemäß § 12 Abs.2 Oö. Verwaltungssenatsgesetz zuständiges Mitglied Dr. Robert Konrath zu Recht beschlossen:

Der Antrag des Herrn B. T. auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Herr B. T. stützt seinen eingangs zitierten Antrag auf den Umstand, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen Verteidiger zu bezahlen. Er sei bis auf das Existenzminimum gepfändet, weiters seien beim Landesgericht K. Exekutionen in der Höhe von ATS 5 Millionen Schilling gegen ihn anhängig. Er sei sorgepflichtig für fünf schulpflichtige Kinder und seine Gattin, welche Hausfrau sei. Das Haus der Familie sei versteigert worden und er verdiene monatlich ATS 15.000.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

In der zitierten Gesetzesstelle sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe normiert. Es sind dies die wirtschaftliche Unmöglichkeit des Beschuldigten die Kosten der Verteidigung zu tragen und das Interesse der Verwaltungsrechtspflege an einer zweckentsprechenden Verteidigung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; bei Fehlen auch nur einer der beiden ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrensbeihilfe abzuweisen.

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Strafbehörde wurde der Verfahrensakt gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag des Beschuldigten vorgelegt. Die Einsichtnahme in den dem gegenständlichen Antrag beigeschlossenen Verfahrensakt ergab, dass die Gewährung einer Verfahrenshilfe nicht auf ein Interesse der Verwaltungsrechtspflege gestützt werden kann. So sind bei den dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen weder Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage zu verzeichnen noch ist der gegenständliche Rechtsfall durch eine besondere Tragweite gekennzeichnet. So sind die gegen den Beschuldigten zu Faktum 1 und 2 jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von 3.000 S in Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S als gering zu werten. Hiezu kommt, dass weder im Verwaltungsstrafverfahren der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Anwaltszwang besteht.

Da sohin eine für die Gewährung der Verfahrensbeihilfe notwendige Voraussetzung nicht vorliegt, war über den gegenständlichen Antrag wie im Spruch zu beschließen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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