Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150594/10/Lg/Hue

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 21. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A D, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Juni 2007, Zl. BauR96-548-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ..... am 6. August 2005, 16.44 Uhr, die A1 bei km 171.000, Gemeinde Ansfelden, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen. 

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass der "gemachte Fehler" und der Betrag von 120 Euro akzeptiert und in Raten bezahlt werde, da das Einkommen des Bw gering sei. Die Autobahnpolizei habe nicht an Ort und Stelle das Bußgeld genommen, obwohl der Bw bezahlen habe wollen.  

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 9. August 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Die Bezahlung der Ersatzmaut sei abgelehnt worden. Weiters findet sich in der Anzeige noch folgender Satz des Bw: "Ich habe nicht gewusst, dass ich für österr. Autobahnen eine Vignette benötige. Die Beschilderung auf der Autobahn, welche auf die Vignettenpflicht hinweisen, habe ich nicht gesehen".

 

Nach Strafverfügung vom 22. August 2005 brachte der Bw vor, dass er nicht gewusst habe, wo man die Vignette kaufen könne. Deshalb habe er an der ersten Tankstelle, welche er auf der Autobahn gesehen habe, gehalten. Der Sohn eines (mitfahrenden) Freundes sei dort zum Kauf einer Vignette geschickt worden. In diesem Moment habe die Kontrolle stattgefunden. Es sei versucht worden, den Polizisten den Sachverhalt zu erklären. Diese hätten jedoch nicht hören wollen und seien unfreundlich gewesen. Der Tankstellenbesitzer habe später dem Bw erklärt, dass diese Polizisten fast immer die Leute beschimpfen und beleidigen würden. Die Polizisten hätten erklärt, dass das Bußgeld 120 Euro betrage. Der Bw habe diesen Betrag bezahlen wollen, die Polizisten hätten dies aber nicht akzeptiert und mitgeteilt, dass der Bw eine schriftliche Verwarnung bekommen werde.

Als Beilage sind im Original eine ungarische Mautvignette und eine österreichische Vignette mit der Lochung "6. August 2005" sowie ein Einkommensnachweis angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angaben von Gründen der Verhandlung ferngeblieben ist.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr gut erinnern könne. Wenn der Bw behauptet, der Zeuge habe die Entgegennahme der Bezahlung der Ersatzmaut abgelehnt, halte er diesem die Angaben in der Anzeige entgegen, wonach der Bw die Bezahlung ohne Begründung abgelehnt habe. Der Meldungsleger hätte sowohl Bargeld als auch eine Kreditkarte zur Bezahlung der Ersatzmaut entgegengenommen. Offensichtlich sei dies aber vom Bw gar nicht angeboten worden.

Die Frage, ob sich der Zeuge überhaupt vorstellen könne, dass er zuerst die Ersatzmaut angeboten und dann die Entgegennahme der Ersatzmaut abgelehnt haben könnte, verneinte der Meldungsleger mit Nachdruck. Natürlich mache er den Betreffenden auch auf die Möglichkeit einer Anzeige aufmerksam. Wenn dieser sich dann für die Bezahlung der Ersatzmaut entscheide, werde diese selbstverständlich entgegengenommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane und Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war.

 

Wenn der Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung vorbringt, dass der Sohn eines Mitfahrers zum Zeitpunkt der Kontrolle im Begriff gewesen sei eine Vignette zu erwerben, ist zunächst festzuhalten, dass diese Behauptung in Widerspruch steht zu seiner in der Anzeige vom Meldungsleger festgehaltenen Aussage über die Unkenntnis der Mautpflicht in Österreich. Weiters ist zu entgegnen, dass § 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der Bw behauptet, der Meldungsleger hätte die Bezahlung der angebotenen Ersatzmaut nicht akzeptiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers aus, wonach die Bezahlung der Ersatzmaut vom Bw abgelehnt worden ist. Der Meldungsleger unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darstellungen widerspruchsfrei. Hinzu kommt, dass bereits in der Anzeige die Ablehnung der Bezahlung der Ersatzmaut festgehalten wurde ein Angebot zur Bezahlung einer Ersatzmaut (welches auch vom Bw bestätigt wurde) zu einer Ablehnung der Entgegennahme in sachlogischem Widerspruch stünde. Die nicht unverzügliche Bezahlung der Ersatzmaut ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 2 BStMG nicht zustande kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (i.d.S. klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, Seite 5).     

 

Wenn der Bw das Verhalten der Kontrollorgane kritisiert ist zu erwidern, dass ein (hier behauptetes) unfreundliches oder beleidigendes Auftreten der Organe einen Kraftfahrzeuglenker nicht von seinen Verpflichtungen (wie im gegenständlichen Fall: das ordnungsgemäße Anbringen einer gültigen Mautvignette vor Befahren einer Mautstrecke) befreien kann (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 89/18/0152 v. 11.5.1990).

 

Dem Einwand der Unkenntnis der Regelungen über die Mautpflicht ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren. Eine Unkenntnis der Bestimmungen über die Mautpflicht entschuldigt den Bw deshalb nicht.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette aufkleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend informieren hätte müssen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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